Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2053
BGBl. 2019 I S. 2053 · 222.564 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts
und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher
(Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz –
Vorschriften
BesStMG)
Vom 9. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 3aÄnderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfall-
versicherung Bund und Bahn
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufs-
genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation
Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6a Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Bundesumzugskostengesetzes
Artikel 8 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
Artikel 9 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Altersgeldgesetzes
Artikel 12 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 13a Änderung des Bundeswehr-Einsatzbereitschafts-
stärkungsgesetzes
Artikel 13b Änderung des Kontrollgremiumgesetzes
Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 15 Inkrafttreten
Anhang 1 Zulagen
Anhang 2 Grundgehalt
Anhang 3 Familienzuschlag
Anhang 4 Anwärtergrundbetrag
Anhang 5 Zulagen
Artikel 1
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. No-
vember 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3a wird gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähig-
keit“.
c) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:
„§ 7a Zuschläge bei Hinausschieben des Ein-
tritts in den Ruhestand“.
d) Die Angabe zu § 7b wird gestrichen.
e) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 (weggefallen)“.
f) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 42b Prämie für besondere Einsatzbereit-
schaft“.
g) Die Angaben zu den §§ 43 bis 44 werden durch
die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 43 Personalgewinnungs- und Personalbin-
dungsprämie
§ 43a Prämien für Angehörige der Spezial-
kräfte der Bundeswehr
§ 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf
Zeit“.
h) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in
der Bundesfinanzverwaltung; Verord-
nungsermächtigung“.
i) Nach der Angabe zu § 50b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst
der Bundeswehrfeuerwehren“.
j) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaf-
ten“.
k) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der
Zwischenprüfung oder der Laufbahn-
prüfung“.
l) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62 Anwärtererhöhungsbetrag“.
m) Die Angabe zu § 70a wird wie folgt gefasst:
„§ 70a Dienstkleidung für Beamte“.
n) In der Angabe zu § 71 wird das Wort „Allgemei-
ne“ durch das Wort „allgemeine“ ersetzt.
o) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b
und 44“.
p) Die Angabe zu § 72a wird gestrichen.
q) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
„§ 74 Übergangsregelung zu den Änderungen
der Anlage I durch das Besoldungs-
strukturenmodernisierungsgesetz“.
r) Die Angabe zu § 79 wird gestrichen.
2. § 3a wird aufgehoben.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wer-
den bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9
der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Sol-
datenteilzeitbeschäftigungsverordnung die fol-
genden Bezüge entsprechend der tatsächlich
geleisteten Arbeitszeit gewährt:
1. steuerfreie Bezüge,
2. Vergütungen und
3. Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Vo-
raussetzung die tatsächliche Verwendung in
dem zulagefähigen Bereich oder die Aus-
übung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach
§ 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeb-
lich, die entsprechend der tatsächlich geleiste-
ten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeit-
zuschlagsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I
S. 2239) gilt entsprechend.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 72a“ durch die
Angabe „§ 6a“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 72a“ durch die
Angabe „§ 6a“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 2
Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 1a Satz 1
und 2“ ersetzt.
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bun-
desbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Rich-
ter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.
(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu
den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhe-
gehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt
50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen
den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und
den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäfti-
gung zustünden.
(3) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeit-
beschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich
der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem
Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienst-
fähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt
reduzierten Arbeitszeit.
(4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag,
3. Amts- und Stellenzulagen,
4. Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professo-
ren sowie hauptberufliche Leiter an Hochschu-
len und Mitglieder von Leitungsgremien an
Hochschulen.
(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht ge-
währt neben einem Zuschlag
1. nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Alters-
teilzeitzuschlagsverordnung,
2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,
3. nach § 7a,
4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitver-
ordnung oder
5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverord-
nung.“
5. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Zuschlag“
durch das Wort „Zuschläge“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
§ 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtenge-
setzes“ die Wörter „oder nach § 44 Absatz 1
des Soldatengesetzes“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach
§ 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsge-
setzes“ die Wörter „oder nach § 26 Absatz 1
des Soldatenversorgungsgesetzes“ einge-
fügt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Ein weiterer, nicht ruhegehaltfähiger Zu-
schlag in Höhe von 5 Prozent des Grundgehalts
wird gewährt, wenn die oberste Dienstbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet,
dass die Funktion zur Herbeiführung eines im
besonderen öffentlichen Interesse liegenden un-
aufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnis-
ses im Inland wahrgenommen werden muss. Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Zuschlag
wird ab dem Kalendermonat gewährt, der auf
den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen
Altersgrenze folgt. Er wird unabhängig davon
gewährt, ob der Höchstsatz des Ruhegehalts
nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungs-
gesetzes oder nach § 26 Absatz 1 des Soldaten-
versorgungsgesetzes erreicht ist.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 4
wird wie folgt gefasst:
„Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 blei-
ben hiervon unberührt.“
6. § 7b wird aufgehoben.
7. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Grundgehalt,
Familienzuschlag“ durch die Wörter „das Grundge-
halt, der Familienzuschlag“ ersetzt.
8. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „mit rückwir-
kender Kraft“ durch das Wort „rückwirkend“ er-
setzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Bezugs-
zeiten von Stellenzulagen“ durch die Wörter
„Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Ver-
setzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeam-
tengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der
Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs
der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.“
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „A 2
bis A 5“ durch die Angabe „A 3 bis A 5“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2
kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede
Funktion nur einem Amt zugeordnet werden.
Für die Zuordnung zu einem Amt, das eine
Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zustän-
dige oberste Bundesbehörde des Einverneh-
mens des Bundesministeriums des Innern, für
Bau und Heimat und des Bundesministeriums
der Finanzen.“
12. In § 19b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der
Bundesbesoldungsordnung W“ gestrichen.
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „A 2,“ gestri-
chen.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in Laufbahnen
a) des mittleren nichttechnischen Diens-
tes der Besoldungsgruppe A 6,
b) des mittleren technischen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
c) des mittleren nichttechnischen Diens-
tes bei der Zollverwaltung der Besol-
dungsgruppe A 7,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Laufbahn“
durch die Wörter „zu den Laufbahnen“ er-
setzt und werden nach dem Wort „Verwal-
tungsdienstes“ die Wörter „oder des ge-
hobenen naturwissenschaftlichen Dienstes“
eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„Dies gilt auch für Beamte in technischen
Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen
des gehobenen Dienstes mit einem Ab-
schluss in einem ingenieurwissenschaft-
lichen oder einem naturwissenschaftlichen
Studiengang oder in einem Studiengang,
bei dem Inhalte aus den Bereichen der Infor-
matik oder der Informationstechnik überwie-
gen.“
14. § 26 wird aufgehoben.
15. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die
Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Innern“ die
Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
16. § 33 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungs-
bezüge regeln durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates
1. das Bundesministerium der Verteidigung für sei-
nen Geschäftsbereich,
2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat im Einvernehmen mit dem für den jewei-
ligen Fachbereich zuständigen Bundesministe-
rium für die Fachbereiche der Hochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung sowie
3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat für die Hoch-
schule der Bundesagentur für Arbeit.
