Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 09.05.2023 – VI R 12/21Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen
- FG Düsseldorf, 12.05.2021 – 3 K 3169/20 EZitiert von 1
- BFH, 03.02.2010 – IV R 28/07(Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in Wirtschaftsjahren nach einer Einschlagsbeschränkung (Parallelentscheidung zu IV R 27/07, BFH/NV 2010, 1008))
- BFH, 03.02.2010 – IV R 27/07Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in Wirtschaftsjahren nach einer EinschlagsbeschränkungZitiert von 5
- FG Düsseldorf, 15.02.2012 – 7 K 4708/09 E
- BFH, 12.06.2013 – X R 9/12Keine Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 2007 bei außerordentlichen GewinneinkünftenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 03.07.2024 – 110 O 50/23
- FG Hessen, 11.12.2023 – 11 K 13/19
- FG Düsseldorf, 28.11.2023 – 10 K 2714/20 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34b EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/34b#abs-1 (1) Außerordentliche Holznutzungen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/34b#abs-2 (2) 1Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind von den Einnahmen sämtlicher Holznutzungen die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen. 2Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis ist auf die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungsarten aufzuteilen, in dem die außerordentlichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung ins Verhältnis gesetzt wird. 3Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die im Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen maßgebend. 4Bei einer Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 ist von den Holzmengen auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen zugrunde liegen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten für entnommenes Holz entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/34b#abs-3 (3) Die Einkommensteuer bemisst sich für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/34b#abs-4 (4) Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nur anzuerkennen, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/34b#abs-5 (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1 Nummer 2 vorliegen und eine Einschlagsbeschränkung (§ 1 Absatz 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes) nicht angeordnet wurde.