Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 218
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 31.10.2025 – 30 U 66/25
- BGH, 31.08.2022 – VIII ZR 132/20Wohnraummiete: Abschließende Sonderregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Verschlechterung der MietsacheZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 05.08.2010 – 7 U 82/10
- OLG Frankfurt am Main, 17.10.2014 – 2 U 43/14Zitiert von 1
- BGH, 29.06.2011 – VIII ZR 349/10Wohnungseigentum: Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Eigentümergemeinschaft wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch den ehemaligen Mieter einer EigentumswohnungZitiert von 6
- BGH, 04.05.2011 – VIII ZR 195/10Wohnraummiete: Ersatzansprüche des Mieters wegen nicht geschuldeter SchönheitsreparaturenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Essen, 11.09.2025 – 10 S 22/25
- OLG München, 23.07.2025 – 32 U 3422/24e
- AG Hamburg, 04.07.2025 – 49 C 483/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 548 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/548#abs-1 (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/548#abs-2 (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/548#abs-3 (3) (aufgehoben)