Insbesondere sind Bestimmungen zu treffen
1. über das Vergabeverfahren, über die Zuständig-
keit für die Vergabe sowie über die Vorausset-
zungen und die Kriterien der Vergabe,
2. zur Ruhegehaltfähigkeit unbefristet gewährter
Leistungsbezüge, die 22 Prozent des jeweiligen
Grundgehalts übersteigen (Absatz 3 Satz 3), und
von befristet gewährten Leistungsbezügen (Ab-
satz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) sowie
3. über die Erhöhung oder Verminderung von Leis-
tungsbezügen aus Anlass von Besoldungsan-
passungen nach § 14.“
17. § 38 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
18. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
„§ 42b
Prämie für besondere Einsatzbereitschaft
(1) Einem Beamten oder Soldaten kann für seine
Verwendung bei der Herbeiführung eines im beson-
deren öffentlichen Interesse liegenden unauf-
schiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im
Inland eine Prämie gewährt werden.
(2) Die Prämie beträgt
1. für eine Verwendung von bis zu sechs Monaten
bis zu 3 000 Euro,
2. für eine weitere, darüber hinausgehende Ver-
wendung halbjährlich bis zu 1 500 Euro.
Die Höhe der Prämie bemisst sich nach der Dauer
der Verwendung, der Bedeutung des Ergebnisses
für das öffentliche Interesse sowie der Herausfor-
derung für den Beamten oder Soldaten. Die Aus-
zahlung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der
Verwendung. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann
die Auszahlung halbjährlich erfolgen.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der
Prämie trifft die oberste Dienstbehörde im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat und dem Bundesministerium der
Finanzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Beamte
auf Widerruf.“
19. § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Personalgewinnungs-
und Personalbindungsprämie
(1) Einem zu gewinnenden Beamten oder Be-
rufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Per-
sonalgewinnungsprämie gewährt werden,
1. um einen oder mehrere gleichartige Dienstpos-
ten anforderungsgerecht besetzen zu können
oder
2. um sicherzustellen, dass Funktionen in von den
obersten Dienstbehörden bestimmten Verwen-
dungsbereichen wahrgenommen werden kön-
nen.
Der Entscheidung kann eine prognostizierte Bewer-
berlage zugrunde gelegt werden.
(2) Die Prämie wird für höchstens 48 Monate ge-
währt. Sie wird in einem Betrag gezahlt. Abwei-
chend davon kann die Prämie in Teilbeträgen für
mindestens sechs Monate gezahlt werden. Nach
der Erstgewährung kann die Prämie zweimal wie-
derholt gewährt werden, wenn – unterstellt, dass
der Beamte oder Berufssoldat noch nicht gewon-
nen wurde – die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 wieder oder immer noch vorlägen. Der Ge-
währungszeitraum endet spätestens mit dem Errei-
chen der Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 bis 3 des
Bundesbeamtengesetzes oder nach § 45 Absatz 1
des Soldatengesetzes.
(3) Die Prämie kann für jeden Monat der erstma-
ligen Gewährung bis zu 30 Prozent des Grundge-
halts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen;
bei Beamten und Berufssoldaten der Besoldungs-
gruppen der Bundesbesoldungsordnung A ist das
jeweilige Anfangsgrundgehalt zugrunde zu legen.
Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des
Gewährungszeitraums sind festzusetzen. Bei wie-
derholter Gewährung der Prämie verringert sich
der Höchstbetrag nach Satz 1 erster Halbsatz je-
weils um ein Drittel.
(4) Im dringenden dienstlichen Interesse kann
eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprä-
mie gewährt werden, um die Abwanderung eines
Beamten oder Berufssoldaten aus dem Bundes-
dienst zu verhindern, wenn das Einstellungsange-
bot eines anderen Dienstherrn oder eines anderen
Arbeitgebers vorliegt. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entspre-
chend. Die Höhe der Prämie kann für jeden Monat
des Gewährungszeitraums bis zu 50 Prozent der
Differenz zwischen dem Grundgehalt zum Zeit-
punkt der Prämiengewährung und dem Gehalt des
Einstellungsangebots, höchstens 75 Prozent des
Grundgehalts zum Zeitpunkt der Prämiengewäh-
rung, betragen.
(5) Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfä-
hige Personalbindungsprämie auch gewährt wer-
den, um eine längere als die eingeplante Verweil-
dauer auf dem Dienstposten oder in dem Verwen-
dungsbereich zu ermöglichen. In diesem Fall ist die
Prämie nach Absatz 3 Satz 1 zu bemessen. Ab-
satz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 Satz 2
gelten entsprechend.
(6) Der Beamte oder Berufssoldat, dem die Prä-
mie gewährt worden ist, ist verpflichtet, für den Ge-
währungszeitraum auf dem jeweiligen Dienstposten
zu verbleiben oder eine Funktion im jeweiligen
Verwendungsbereich wahrzunehmen. Der Gewäh-
rungszeitraum wird durch Unterbrechungen, die zu-
sammengerechnet länger als ein Zwölftel des Ge-
währungszeitraums andauern, entsprechend ver-
längert. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 nicht
erfüllt, ist die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen.
Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen
abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach
Satz 1 aus Gründen, die der Beamte oder Berufs-
soldat nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden
kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn
der Beamte oder Berufssoldat stirbt oder wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.
(7) Die Prämie wird nicht gewährt neben
1. einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte
der Bundeswehr nach § 43a,
2. einer Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
nach § 44, soweit die Personalgewinnungs- oder
Personalbindungsprämie die Verpflichtungsprä-
mie nicht übersteigt,
3. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur
Sicherung einer anforderungsgerechten Beset-
zung von Dienstposten im Ausland sowie
4. einer Auslandsverpflichtungsprämie nach § 57
Absatz 1.
(8) Die Ausgaben für die Prämien eines Dienst-
herrn dürfen 0,5 Prozent der im jeweiligen Einzel-
plan veranschlagten jährlichen Besoldungsausga-
ben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten
Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafte-
ten Mittel, nicht überschreiten.
(9) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift
trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-
stimmte Stelle.“
20. § 43a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Euro“
durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „10 000 Euro“
durch die Angabe „11 000 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „5 000 Euro“
durch die Angabe „7 000 Euro“ ersetzt.
d) Die Absätze 5 bis 8 werden aufgehoben.
21. § 43b wird aufgehoben.
22. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
(1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundes-
ministerium der Verteidigung bestimmten Verwen-
dungsbereichen mit Personalmangel verwendet
wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprä-
mie gewährt werden
1. bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,

2. bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf
Zeit oder
3. bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um
einen Dienstposten anforderungsgerecht be-
setzen zu können.
(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungs-
bereich liegt vor, wenn die personellen Zielvor-
gaben, die sich aus der militärischen Personal-
bedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs
Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt wer-
den können und keine Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der
nächsten 24 Monate überschritten wird.
(3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewäh-
rung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts
der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die
personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr be-
sonders relevantes Schlüsselpersonal kann die
Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangs-
grundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe be-
tragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und
Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.
(4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer
Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die
Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit be-
misst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6
des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung
eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufen-
weise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entspre-
chend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.
(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den
Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für
den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben.
Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger
als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andau-
ern, verlängern den Gewährungszeitraum entspre-
chend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung
nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurück-
zuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billig-
keitsgründen abgesehen werden, wenn die Ver-
pflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Sol-
daten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt
werden kann. Von der Rückforderung ist abzuse-
hen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen
Dienstunfähigkeit entlassen wird.
