Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 13 Eheschließung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 193
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvL 7/18 · KindereheZitiert von 15
- BGH, 14.11.2018 – XII ZB 292/16Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Verfassungsmäßigkeit der Qualifizierung einer unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen noch nicht 16 Jahre alten Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht als NichteheZitiert von 13
- BGH, 08.03.2023 – XII ZB 565/20Berichtigung der Geburtenregistereinträge für zwei Kinder von Mehrstaatern bezüglich väterlicher AbstammungZitiert von 4
- VG Düsseldorf, 20.05.2025 – 27 K 5400/23Zitiert von 1
- VG Berlin, 01.06.2022 – 38 K 480/21 VZitiert von 5
- BGH, 25.09.2024 – XII ZB 244/22Personenstandssache: Eheschließung in Deutschland per Videotelefonie vor einer Behörde in den Vereinigten Staaten von AmerikaZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
- BGH, 06.05.2026 – XII ZB 313/25Eheschließung zwischen Mitgliedern der griechisch-orthodoxen Kirche in Deutschland unter Beteiligung eines orthodoxen ErzpriestersZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 13 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/13#abs-1 (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/13#abs-2 (2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/13#abs-3 (3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/13#abs-4 (4) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung.