Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 2 Übergangsvorschriften zum Gesetz vom 27. Juni 2000
Stand: 10.06.2019
Die §§ 241a, 361a, 361b, 661a und 676h des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2000 entstanden sind.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 229 § 2 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Oldenburg, 28.05.2009 – 14 U 60/08Zitiert von 8
- BGH, 13.11.2024 – XII ZB 558/23Beweislast und Beweislastumkehr für Vermögensminderungen nach der Trennung im Auskunftsverfahren zum ZugewinnausgleichZitiert von 1
- BGH, 26.06.2019 – XII ZB 299/18Güterrechtlicher Ausgleich nach Scheidung einer Ehe zwischen einer polnischen Ehefrau und einem bosnischen Ehemann: Bestimmung des anwendbaren Sachrechts; Rückwirkung der Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen für ein ausländisches Ehescheidungsurteil; Gegenstandslosigkeit einer Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; verfahrensrechtliche Behandlung von vorzeitigem Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich nach der EhescheidungZitiert von 8
- BGH, 05.10.2004 – XI ZR 210/03ec-Karte: Voraussetzungen des Anscheinsbeweises bei Bargeldabhebungen unter Verwendung der persönlichen Geheimzahl nach Kartendiebstahl Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- OLG Stuttgart, 23.12.2010 – 7 U 187/10Kapitallebensversicherung: Kein Widerrufsrecht nach Verbraucherkreditrecht bei monatlicher Prämienzahlung mangels entgeltlichen Zahlungsaufschubs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OLG Karlsruhe, 28.04.2004 – 6 U 235/03
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