(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben
1. einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte
der Bundeswehr nach § 43a sowie
2. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur
Sicherung einer anforderungsgerechten Beset-
zung von Dienstposten im Ausland.
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können
nebeneinander gewährt werden, soweit sie insge-
samt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht
übersteigen.
(7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3
bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämi-
enbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das
Bundesministerium der Verteidigung oder die von
ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die
für den Verwendungsbereich geforderten Qualifika-
tionen, der Personalmangel sowie der Gewäh-
rungszeitraum zu berücksichtigen.“
23. § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49
Vergütung für
Vollziehungsbeamte in der Bundes-
finanzverwaltung; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung
für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte
in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
des Bundesrates.
(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, wel-
che Vollstreckungshandlungen vergütet werden.
(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen
werden
1. nach den Beträgen, die durch Vollstreckungs-
handlungen vereinnahmt werden,
2. nach der Art der vorgenommenen Vollstre-
ckungshandlungen,
3. nach der Zahl der vorgenommenen Vollstre-
ckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat kön-
nen Höchstbeträge bestimmt werden.
(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
den, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer
Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.“
24. In § 50 Satz 1 werden nach dem Wort „Innern“ die
Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt und wer-
den die Wörter „in den in § 30c Absatz 2 des Sol-
datengesetzes genannten Fällen“ durch die Wörter
„in Fällen, in denen die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit gilt,“ ersetzt.
25. § 50a wird wie folgt gefasst:
„§ 50a
Vergütung für Soldaten
mit besonderer zeitlicher Belastung
(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bun-
desbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich
geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Sol-
datengesetzes genannten Fällen eine Vergütung,
soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalender-
monat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht
gewährt werden kann.
(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag,
für den keine Freistellung vom Dienst gewährt wer-
den kann.
(3) Die Vergütung wird nicht gewährt
1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,
2. für Dienst, der als erzieherische Maßnahme
angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der
während der Vollstreckung von gerichtlicher
Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Aus-
gangsbeschränkung geleistet worden ist,
3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
4. für Dienst im Bereitschaftsfall.“

26. In § 50b Absatz 1 werden nach dem Wort „Innern“
die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt und
werden die Wörter „Sanitätsoffiziere, Sanitätsunter-
offiziere und Sanitätsfeldwebel“ durch die Wörter
„Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst“ ersetzt.
27. Nach § 50b wird folgender § 50c eingefügt:
„§ 50c
Vergütung für Beamte
im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren
(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundes-
wehrfeuerwehren verwendet werden und deren re-
gelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden be-
trägt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von mehr
als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie sich zu
einer Verlängerung der regelmäßigen wöchent-
lichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Sieben-
tageszeitraum schriftlich oder elektronisch bereit
erklärt haben und die über 48 Stunden hinausge-
hende wöchentliche Arbeitszeit nicht durch Freizeit
ausgeglichen werden kann. Die Vergütung beträgt
bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stun-
den im Siebentageszeitraum
1. für einen Dienst von mehr als
10 Stunden 25,50 Euro,
2. für einen Dienst von 24 Stunden 51 Euro.
(2) Bei einer geringeren durchschnittlichen wö-
chentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach
Absatz 1 Satz 2 anteilig gewährt, und zwar entspre-
chend dem Teil der durchschnittlichen wöchent-
lichen Arbeitszeit, der über 48 Stunden hinausgeht.
Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Ar-
beitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden
zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens
30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abge-
rundet.“
28. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
1. bei einer Abordnung oder Kommandierung
vom Ausland in das Inland für mehr als drei
Monate,
2. bei einer Abordnung oder Kommandierung
vom Ausland in das Inland für bis zu drei Mo-
nate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1
nicht erfüllt sind,
3. wenn der Besoldungsempfänger nach der
Abordnung oder Kommandierung vom Aus-
land in das Inland nicht mehr in das Ausland
zurückkehrt.“
b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Innern“ die
Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
29. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „In-
nern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Ge-
meinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsver-
pflegung bereitgestellt, so verringert sich der
Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent.
Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als
auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt,
so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1
und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten
auch, wenn entsprechende Geldleistungen ge-
zahlt werden.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „§ 63
Absatz 1 Satz 6“ die Angabe „, des § 64“
eingefügt.
bb) Nummer 2a wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „berück-
sichtigungsfähige Person“ die Wörter „im
Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2,5 Prozent“
durch die Angabe „4 Prozent“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Verheirateten Empfängern von Auslands-
dienstbezügen, für die das Gesetz über den
Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berück-
sichtigung des § 29 des genannten Geset-
zes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grund-
gehalts, höchstens jedoch um bis zu
18,6 Prozent des Grundgehalts aus der End-
stufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter
Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum
Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge
des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbs-
einkommen des Ehegatten wird berücksich-
tigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass
der Nachweis der Verwendung im Sinne des
Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszu-
schlagsverordnung erbracht wird. Abwei-
chend von den Sätzen 3 und 4 kann Emp-
fängern von Auslandsdienstbezügen mit
Ehegatten mit ausschließlich ausländischer
Staatsangehörigkeit, die keinen Verwen-
dungsnachweis erbringen, ein um bis zu
6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland er-
höhter Auslandszuschlag gezahlt werden.
Für Personen im Sinne des Absatzes 4
Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger
unter entsprechender Berücksichtigung des
§ 29 des Gesetzes über den Auswärtigen
Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner
Dienstbezüge im Ausland erhöhter Aus-
landszuschlag gezahlt werden, soweit der
Besoldungsempfänger nicht bereits einen
Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbs-
einkommen dieser Personen wird berück-
sichtigt.“
f) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Innern“ die
Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
30. In § 54 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die An-
gabe „A 2“ durch die Angabe „A 3“ ersetzt.

31. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auslandsverwendungszuschlag wird ge-
zahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer hu-
manitären oder unterstützenden Maßnahme, die
auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertra-
ges oder einer Vereinbarung mit einer zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland
oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes
auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet
(besondere Verwendung im Ausland). Dies gilt
für
1. Verwendungen auf Beschluss der Bundes-
regierung,
2. Einsätze des Technischen Hilfswerks im Aus-
land nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-
Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesminis-
terium des Innern, für Bau und Heimat und
dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über
das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1
besteht,
3. humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen
der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3
des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn
zwischen dem Bundesministerium der Vertei-
digung und dem Auswärtigen Amt Einverneh-
men über das Vorliegen einer Verwendung
nach Satz 1 besteht,
4. Maßnahmen der Streitkräfte, die keine huma-
nitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach
§ 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteili-
gungsgesetzes sind, wenn zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung und
dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über
das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1
besteht, oder
5. Einsätze der Bundespolizei nach den §§ 8
und 65 des Bundespolizeigesetzes, ein-
schließlich der in diesem Rahmen und zu die-
sem Zweck abgeordneten oder zugewiese-
nen Beamten anderer Verwaltungen, des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,
des Bundeskriminalamtes und des Bundes-
amtes für Verfassungsschutz, wenn zwischen
dem Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat und dem Auswärtigen Amt Ein-
vernehmen über das Vorliegen einer Verwen-
dung nach Satz 1 besteht.
