Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund218 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/548#abs-1 (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/548#abs-2 (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/548#abs-3 (3) (aufgehoben)

§ 547 § 548a