Gesetze / EuGüVO

EuGüVO

Art 43 Bestimmung des Wohnsitzes

Stand: 02.10.2026

Ist zu entscheiden, ob eine Partei für die Zwecke des Verfahrens nach den Artikeln 44 bis 57 im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats einen Wohnsitz hat, so wendet das befasste Gericht sein innerstaatliches Recht an.

←Art 42 →Art 44