Satz 1 gilt entsprechend für eine Verwendung im
Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheits-
gebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die
ausschließlich dazu dient, eine besondere Ver-
wendung im Ausland
1. unmittelbar vorzubereiten oder
2. unmittelbar im Anschluss endgültig abzu-
schließen, soweit dies wegen unvorhersehba-
rer Umstände nicht innerhalb der geplanten
Dauer der besonderen Verwendung im Aus-
land möglich ist.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Auslandsverwendungszuschlag wird auch
gezahlt für eine besondere Verwendung im Aus-
land, die mit außergewöhnlichen Risiken und
Gefährdungen verbunden ist. Dies gilt für
1. Angehörige der Spezialkräfte der Bundes-
wehr sowie Soldaten, die zur unmittelbaren
Unterstützung der Spezialkräfte der Bundes-
wehr in dieser besonderen Verwendung im
Ausland unter entsprechenden Belastungen
eingesetzt werden, wenn das Bundesministe-
rium der Verteidigung eine Maßnahme als
entsprechende Verwendung festgelegt hat,
2. Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei so-
wie Beamte, die zur unmittelbaren Unterstüt-
zung der GSG 9 der Bundespolizei in dieser
besonderen Verwendung im Ausland unter
entsprechenden Belastungen eingesetzt wer-
den, wenn das Bundesministerium des In-
nern, für Bau und Heimat eine Maßnahme
als entsprechende Verwendung festgelegt
hat.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden vor dem Wort „als“ die
Wörter „bei einer Verwendung nach Ab-
satz 1“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „110 Euro“ durch
die Angabe „145 Euro“ ersetzt.
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des Absatzes 2 wird der Ta-
gessatz der höchsten Stufe gewährt.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Auslands-
verwendungszuschlag“ die Wörter „aus einer
Verwendung nach Absatz 1“ und nach den Wör-
tern „der Dienstreise“ die Wörter „rückwirkend
ab dem Tag der Ankunft am ausländischen
Dienstort“ eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach
dem Wort „Innern“ werden die Wörter „, für Bau
und Heimat“ eingefügt.
32. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einem Beamten, der sich verpflichtet hat,
im Rahmen einer besonderen Verwendung
im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst
zu leisten, kann eine Auslandsverpflich-
tungsprämie gewährt werden, wenn
1. es sich um eine Verwendung nach § 56
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und
2. die Verwendung im Rahmen einer über-
oder zwischenstaatlichen Zusammenar-
beit oder im Rahmen einer Mission der
Europäischen Union oder einer internatio-
nalen Organisation erfolgt und
3. die Europäische Union oder eine interna-
tionale Organisation Mitgliedern einer von
ihr in denselben Staat entsandten Mission
für materielle Mehraufwendungen und im-

materielle Belastungen sowie für Reise-
kosten höhere auslandsbezogene Ge-
samtleistungen gewährt.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn wäh-
rend der Mindestverpflichtungszeit ununterbro-
chen Anspruch auf Auslandsverwendungszu-
schlag bestand.“
33. § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Zulage für Kanzler an großen Botschaften
(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13 wird während der
Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Aus-
landsvertretung eine Zulage gewährt, wenn
1. der Leiter der Auslandsvertretung in die Besol-
dungsgruppe B 9 eingestuft ist oder
2. er die Geschäfte des Inneren Dienstes mehrerer
Vertretungen leitet und der Leiter mindestens
einer dieser Auslandsvertretungen in die Besol-
dungsgruppe B 6 eingestuft ist.
(2) Die Zulage beträgt
1. für Kanzler an den Botschaften in London,
Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an
den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen
Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen
in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags
nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonen-
stufe 13,
2. für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretun-
gen 15 Prozent des Auslandszuschlags nach
Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonen-
stufe 13.
Sie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 ge-
währt.“
34. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
wärtergrundbetrag“ die Wörter „, der Anwärter-
erhöhungsbetrag“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
„Stufe 1“ die Wörter „, der Anwärtererhöhungs-
betrag“ eingefügt.
35. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „der“
die Wörter „Zwischenprüfung oder der“ einge-
fügt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der
Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum
Ende des laufenden Monats weitergewährt,
wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters
kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwal-
tungsanordnung endet
1. mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwi-
schenprüfung,
2. mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbe-
stehen der Laufbahnprüfung.“
c) In Satz 2 werden die Wörter „werden die Anwär-
terbezüge und der Familienzuschlag“ durch die
Wörter „wird die Besoldung“ ersetzt.
36. In § 61 wird das Wort „der“ gestrichen.
37. § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Anwärtererhöhungsbetrag
Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungs-
dienst das Bestehen der erweiterten Sicherheits-
überprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10
Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhö-
hungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärter-
grundbetrages.“
38. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „erheblicher“ gestri-
chen und werden die Wörter „das Bundes-
ministerium des Innern oder die von ihm
bestimmte Stelle“ durch die Wörter „die
oberste Dienstbehörde“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Sofern das Anfangsgrundgehalt des Ein-
gangsamtes der Laufbahn durch die Gewäh-
rung der Anwärtersonderzuschläge nicht
erreicht wird, können Anwärtersonderzu-
schläge von bis zu 90 Prozent des Anwärter-
grundbetrages gewährt werden. Anwärtern,
denen ein Anwärtererhöhungsbetrag nach
§ 62 zusteht, können Anwärtersonderzu-
schläge unter der Voraussetzung, dass das
Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der
Laufbahn nicht erreicht wird, von bis zu
80 Prozent des Anwärtergrundbetrages ge-
währt werden.“
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. unmittelbar im Anschluss an das Bestehen
der Laufbahnprüfung für mindestens fünf
Jahre als Beamter des Bundes oder als Sol-
dat tätig ist.“
c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
39. § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69
Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten
(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die
Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung
kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienst-
zeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als
zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die
nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören,
selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird
ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von
ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für
deren besondere Abnutzung eine Entschädigung
gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen
ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die
Bundeswehr erneut gewährt werden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung
kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Solda-
ten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere
angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kos-
ten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten
können, wenn
1. sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind
und
2. noch mindestens vier Jahre im Dienst verblei-
ben.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss
erneut gewährt werden.
(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3
sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministe-
rium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse ge-
leistet werden, die sie treuhänderisch für die Solda-
ten verwaltet.
(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung
im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung,
erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine
Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädi-
gung nur, solange sie keine Entschädigung nach
Absatz 2 Satz 2 erhalten.
(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher An-
ordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunter-
kunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich
bereitgestellt.
(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für
die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet.
Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvor-
schrift.
(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministe-
rium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
mat.“
40. § 70a wird wie folgt gefasst:
„§ 70a
Dienstkleidung für Beamte
(1) Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung
verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitge-
stellt.
(2) Beamten der Zollverwaltung, die zur Teil-
nahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für
die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sport-
bekleidung eine Abnutzungsentschädigung ge-
währt.
(3) Das Nähere regelt das jeweils zuständige
Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern, für Bau und Heimat
durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.“
41. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Allgemeine“
durch das Wort „allgemeine“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „In-
nern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ einge-
fügt.
42. § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72
Übergangsregelung
zu den §§ 43, 43b und 44
(1) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. De-
zember 2019 geltenden Fassung ist auf Perso-
nalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum
31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin an-
zuwenden.
(2) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember
2019 geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine
Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. De-
zember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden.
(3) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. De-
zember 2019 geltenden Fassung ist auf Personal-
bindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. De-
zember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwen-
den.“
43. § 72a wird aufgehoben.
44. § 74 wird wie folgt gefasst:
„§ 74
Übergangsregelung zu
den Änderungen der Anlage I durch das
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz
Amtsbezeichnungen, die mit dem Inkrafttreten
des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgeset-
zes wegfallen, werden weitergeführt.“
45. In § 76 wird jeweils vor dem Wort „Anlage“ das
Wort „der“ gestrichen.
46. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird vor dem Wort „Anlage“ das
Wort „die“ gestrichen.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Innern“ die
Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
47. In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Beamte“
durch das Wort „Beamten“ ersetzt.
48. In § 4 Absatz 2 Satz 3, § 9a Absatz 2 Satz 3, § 17
Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 2, § 35 Satz 1 und 3,
§ 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 55 Absatz 4, § 70
Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3,
§ 75 Absatz 1 Satz 1 und § 78 Absatz 2 werden
jeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für
Bau und Heimat“ eingefügt.
49. In § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2,
§ 77a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird
jeweils vor dem Wort „Anlage“ das Wort „der“ ge-
strichen.
50. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Vorbemerkung Nummer 1 wird wie folgt geän-
dert:
aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bun-
desbesoldungsordnung A“ durch die
Wörter „den Bundesbesoldungsord-
nungen A und B“ ersetzt.

bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“,
„Oberrat“, „Direktor“, „Leitender Di-
rektor“, „Direktor und Professor“,
„Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Prä-
sident“ und „Präsident und Professor“
dürfen nur in Verbindung mit einem
Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.“
bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Über die Beifügung der Zusätze zu
den Grundamtsbezeichnungen entscheidet
das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen. Das Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat
macht die Zusätze zu den Grundamtsbe-
zeichnungen jährlich zum 1. März im Ge-
meinsamen Ministerialblatt bekannt.“
b) In Vorbemerkung Nummer 2 wird nach der
Angabe „Deutscher Wetterdienst“ die Angabe
„Eisenbahn-Bundesamt“ eingefügt.
c) Der Vorbemerkung Nummer 2a wird folgender
Satz angefügt:
„Die Ämter der Leiter besonders bedeutender
und zugleich besonders großer unterer Verwal-
tungsbehörden der Zollverwaltung dürfen auch
in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungs-
ordnung B eingestuft werden.“
d) Vorbemerkung Nummer 3a und 4 wird durch
folgende Vorbemerkung Nummer 4 ersetzt:
„4. Zulage für militärische Führungsfunktionen
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-
ten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 in
einer Verwendung
1. als Kompaniechef oder in vergleichbarer
Führungs- oder Ausbildungsfunktion,
2. als Zugführer oder in vergleichbarer Füh-
rungs- oder Ausbildungsfunktion,
3. als Gruppenführer oder in vergleichbarer
Führungs- oder Ausbildungsfunktion,
4. als Truppführer oder in vergleichbarer Füh-
rungs- oder Ausbildungsfunktion,
5. mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen
in der Funktion als Vertreter des Bundes als
Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung.
(2) Sofern mehrere Voraussetzungen des
Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur
die höhere Zulage gewährt.
(3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben ei-
ner anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit
sie diese übersteigt.
(4) Das Nähere regelt das Bundesministe-
rium der Verteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvor-
schrift.“
e) Vorbemerkung Nummer 5a wird wie folgt geän-
dert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. als Betriebspersonal des Einsatz-
führungsdienstes
a) mit erfolgreich abgeschlosse-
nem Lehrgang Radarleitung/
Einsatzführungsoffizier,
b) ohne Lehrgang Radarleitung/
Einsatzführungsoffizier
aa) im Einsatzdienst in Luftver-
teidigungsanlagen,
bb) in einer Lehrtätigkeit im Ein-
satzführungsdienst,“.
bbb) In Nummer 5 werden die Wörter
„, nicht jedoch bei einer obersten Bun-
desbehörde,“ durch die Wörter „– nicht
jedoch bei einer obersten Bundes-
behörde –“ ersetzt.
bb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Innern“
die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
f) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter „Sol-
daten und Beamte“ durch die Wörter „Be-
amte und Soldaten“ ersetzt.
bb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Soldaten
und Beamte“ durch die Wörter „Be-
amte und Soldaten“ ersetzt.
bbb) In Satz 2 werden die Wörter „Sol-
daten, die als verantwortliche Luft-
fahrzeugführer“ durch die Wörter „ver-
antwortliche Luftfahrzeugführer, die“
ersetzt.
ccc) In Satz 3 wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2019“ durch die Angabe „31. De-
zember 2023“ ersetzt.
cc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sol-
dat oder Beamte“ durch die Wörter „Be-
amte oder Soldat“ ersetzt.
dd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine Stellenzulage nach Absatz 1
Satz 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhege-
haltfähig, wenn
1. sie mindestens fünf Jahre bezogen wor-
den ist oder
2. das Dienstverhältnis beendet worden ist
a) durch Tod oder
b) durch Dienstunfähigkeit infolge eines
durch die Verwendung erlittenen
Dienstunfalls oder einer durch die
Besonderheiten dieser Verwendung
bedingten gesundheitlichen Schädi-
gung.“
ee) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort
„Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“
eingefügt.

g) Vorbemerkung Nummer 6a Absatz 1 wird wie
folgt gefasst:
„(1) Beamte und Soldaten erhalten eine
Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie eine
der folgenden Qualifikationen besitzen und ent-
sprechend der Qualifikation verwendet werden:
1. die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrt-
gerät,
2. die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,
3. die Berechtigung der Kategorie B oder Kate-
gorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen
oder Komponenten nach der Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom
26. November 2014 über die Aufrechterhal-
tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Tei-
len und Ausrüstungen und die Erteilung von
Genehmigungen für Organisationen und Per-
sonen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl.
L 362 vom 17.12.2014, S. 1),
4. die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit,
5. die Berechtigung als Prüfer für zerstörungs-
freie Prüfungen von Luftfahrzeugen, Luft-
fahrtgeräten und Zusatzausrüstungen mit
Zertifizierung nach DIN EN 4179, Ausgabe
März 2017, in Verbindung mit den für den
Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung geltenden Zulassungsvor-
schriften.“
h) In Vorbemerkung Nummer 7 Absatz 2 Satz 2
wird die Angabe „6, 6a, 8, 8a, 9 und 10“ durch
die Angabe „6, 6a, 8 bis 9, 10 und 15 bis 19“
ersetzt.
i) Vorbemerkung Nummer 8 wird wie folgt geän-
dert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„8. Zulage für Beamte und Soldaten bei
den Nachrichtendiensten“.
bb) In Absatz 1 wird das Wort „Sicherheits-
diensten“ durch das Wort „Nachrichten-
diensten“ ersetzt und das Wort „(Sicher-
heitszulage)“ gestrichen.
cc) In Absatz 2 wird das Wort „Sicherheits-
dienste“ durch das Wort „Nachrichten-
dienste“ und werden die Wörter „der Mili-
tärische Abschirmdienst“ durch die Wörter
„das Bundesamt für den Militärischen Ab-
schirmdienst“ ersetzt.
j) Vorbemerkung Nummer 8a wird wie folgt geän-
dert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr
und Soldaten in der Fernmelde- und
elektronischen Aufklärung, der satelli-
tengestützten abbildenden Aufklärung
oder der Luftbildauswertung“.
bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamte der Bundeswehr und Sol-
daten erhalten eine Stellenzulage nach An-
lage IX, wenn sie verwendet werden in
1. der Fernmelde- und elektronischen Auf-
klärung,
2. der satellitengestützten abbildenden Auf-
klärung oder
3. der Luftbildauswertung.
