Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 17 Sonderregelungen zur Scheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 170
Nach Gewicht
- BGH, 11.02.2009 – XII ZB 101/05Zitiert von 1
- BGH, 25.10.2006 – XII ZR 5/04Zitiert von 2
- BGH, 19.05.2021 – XII ZB 190/18Versorgungsausgleich bei ausländischen Anrechten: Divergenz zwischen dem tatsächlichen Scheidungsstatut und dem Versorgungsausgleichsstatut; Anwendbarkeit der Ausgleichssperre bei nicht ehezeitlich erworbenen ausländischen Anrechten; Kürzung des Versorgungsausgleichs bei grober UnbilligkeitZitiert von 4
- BGH, 26.08.2020 – XII ZB 158/18Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen: Kollisionsrechtliche Behandlung einer nach syrischem Recht durchgeführten Privatscheidung zweier deutsch-syrischer DoppelstaaterZitiert von 9
- OLG Bremen, 20.05.2015 – 4 UF 26/15
- BGH, 06.10.2004 – XII ZR 225/01Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- AG Gemünden am Main, 08.12.2025 – 002 F 169/24
- KG, 13.10.2025 – 16 UF 160/24
- OLG Stuttgart, 26.06.2025 – 11 UF 241/24
170 Entscheidungen zu Art 17 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 17 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/17#abs-1 (1) Soweit vermögensrechtliche Scheidungsfolgen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fallen oder von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen sie dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/17#abs-2 (2) Auf Scheidungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 fallen, finden die Vorschriften des Kapitels II dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/17#abs-3 (3) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/17#abs-4 (4) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht.