Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
Stand: 10.01.2020
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 69a BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 17.04.2007 – 3 K 371/06
- OVG NRW, 19.01.2004 – 1 B 2074/03Zitiert von 1
- BVerwG, 27.01.2005 – 2 C 39.03Zitiert von 44
- BVerwG, 27.08.2009 – 2 C 25.08Zitiert von 12
- OVG NRW, 27.10.2021 – 3 A 1630/18Zitiert von 2
- OVG Saarland, 02.12.2009 – 1 A 268/08Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Kassel, 27.10.2025 – 1 K 1824/24.KS
- VGH Hessen, 18.04.2012 – 1 A 1522/11Zitiert von 7
- OVG Saarland, 26.03.2010 – 1 A 458/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69a BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 69a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 69a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
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