Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 7 Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 77
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.12.2017 – XII ZB 333/17Ende der Vormundschaft für einen nach Deutschland eingereisten minderjährigen unbegleiteten Flüchtling: Vorliegen einer Kindschaftssache nach Vollendung des 18. Lebensjahres; Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit als doppelrelevante Tatsache; internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Volljährigkeit nach der Genfer Flüchtlingskonvention; Anwendungsbereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens; Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem RechtZitiert von 21
- OLG Brandenburg, 26.04.2018 – 13 UF 40/16
- OLG Brandenburg, 26.04.2016 – 13 UF 40/16Zitiert von 4
- BGH, 30.03.2004 – XI ZR 145/03Zitiert von 18
- OLG Hamm, 20.02.2018 – 4 UF 243/16Zitiert von 4
- BGH, 05.02.2025 – XII ZB 251/23Personenstandsrecht: Änderung des Geburtsnamens eines britischen Staatsbürgers nach privatautonomer Namensänderung in GroßbritannienZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG München, 19.12.2024 – M 10 K 24.33440Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 10.07.2024 – 18 UF 69/24Zitiert von 1
- AG Völklingen, 21.06.2024 – 16 C 421/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 7 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/7#abs-1 (1) Die Rechtsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Die einmal erlangte Rechtsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit nicht beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/7#abs-2 (2) Die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. Die einmal erlangte Geschäftsfähigkeit wird durch einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht beeinträchtigt.