Gesetze / EuGüVO

EuGüVO

Art 39 Ausschluss der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/39#abs-1 (1) Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht nachgeprüft werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/39#abs-2 (2) Das Kriterium der öffentlichen Ordnung (ordre public) in Artikel 37 findet keine Anwendung auf die Zuständigkeitsvorschriften in den Artikeln 4 bis 11.

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