Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 11 Form von Rechtsgeschäften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 163
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2014 – 3 Sa 184/13
- LAG Hessen, 16.11.2023 – 11 Sa 241/22
- KG, 24.01.2018 – 22 W 25/16Zitiert von 2
- LAG Hessen, 16.11.2023 – 11 Sa 1151/21
- LAG Hessen, 16.11.2023 – 11 Sa 1146/21
- LAG Hessen, 16.11.2023 – 11 Sa 1149/21
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
- BGH, 11.03.2026 – XII ZB 387/25Aussetzung eines Trennungsunterhaltsverfahrens wegen eines in Italien betriebenen DelibationsverfahrensZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 11 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/11#abs-1 (1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/11#abs-2 (2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, so ist er formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/11#abs-3 (3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat maßgebend, in dem sich der Vertreter befindet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/11#abs-4 (4) Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer Sache begründet oder über ein solches Recht verfügt wird, ist nur formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts erfüllt, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist.