Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund212 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573c#abs-1 (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573c#abs-2 (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573c#abs-3 (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573c#abs-4 (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 573b § 573d