Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 14 Allgemeine Ehewirkungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 232
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.12.2009 – XII ZR 107/08Zitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 26.06.2018 – 3 Wx 214/16Zitiert von 2
- OLG Köln, 23.03.2006 – 21 UF 144/05Zitiert von 5
- BGH, 16.11.2022 – XII ZB 100/22Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung der schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen EhegattenZitiert von 2
- KG, 13.10.2025 – 16 UF 160/24
- OLG Düsseldorf, 26.09.2024 – 7 UF 93/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.02.2026 – XII ZB 254/25Wirksamkeit einer aus dem islamischen Rechtskreis stammenden Brautgabevereinbarung
- OLG Stuttgart, 23.09.2025 – 17 UF 73/25Zitiert von 1
- OLG Köln, 29.07.2025 – 2 W 129/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 14 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/14#abs-1 (1) Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten gewählten Recht. Wählbar sind
Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/14#abs-2 (2) Sofern die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, gilt