Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
Stand: 10.01.2020
Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 55 in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenaltersgelds. Satz 1 gilt nicht beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehalts zuzüglich 20 Prozent des Witwenaltersgelds gezahlt. Beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich 20 Prozent des Witwen- oder Witwergelds gezahlt.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 53a BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 25.05.2000 – 15 K 11998/98
- OVG Saarland, 26.03.2010 – 1 A 458/09Zitiert von 1
- OVG Saarland, 02.12.2009 – 1 A 268/08Zitiert von 3
- OVG NRW, 18.08.2005 – 1 A 5012/04Zitiert von 9
- BVerwG, 13.11.2014 – 2 B 72.14Zitiert von 5
- VG Stuttgart, 20.02.2004 – 15 K 5546/02
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 11.04.2024 – 2 LB 9/23Zitiert von 1
- BVerwG, 17.11.2017 – 2 C 9/16Zusammentreffen von Mindestbelastung nach § 54 Abs. 3 BeamtVG und Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVGZitiert von 8
- BVerwG, 15.11.2016 – 2 C 9/15Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen gemäß RuhensvorschriftenZitiert von 74
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53a BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 53a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 53a neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3386)
BGBl. 2013 I S. 3386
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