Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 3 Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 158
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Nach Gewicht
- BGH, 22.10.2009 – I ZR 88/07Zitiert von 10
- KG, 13.10.2025 – 16 UF 160/24
- VG Würzburg, 17.03.2022 – W 3 K 20.471Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 – 1 S 397/19Zitiert von 5
- BGH, 01.03.2016 – VI ZR 437/14Anwendbares Recht bei Verkehrsunfall im Ausland: Direktanspruch des Verletzten gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen nach Delikts- oder Versicherungsvertragsstatut; Günstigkeitsvergleich der beiden Anknüpfungsalternativen; AnspruchsverjährungZitiert von 18
- BGH, 25.03.2015 – VIII ZR 125/14Internationaler Warenkaufvertrag zwischen einem deutschen Vertriebsunternehmen von Schiffsersatzteilen und einem zypriotischen Kunden: Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von einer Aufforderung zur Angebotsabgabe; teilweise Annahmefähigkeit von Angeboten; Auslegung eines unter Ablehnung eines Angebots unterbreiteten Gegenangebots; Handlungsvollmacht eines Mitarbeiters; anwendbares Recht für die Beurteilung einer Einigung sowie der inhaltlichen Anforderungen für ein wirksames Zustandekommen einer GerichtsstandsvereinbarungZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 19.03.2026 – 2 U 29/25Zitiert von 2
- OLG Köln, 12.03.2026 – 8 U 17/25Zitiert von 1
- BGH, 18.02.2026 – XII ZB 254/25Wirksamkeit einer aus dem islamischen Rechtskreis stammenden Brautgabevereinbarung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 3 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit nicht
1.
unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere
a)
die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II),
b)
die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I),
c)
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Verbindung mit dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht,
d)
die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts,
e)
die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
f)
die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands sowie
g)
die Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften oder
2.
Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind,
maßgeblich sind, bestimmt sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat nach den Vorschriften dieses Kapitels (Internationales Privatrecht).