Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 212
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.06.2003 – VIII ZR 240/02Zitiert von 10
- BGH, 06.04.2005 – VIII ZR 155/04Zitiert von 14
- BGH, 12.03.2008 – VIII ZR 71/07Zitiert von 17
- BGH, 27.04.2005 – VIII ZR 206/04Zitiert von 5
- AG Villingen-Schwenningen, 08.06.2004 – 7 C 635/03Wohnraummietrecht: Geltung der neuen Kündigungsfrist des § 573c BGB für nach dem 1. Januar 2003 zugehende Kündigungen von Altverträgen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LG Bonn, 29.04.2004 – 6 S 317/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.04.2026 – VIII ZR 221/25
- BGH, 28.01.2026 – VIII ZR 228/23Fehlen eines berechtigten Interesses bei gewinnbringender Untervermietung der WohnungZitiert von 5
- VG Köln, 28.01.2026 – 23 K 1137/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 573c BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573c#abs-1 (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573c#abs-2 (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573c#abs-3 (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573c#abs-4 (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.