Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- VG Köln, 25.05.2000 – 15 K 11998/98
- OVG Saarland, 26.03.2010 – 1 A 458/09Zitiert von 1
- OVG Saarland, 02.12.2009 – 1 A 268/08Zitiert von 3
- OVG NRW, 18.08.2005 – 1 A 5012/04Zitiert von 8
- VG Stuttgart, 20.02.2004 – 15 K 5546/02
- BVerwG, 13.11.2014 – 2 B 72/14Erträge aus der Anlage des Kapitalvermögens als anrechenbares Erwerbseinkommen; Verlustvorträge bei Erwerbseinkommen aus GewerbebetriebZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 11.04.2024 – 2 LB 9/23Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 05.01.2018 – 5 LA 190/17Zitiert von 2
- BVerwG, 17.11.2017 – 2 C 9/16Zusammentreffen von Mindestbelastung nach § 54 Abs. 3 BeamtVG und Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVGZitiert von 8
27 Entscheidungen zu § 53a BeamtVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53a BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 55 in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenaltersgelds. Satz 1 gilt nicht beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehalts zuzüglich 20 Prozent des Witwenaltersgelds gezahlt. Beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich 20 Prozent des Witwen- oder Witwergelds gezahlt.