Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 558d Qualifizierter Mietspiegel
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558d#abs-1 (1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558d#abs-2 (2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/558d#abs-3 (3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
Wird zitiert von 272 Entscheidungen zu § 558d BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.11.2012 – VIII ZR 46/12Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche Prüfung des Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels; Darlegungs- und BeweislastZitiert von 66
- OLG Stuttgart, 14.07.2010 – 4 U 24/10Zitiert von 4
- BGH, 06.11.2013 – VIII ZR 346/12Erhöhung der Wohnraummiete: Anforderungen an einen qualifizierten MietspiegelZitiert von 17
- VGH Bayern, 03.02.2022 – 4 ZB 21.967Zitiert von 5
- VG Minden, 03.11.2003 – 3 K 920/02
- LG Berlin, 24.05.2022 – 65 S 189/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- AG Bonn, 11.12.2025 – 202 C 107/25
- AG Bonn, 21.11.2025 – 206 C 24/25
- LG Hamburg, 16.10.2025 – 307 S 8/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 558d BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 558d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3515)
BGBl. I S. 3515
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.