§ 95 Begriff des Betriebsvermögens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/95?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/95?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/95?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 95 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2056)
BGBl. 2021 I S. 2056
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 95 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 95 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 95 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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13.09.1993 Ausfertigung
§ 95 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1993 I S. 1569
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 95 aufgehoben und geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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