Art 45 Verfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/45#abs-1 (1) Für das Verfahren der Antragstellung ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/45#abs-2 (2) Von dem Antragsteller kann nicht verlangt werden, dass er im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter verfügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/45#abs-3 (3) Dem Antrag sind die folgenden Schriftstücke beizufügen:
a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für die Feststellung ihrer Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
b) die Bescheinigung, die von dem Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des — nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 67 Absatz 2 erstellten — Formulars ausgestellt wurde, unbeschadet des Artikels 46.