Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 7 Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen77 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/7#abs-1 (1) Die Rechtsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Die einmal erlangte Rechtsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit nicht beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/7#abs-2 (2) Die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. Die einmal erlangte Geschäftsfähigkeit wird durch einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht beeinträchtigt.

Art 6 Art 7a