Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 59
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2021 – OVG 10 B 5/21Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 21.05.2019 – 5 LA 236/17Ruhen von Versorgungsbezügen bei Anrechnung einer Kapitalabfindung aus zwischenstaatlicher Verwendung; Vergleichsberechnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 – 5 K 349.15Zitiert von 2
- BVerwG, 07.10.2020 – 2 C 19/19Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus zwischenstaatlicher VerwendungZitiert von 10
- BVerwG, 07.10.2020 – 2 C 18/19Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bei bestandskräftig gewordenen RuhensbescheidenZitiert von 25
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.2006 – 10 A 10053/06
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.02.2024 – 2 B 32/23Wiederaufgreifen von Ruhensbescheiden nach Rechtsprechungsänderung
- BVerwG, 29.02.2024 – 2 B 33/23Ruhen von Versorgungsbezügen wegen Kapitalbeträgen für den Dienst eines Soldaten bei einer NATO-EinrichtungZitiert von 7
- VGH Bayern, 03.05.2023 – 14 B 21.1066
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/56#abs-1 (1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/56#abs-2 (2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/56#abs-3 (3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/56#abs-4 (4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/56#abs-5 (5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.