Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 594d Tod des Pächters
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/594d#abs-1 (1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/594d#abs-2 (2) Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet erscheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der Textform. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/594d#abs-3 (3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben nach § 595 ausgeschlossen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 594d BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.04.2002 – LwZR 20/01
- OLG Brandenburg, 26.05.2011 – 5 U (Lw) 3/08
- OLG Brandenburg, 26.05.2011 – 5 U (Lw) 10/08
- OLG Brandenburg, 26.05.2011 – 5 U (Lw) 14/08
- OLG Brandenburg, 19.05.2011 – 5 U (Lw) 8/08
- OLG Brandenburg, 19.05.2011 – 5 U (Lw) 17/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 594d BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 594d geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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