Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
Stand: 01.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556a#abs-1 (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556a#abs-2 (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556a#abs-3 (3) Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten abweichend von Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen. Widerspricht der Maßstab billigem Ermessen, ist nach Absatz 1 umzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556a#abs-4 (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wird zitiert von 136 Entscheidungen zu § 556a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.10.2010 – VIII ZR 183/09Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Umlegung der Grundgebühr und der Verbrauchskosten der Wasserversorgung einheitlich nach dem erfassten Wasserverbrauch; unangemessene Benachteiligung durch zwingende Anordnung dieser UmlegungZitiert von 8
- AG Brandenburg an der Havel, 22.06.2017 – 31 C 112/16Zitiert von 2
- BGH, 31.05.2006 – VIII ZR 159/05Zitiert von 14
- BGH, 05.11.2014 – VIII ZR 257/13Wohnraummiete: Vereinbarung über die Betriebskostenabrechnung nach billigem Ermessen des VermietersZitiert von 5
- BGH, 21.09.2011 – VIII ZR 97/11Wohnraummiete: Anwendbarkeit der Regelung über die Befugnis des Vermieters zur einseitigen Änderung der Mietstruktur auf AltmietverträgeZitiert von 5
- BGH, 22.05.2019 – VIII ZR 180/18Interessenabwägung bei Eigenbedarfskündigung unter Berücksichtigung eines langjährigen kranken MietersZitiert von 47
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 23.10.2025 – 9 S 32/25
- AG Solingen, 06.01.2025 – 11 C 192/23
- OLG Hamm, 18.03.2024 – 18 U 80/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 556a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 556a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2020 I S. 2187
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.