Gesetze / Wohnraumförderungsgesetz
WoFG§ 28 Bestimmung und Sicherung der höchstzulässigen Miete
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 28.05.2013 – 14 K 3549/12Zitiert von 1
- BGH, 16.01.2024 – VIII ZR 12/23Wohnraummiete: Zulässigkeit einer Staffelmietvereinbarung für die Zeit nach der Beendigung der Preisbindung und Vereinbarung einer ersten Staffel während des Zeitraums der Preisbindung
- BGH, 03.03.2004 – VIII ZR 154/03Zitiert von 1
- BGH, 03.03.2004 – VIII ZR 153/03Zitiert von 8
- BGH, 03.03.2004 – VIII ZR 152/03
- BGH, 03.03.2004 – VIII ZR 151/03Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.03.2004 – VIII ZR 150/03
- BGH, 03.03.2004 – VIII ZR 149/03Zitiert von 12
- BGH, 21.01.2004 – VIII ZR 115/03Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 WoFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/28#abs-1 (1) In der Förderzusage ist eine höchstzulässige Miete zu bestimmen; sie ist die Miete ohne den Betrag für Betriebskosten. In der Förderzusage können Änderungen der höchstzulässigen Miete während der Dauer der Förderung, auch für Mieterhöhungen nach durchgeführten Modernisierungen, vorgesehen oder vorbehalten werden. Bestimmungen über die höchstzulässige Miete dürfen nicht zum Nachteil des Mieters von den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften abweichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/28#abs-2 (2) Der Vermieter darf eine Wohnung nicht gegen eine höhere als die höchstzulässige Miete zum Gebrauch überlassen. Er hat die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das Bindungsende im Mietvertrag anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/28#abs-3 (3) Der Vermieter kann die Miete nach Maßgabe der allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen, jedoch nicht höher als bis zur höchstzulässigen Miete und unter Einhaltung sonstiger Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/28#abs-4 (4) Der Vermieter darf
fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/28#abs-5 (5) Der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter auf die Bestimmung der Förderzusage über die höchstzulässige Miete und auf die sonstigen Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung berufen. Hierzu hat ihm der Vermieter die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Erteilt der Vermieter die Auskünfte nicht oder nur unzureichend, hat dies auf Verlangen des Mieters durch die zuständige Stelle zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WoFG/28#abs-6 (6) Von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag sind unwirksam.