Art 32 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung
Stand: 02.10.2026
Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen mit Ausnahme seines Internationalen Privatrechts zu verstehen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 32 EuGüVO →
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