Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
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Nach Gewicht
- BGH, 27.06.2014 – V ZR 51/13Kündigung eines bei Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vereinbarten Nutzungsvertrages mit dem Betreiber eines Golfplatzes: Umdeutung von wechselseitigen Kündigungserklärungen in einen Aufhebungsvertrag; Räumungsklage des Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten und Geltendmachung von ZurückbehaltungsrechtenZitiert von 26
- BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22Pachtvertrag über eine Eisenbahninfrastruktureinrichtung: Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter und Inhaber der zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Unternehmensgenehmigung nach Beendigung des VertragsZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 25.01.2013 – 2 U 103/12
- OLG Frankfurt am Main, 11.10.2013 – 2 U 168/12Zitiert von 2
- OLG München, 26.01.2023 – 14 U 766/19
- OLG Düsseldorf, 23.11.2007 – I-24 U 92/07
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 25.03.2025 – 3 U 120/23
- VG Hamburg, 18.02.2025 – 2 K 3576/21Zitiert von 1
- KG, 01.02.2024 – 12 U 113/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 570 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.