Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 3 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19. Juni 2001
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 155
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Nach Gewicht
- BGH, 06.04.2005 – VIII ZR 155/04Zitiert von 14
- AG Waiblingen, 20.10.2004 – 9 C 1362/04
- AG Heilbronn, 04.08.2004 – 7 C 1928/04
- BGH, 18.06.2003 – VIII ZR 240/02Zitiert von 10
- LG Duisburg, 31.08.2004 – 13 S 190/04
- LG Bonn, 29.04.2004 – 6 S 317/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.10.2025 – VIII ZR 18/24Vorkaufsrecht eines Mieters bei Verkauf der Immobilie von Gesellschaft an andere Personenhandelsgesellschaft innerhalb des KonzernsZitiert von 1
- AG Schöneberg, 21.05.2025 – 4 C 39/25
- BGH, 13.11.2024 – VIII ZR 15/23Eigenbedarfskündigung eines DDR-Altmietvertrags entgegen vereinbarter KündigungsbeschränkungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 3 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-3#abs-1 (1) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis oder Pachtverhältnis sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-3#abs-2 (2) Ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis im Sinne des § 564b Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 7 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung kann noch bis zum 31. August 2006 nach § 564b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vorstehend genannten Fassung gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-3#abs-3 (3) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit sind § 564c in Verbindung mit § 564b sowie die §§ 556a bis 556c, 565a Abs. 1 und § 570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-3#abs-4 (4) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis, bei dem die Betriebskosten ganz oder teilweise in der Miete enthalten sind, ist wegen Erhöhungen der Betriebskosten § 560 Abs. 1, 2, 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter Erhöhungen der Betriebskosten zu tragen hat; bei Ermäßigungen der Betriebskosten gilt § 560 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-3#abs-5 (5) Auf einen Mietspiegel, der vor dem 1. September 2001 unter Voraussetzungen erstellt worden ist, die § 558d Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechen, sind die Vorschriften über den qualifizierten Mietspiegel anzuwenden, wenn die Gemeinde ihn nach dem 1. September 2001 als solchen veröffentlicht hat. War der Mietspiegel vor diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht worden, so ist es ausreichend, wenn die Gemeinde ihn später öffentlich als qualifizierten Mietspiegel bezeichnet hat. In jedem Fall sind § 558a Abs. 3 und § 558d Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden auf Mieterhöhungsverlangen, die dem Mieter vor dieser Veröffentlichung zugegangen sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-3#abs-6 (6) Auf vermieteten Wohnraum, der sich in einem Gebiet befindet, das aufgrund
bestimmt ist, sind die am 31. August 2001 geltenden vorstehend genannten Bestimmungen über Beschränkungen des Kündigungsrechts des Vermieters bis zum 31. August 2004 weiter anzuwenden. Ein am 1. September 2001 bereits verstrichener Teil einer Frist nach den vorstehend genannten Bestimmungen wird auf die Frist nach § 577a des Bürgerlichen Gesetzbuchs angerechnet. § 577a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist jedoch nicht anzuwenden im Falle einer Kündigung des Erwerbers nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 jenes Gesetzes, wenn die Veräußerung vor dem 1. September 2001 erfolgt ist und sich die veräußerte Wohnung nicht in einem nach Satz 1 bezeichneten Gebiet befindet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-3#abs-7 (7) § 548 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn das selbständige Beweisverfahren vor dem 1. September 2001 beantragt worden ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-3#abs-8 (8) § 551 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Verzinsung vor dem 1. Januar 1983 durch Vertrag ausgeschlossen worden ist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-3#abs-9 (9) § 556 Abs. 3 Satz 2 bis 6 und § 556a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. September 2001 beendet waren.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-3#abs-10 (10) § 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-3#abs-11 (11) Nicht unangemessen hoch im Sinn des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 sind Entgelte für Wohnraum im Sinn des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung, die
worden sind. Für Zwecke des Satzes 1 bleiben die hier genannten Bestimmungen weiterhin anwendbar.