Gesetze / EuGüVO

EuGüVO

Art 2 Zuständigkeit für Fragen des ehelichen Güterstands innerhalb der Mitgliedstaaten

Stand: 02.10.2026

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten für Fragen des ehelichen Güterstands.

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