Gesetze / EuGüVO

EuGüVO

Art 32 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Stand: 02.10.2026

2 Entscheidungen

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen mit Ausnahme seines Internationalen Privatrechts zu verstehen.

←Art 31 →Art 33