Die Zulage erhalten unter den gleichen
Voraussetzungen auch Beamte auf Wider-
ruf, die einen Vorbereitungsdienst ableis-
ten.“
k) Vorbemerkung Nummer 8b wird wie folgt geän-
dert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„8b. Zulage für Beamte bei dem Bundes-
amt für Sicherheit in der Informations-
technik und bei der Zentralen Stelle für
Informationstechnik im Sicherheitsbe-
reich“.
bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage
nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
1. beim Bundesamt für Sicherheit in der In-
formationstechnik oder
2. bei der Zentralen Stelle für Informations-
technik im Sicherheitsbereich.“
l) Vorbemerkung Nummer 9 wird wie folgt geän-
dert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX
erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach
der Bundesbesoldungsordnung A zuste-
hen,
1. Polizeivollzugsbeamte,
2. Feldjäger,
3. Beamte der Zollverwaltung, die
a) in der Grenzabfertigung verwendet
werden,
b) in einem Bereich verwendet werden,
in dem gemäß Bestimmung des
Bundesministeriums der Finanzen ty-
pischerweise vollzugspolizeilich ge-
prägte Tätigkeiten wahrgenommen
werden, oder
c) mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
betraut sind.“
bb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Eine Zulage nach Absatz 1 erhalten
unter den gleichen Voraussetzungen auch
Beamte auf Widerruf, die einen Vorberei-
tungsdienst ableisten.“
cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die
Absätze 3 und 4.

m) Vorbemerkung Nummer 9a wird wie folgt ge-
fasst:
„9a. Zulage im maritimen Bereich
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-
ten Beamte der Bundeswehr und Soldaten,
wenn sie verwendet werden
1. als Angehörige einer Besatzung in Dienst ge-
stellter seegehender Schiffe der Marine oder
anderer Seestreitkräfte,
2. als Angehörige einer Besatzung in Dienst ge-
stellter U-Boote der Marine oder anderer
Seestreitkräfte oder
3. als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit
gültigem Kampfschwimmer- oder Minentau-
cherschein auf einer Stelle des Stellenplans,
die eine Kampfschwimmer- oder Minentau-
cherausbildung voraussetzt.
Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach
Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die hö-
here Zulage gewährt.
(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Be-
amte der Bundeswehr und Soldaten, die auf
Grund einer Abordnung oder einer Kommandie-
rung Aufgaben an Bord eines seegehenden
Schiffes oder U-Bootes der Marine oder ande-
rer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur
Besatzung zu gehören. Ist dieses Schiff oder
U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die
Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahr-
mannschaft für die Dauer der Verwendung zu.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-
ten auch Beamte und Soldaten in einer Verwen-
dung als
1. Angehörige einer Besatzung anderer seege-
hender Schiffe, die überwiegend zusammen-
hängend mehrstündig seewärts der in § 1
der Flaggenrechtsverordnung festgelegten
Grenzen der Seefahrt verwendet werden,
2. Angehörige einer Besatzung anderer, als der
unter Nummer 1 genannter seegehender
Schiffe,
3. Taucher für den maritimen Einsatz.
(4) Die Stellenzulage wird neben einer ande-
ren Stellenzulage, mit Ausnahme der Stellen-
zulage nach Nummer 4a oder Nummer 9, nur
gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(5) Das Nähere kann die oberste Bundesbe-
hörde durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-
ten im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern, für Bau und Heimat und dem
Bundesministerium der Finanzen regeln.“
n) Vorbemerkung Nummer 10 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In der Überschrift werden nach dem Wort
„Beamte“ die Wörter „und Soldaten im Ein-
satzdienst“ eingefügt.
bb) Absatz 2 wird durch die folgenden Ab-
sätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Die Zulage erhält auch hauptamt-
liches feuerwehrdiensttaugliches Personal
zentraler Ausbildungseinrichtungen der
Bundeswehr, das nach einer Verwendung
nach Absatz 1
1. Beamte und Soldaten für den Einsatz-
dienst der Feuerwehr ausbildet oder
2. in der unmittelbaren Unterstützung der
Ausbildung für den Einsatzdienst der
Feuerwehr verwendet wird.
(3) Durch die Stellenzulage nach Ab-
satz 1 werden die Besonderheiten des Ein-
satzdienstes der Feuerwehr, insbesondere
der mit dem Nachtdienst verbundene Auf-
wand sowie der Aufwand für Verzehr mit
abgegolten.“
o) Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt ge-
fasst:
„11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als
Gebietsärzte sowie für Soldaten als Ret-
tungsmediziner oder als Gebietsärzte
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-
ten bis zum 31. Dezember 2023
1. Beamte der Bundeswehr der Besoldungs-
gruppen A 13 bis A 16 mit der Approbation
als Arzt, die die Weiterbildung zum Gebiets-
arzt erfolgreich abgeschlossen haben und in
diesem Fachgebiet in einer kurativen Sani-
tätseinrichtung der Bundeswehr verwendet
werden,
2. Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis
A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approba-
tion als Arzt, die
a) über die Zusatzqualifikation Rettungsme-
dizin verfügen und dienstlich zur Erhal-
tung dieser Qualifikation verpflichtet sind
oder
b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolg-
reich abgeschlossen haben und in diesem
Fachgebiet verwendet werden.
(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraus-
setzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal
gewährt.
(3) Den Erwerb und die Erhaltung der Zu-
satzqualifikation Rettungsmedizin regelt das
Bundesministerium der Verteidigung durch all-
gemeine Verwaltungsvorschrift.“
p) Vorbemerkung Nummer 13 wird wie folgt geän-
dert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„13. Zulage für Beamte im Außendienst der
Steuerprüfung oder der Zollfahndung
sowie bei der Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen“.
bb) In Absatz 1 wird das Wort „überwiegenden“
gestrichen.
cc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Innern“
die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.

q) Die Zwischenüberschrift vor Vorbemerkung
Nummer 15 wird gestrichen.
r) Die Vorbemerkungen Nummer 15 bis 17 wer-
den durch die folgenden Vorbemerkungen
Nummer 15 bis 19 ersetzt:
„15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminal-
amt, bei der Bundespolizei und der Zoll-
verwaltung
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach
Anlage IX, wenn sie verwendet werden
1. im Bundeskriminalamt,
2. in der Bundespolizei oder
3. in der Zollverwaltung
a) im Zollkriminalamt oder
b) in einer örtlichen Behörde der Zollver-
waltung in Bereichen, in denen typischer-
weise Außendienst oder gefährdungs-
relevante Tätigkeiten wahrgenommen
werden.
Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buch-
stabe b bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvor-
schrift.
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellen-
zulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 ge-
währt.
(3) Mit der Zulage werden auch die mit der
Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendun-
gen abgegolten.
16. Zulage für Beamte und Soldaten der
Cyberverteidigung bei der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-
ten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in
Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungs-
ordnung A, wenn sie verwendet werden
1. für Computernetzwerkoperationen im Rah-
men der Cyberverteidigung,
2. für die Entwicklung und Bereitstellung infor-
mationstechnischer Systeme und Verfahren
für die Aufgaben nach Nummer 1 oder
3. für die Aus- und Fortbildung für Aufgaben
nach Nummer 1.
(2) Für denselben Zeitraum wird die Zulage
nur einmal gewährt.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer ande-
ren Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese
übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
erlässt das Bundesministerium der Verteidi-
gung.
17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt
für den Digitalfunk der Behörden und Orga-
nisationen mit Sicherheitsaufgaben und
beim Informationstechnikzentrum Bund
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach
Anlage IX, wenn sie verwendet werden
1. bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der
Behörden und Organisationen mit Sicher-
heitsaufgaben oder
2. beim Informationstechnikzentrum Bund.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer ande-
ren Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese
übersteigt.
18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und
Soldaten in Verwendungen zur Aufrechter-
haltung und Sicherstellung des IT-Betriebs
und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-
ten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die
bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbe-
reichs des Bundesministeriums der Verteidi-
gung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und
Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infra-
struktur der Bundeswehr verwendet werden.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer
Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 ge-
währt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
erlässt das Bundesministerium der Verteidi-
gung.
19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bun-
desagentur für Arbeit
Beamte, die in der Zentrale der Bundesagen-
tur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine
Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden
auch die mit der Tätigkeit allgemein verbunde-
nen Aufwendungen abgegolten.“
s) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 2“
wird aufgehoben.
t) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 3“
wird wie folgt gefasst:
„Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe
Oberaufseher1
Oberschaffner1
Oberwachtmeister1, 2
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrena-
dier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier,
Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker,
Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose
Gefreiter3
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2
Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach An-
lage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach
Fußnote 1 nicht zu.
3
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
u) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 6“
wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Sekretär3“ werden die
Angaben „Korporal“ und „Stabskorporal5“
eingefügt.
bb) Fußnote 1 Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Folgende Fußnote 5 wird angefügt:
„5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“

v) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 9“
wird wie folgt geändert:
aa) In den Angaben „Stabsfeldwebel2“ und
„Stabsbootsmann2“ wird jeweils die An-
gabe „2“ gestrichen.
bb) In den Angaben „Oberstabsfeldwebel2, 3“
und „Oberstabsbootmann2, 3“ wird jeweils
die Angabe „2, 3“ durch die Angabe „*“ er-
setzt.
cc) Fußnote * wird wie folgt gefasst:
„* Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von de-
nen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können
eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.“
dd) Die Fußnoten 2 und 3 werden aufgehoben.
w) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“
wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Geschäftsführer einer gemein-
samen Einrichtung (Jobcenter)2“ wird ge-
strichen.
bb) In der Angabe „Oberamtsrat11“ wird die An-
gabe „11“ gestrichen.
cc) In den Angaben „Stabshauptmann10“ und
„Stabskapitänleutnant10“ wird jeweils die
Angabe „10“ gestrichen.
dd) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
„1 Beamte des gehobenen Dienstes in Funktionen, die
sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 ab-
heben, können eine Amtszulage nach Anlage IX
erhalten.“
ee) Die Fußnoten 2, 10 und 11 werden aufge-
hoben.
x) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14“
wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben „Geschäftsführer einer ge-
meinsamen Einrichtung (Jobcenter)1“ und
„Mitglied der Geschäftsführung einer Agen-
tur für Arbeit3“ werden gestrichen.
bb) Fußnote 1 wird aufgehoben.
y) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 15“
wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben „Geschäftsführer einer ge-
meinsamen Einrichtung (Jobcenter)5“, „Ge-
schäftsführer oder vorsitzendes Mitglied
der Geschäftsführung einer Agentur für Ar-
beit6“ und „Mitglied der Geschäftsführung
einer Agentur für Arbeit7“ werden gestri-
chen.
bb) In der Angabe
„Studiendirektor
– im höheren Dienst
als der ständige Vertreter des Leiters ei-
ner Fachschule mit beruflichem Unter-
richt mit mehr als 360 Unterrichtsteilneh-
mern,8, 9
zur Koordinierung schulfachlicher Aufga-
ben −10“
wird die Angabe „10“ gestrichen.
cc) In den Angaben „Oberstleutnant7, 11“ und
„Fregattenkapitän7, 11“ wird jeweils die An-
gabe „7, 11“ durch die Angabe „7, 10“ ersetzt.
dd) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
„3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2,
B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter
beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten
eine Amtszulage nach Anlage IX.“
ee) Die Fußnoten 5, 6 und 10 werden aufgeho-
ben.
ff) Fußnote 11 wird Fußnote 10.
z) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“
wird wie folgt gefasst:
„Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter1
Botschaftsrat Erster Klasse
Bundesbankdirektor2
Direktor3
Generalkonsul4
Gesandter4
Leitender Akademischer Direktor
– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer
Hochschule –5
Leitender Dekan
Leitender Direktor6
Ministerialrat
– bei einer obersten Bundesbehörde oder
beim Bundeseisenbahnvermögen –7
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat Erster Klasse7
Leitender Regierungsschuldirektor
– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichts-
dienst –
Oberstudiendirektor
– im höheren Dienst als Leiter einer Fach-
schule mit beruflichem Unterricht mit mehr
als 360 Unterrichtsteilnehmern –8
Oberst9
Kapitän zur See9
Oberstapotheker9
Flottenapotheker9
Oberstarzt9
Flottenarzt9
Oberstveterinär9
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6,
B 9.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4,
B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
5
Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
6
Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeu-
tenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von
Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe
des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach An-
lage IX ausgestattet werden.
7
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

8
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichts-
teilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.“
z1) Die Gliederungseinheit „Bundesbesoldungsord-
nung B“ wird wie folgt gefasst:
„Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1
Direktor und Professor1
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6.
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
– als Leiter einer großen und bedeutenden
Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Ein-
richtung, wenn deren Leiter mindestens in
die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Direktor1
Direktor und Professor2
Vizepräsident
– bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
richtung, wenn der Leiter in die Besol-
dungsgruppe B 5 eingestuft ist –3
Oberst4
Kapitän zur See4
Oberstapotheker4
Flottenapotheker4
Oberstarzt4
Flottenarzt4
Oberstveterinär4
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6.
