Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
Stand: 01.12.2020
Wird zitiert von 146
Nach Gewicht
- BGH, 06.10.2010 – VIII ZR 183/09Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Umlegung der Grundgebühr und der Verbrauchskosten der Wasserversorgung einheitlich nach dem erfassten Wasserverbrauch; unangemessene Benachteiligung durch zwingende Anordnung dieser UmlegungZitiert von 8
- AG Brandenburg an der Havel, 22.06.2017 – 31 C 112/16Zitiert von 2
- BGH, 31.05.2006 – VIII ZR 159/05Zitiert von 14
- BGH, 05.11.2014 – VIII ZR 257/13Wohnraummiete: Vereinbarung über die Betriebskostenabrechnung nach billigem Ermessen des VermietersZitiert von 5
- BGH, 21.09.2011 – VIII ZR 97/11Wohnraummiete: Anwendbarkeit der Regelung über die Befugnis des Vermieters zur einseitigen Änderung der Mietstruktur auf AltmietverträgeZitiert von 5
- BGH, 22.05.2019 – VIII ZR 180/18Interessenabwägung bei Eigenbedarfskündigung unter Berücksichtigung eines langjährigen kranken MietersZitiert von 44
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 23.10.2025 – 9 S 32/25
- BGH, 24.09.2025 – VIII ZR 289/23Kündigung des Wohnraummietvertrages: Eigenbedarfskündigung für die Umbauzeit bis zur Veräußerung der WohnungZitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 24.02.2025 – 5 Sa 1/25
146 Entscheidungen zu § 556a BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 556a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556a#abs-1 (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556a#abs-2 (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556a#abs-3 (3) Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten abweichend von Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen. Widerspricht der Maßstab billigem Ermessen, ist nach Absatz 1 umzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556a#abs-4 (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.