Art 39 Ausschluss der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/39#abs-1 (1) Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht nachgeprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuG%C3%BCVO/39#abs-2 (2) Das Kriterium der öffentlichen Ordnung (ordre public) in Artikel 37 findet keine Anwendung auf die Zuständigkeitsvorschriften in den Artikeln 4 bis 11.