Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 34 Außerordentliche Einkünfte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.095
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 15.02.2012 – 7 K 4708/09 E
- FG Münster, 26.01.2006 – 8 K 2472/03 EZitiert von 1
- FG Hamburg, 12.06.2024 – 1 K 141/22
- BVerfG, 02.07.2026 – 2 BvR 886/21Nichtannahmebeschluss: Kein Vertrauensschutz bzgl Besteuerung noch nicht realisierter, grds steuerbarer Wertzuwächse (Abgrenzung gegenüber BVerfGE 127, 1 und BVerfGE 127, 61) - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, § 17 EStG - unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) des § 34 Abs 3 EStG idF vom 29.12.2003 sowie des § 3 Nr 40 EStG verfassungsrechtlich gerechtfertigt
- FG Münster, 23.09.2015 – 10 K 4079/14 F
- BFH, 28.09.2021 – VIII R 2/19(Zum Verbrauch der antragsgebundenen Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG)Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 02.07.2026 – 2 BvR 1202/22Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus einem Anteil an einer Kommanditgesellschaft bei nachteiliger Änderung des Steuerrechts zwischen Kündigungserklärung und Wirksamwerden der Kündigung - Unzulässigkeit mangels substantiierter Darlegung einer Verletzung des VertrauensschutzgrundsatzesZitiert von 1
- FG Münster, 17.03.2026 – 2 K 2199/23 E
- FG Münster, 13.02.2026 – 4 K 1985/22 F
1.095 Entscheidungen zu § 34 EStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/34#abs-1 (1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/34#abs-2 (2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/34#abs-3 (3) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. 2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent. 3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden. 4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. 5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen. 6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.