3
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,
der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,
der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“
darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle
oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbe-
zeichnung führt.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
– als der ständige Vertreter eines Direktions-
präsidenten bei der Generalzolldirektion –
– als Leiter der Zentralabteilung des Bundes-
instituts für Berufsbildung –
– als Leiter der Zentralstelle für Finanztrans-
aktionsuntersuchungen bei der General-
zolldirektion –
– beim Bundesamt für den Militärischen Ab-
schirmdienst –
– beim Informationstechnikzentrum Bund –
– beim Bundeszentralamt für Steuern –
– als Leiter einer großen Abteilung bei einer
wissenschaftlichen Forschungseinrichtung,
wenn der Leiter mindestens in die Be-
soldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Renten-
versicherung Bund
– als Leiter einer besonders großen und
besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See
– als Leiter einer besonders großen und
besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungspräsident beim Bundesversicherungs-
amt
– als Leiter einer besonders großen und
besonders bedeutenden Abteilung –
Botschafter1
Bundesbankdirektor2
Direktor3
Direktor und Professor4
Generalkonsul5
Gesandter5
Kurator der Museumsstiftung Post und Tele-
kommunikation
Leitender Postdirektor
– bei der Bundesanstalt für Post und Tele-
kommunikation Deutsche Bundespost –
– bei der Deutschen Post AG –
– bei der DB Privat- und Firmenkundenbank
AG –
– bei der Deutschen Telekom AG –
Ministerialrat
– bei einer obersten Bundesbehörde oder
beim Bundeseisenbahnvermögen –6, 7
– als Mitglied des Bundesrechnungshofes –
Vizepräsident
– bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
richtung, wenn der Leiter in die Besol-
dungsgruppe B 6 eingestuft ist –8
Vortragender Legationsrat Erster Klasse6
Oberst9
Kapitän zur See9
Oberstapotheker9
Flottenapotheker9
Oberstarzt9
Flottenarzt9
Oberstveterinär9
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6,
B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5,
B 6, B 9.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,
B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

7
Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deut-
schen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Be-
soldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besol-
dungsgruppe B 6.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,
der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,
der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“
darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle
oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbe-
zeichnung führt.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Besoldungsgruppe B 4
Direktor1
Erster Direktor2
Leitender Direktor des Marinearsenals
Präsident3
Vizepräsident
– bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
richtung, wenn der Leiter in die Besol-
dungsgruppe B 7 eingestuft ist –4
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,
B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8,
B 9.
4
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,
der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,
der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“
darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle
oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbe-
zeichnung führt.
Besoldungsgruppe B 5
Bundesbankdirektor1
Direktor2
Direktor und Professor3
Erster Direktor4
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stif-
tung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen
Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Län-
der
Oberdirektor5
Präsident6
Präsident und Professor7
Vizepräsident, Vizedirektor
– bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
richtung, wenn der Leiter in die Besol-
dungsgruppe B 8 eingestuft ist –8
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
B 6, B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,
B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8,
B 9.
7
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8.
8
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,
der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,
der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“
darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle
oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbe-
zeichnung führt.
Besoldungsgruppe B 6
Botschafter1
Bundesbankdirektor2
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion
Direktor3
Direktor und Professor4
Erster Direktor5
Generaldirektor der Deutschen Nationalbiblio-
thek
Generalkonsul6
Gesandter6
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
– bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung,7
als Leiter einer Unterabteilung,8
als der ständige Vertreter eines in die Be-
soldungsgruppe B 9 eingestuften Abtei-
lungsleiters, soweit kein Unterabteilungs-
leiter vorhanden ist –8
– beim Bundespräsidialamt und beim Bun-
deskanzleramt als Leiter einer auf Dauer
eingerichteten Gruppe –
Oberdirektor9
P r ä s i d e n t 10
P r ä s i d e n t u n d P r o f e s s o r 11
Vizepräsident
– bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
richtung, wenn der Leiter in die Besol-
dungsgruppe B 9 eingestuft ist –12
– beim Bundesamt für den Militärischen Ab-
schirmdienst –
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
B 9.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
B 5, B 9.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,
B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.
5
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirek-
tors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.

8
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in
die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8,
B 9.
11
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.
12
Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,
der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,
der der Amtsinhaber angehört.
Besoldungsgruppe B 7
Direktor1
Ministerialdirigent
– im Bundesministerium der Verteidigung als
ständiger Vertreter des Leiters einer großen
oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter
des Stabes Organisation und Revision –
Oberdirektor2
Präsident3
Präsident und Professor4
Vizepräsident
– der Generalzolldirektion –
– eines Amtes der Bundeswehr, dessen Lei-
ter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft
ist –
Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,
B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversiche-
rung.
2
Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich
von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen
B 5, B 6 abhebt.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8,
B 9.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8.
Besoldungsgruppe B 8
Direktor1
Direktor des Informationstechnikzentrums Bund
Erster Direktor2
Präsident3
Präsident und Professor4
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,
B 3, B 4, B 6, B 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversiche-
rung.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7,
B 9.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
Besoldungsgruppe B 9
Botschafter1
Bundesbankdirektor2
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Ministerialdirektor
– bei einer obersten Bundesbehörde als Lei-
ter einer Abteilung –3
Präsident4
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt
1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
B 6.
2
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
B 5, B 6.
3
Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigen-
ten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der
Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilun-
gen.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7,
B 8.
Besoldungsgruppe B 10
Ministerialdirektor
– als Stellvertretender Chef des Presse- und
Informationsamtes der Bundesregierung –
– als Stellvertretender Sprecher der Bundes-
regierung –
– als der leitende Beamte beim Beauftragten
der Bundesregierung für Kultur und Me-
dien –
Präsident der Deutschen Rentenversicherung
Bund
General1
Admiral1
1
Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszu-
lage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe B 11
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär“.
51. Anlage III wird wie folgt geändert:
a) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 1“
wird aufgehoben.
b) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 4“
wird aufgehoben.
c) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 5“
wird wie folgt gefasst:
„Besoldungsgruppe R 5
Vizepräsident des Bundespatentgerichts“.
d) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 7“
wird wie folgt gefasst:
„Besoldungsgruppe R 7
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
– als Abteilungsleiter bei der Bundesanwalt-
schaft –
– als der ständige Vertreter des Generalbundes-
anwalts –1
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
52. Anlage IX erhält die aus Anhang 1 zu diesem Ge-
setz ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Weitere Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesol-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhalten
die aus den Anhängen 2 bis 5 zu diesem Gesetz er-
sichtlichen Fassungen.
Artikel 3
Änderung der
Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 77 des Ge-
setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende
Obergrenzen nicht überschreiten:
1. im einfachen Dienst in der
Besoldungsgruppe A 6 50 Prozent;
2. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundes-
polizei
a) in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,
b) in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;
die Obergrenzen nach den Buchstaben a und b
gelten nur für Planstellen, die Funktionen zuge-
ordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamte in
der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhe-
stand verwendet werden können;
3. im mittleren Zolldienst des Bundes
a) in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,
b) in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;
4. im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen
a) in der Besoldungsgruppe A 8,
soweit überwiegend im Bereich
der Erstellung und Betreuung von
Verfahren der Informations- und
Kommunikationstechnik
verwendet 50 Prozent,
b) im Übrigen in der
Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent,
c) in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent;
5. im gehobenen Dienst
a) in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent,
b) in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent;
6. im höheren Dienst
a) in den Besoldungsgruppen A 15,
A 16 und B 2 nach Einzel-
bewertung zusammen 50 Prozent,
b) in den Besoldungsgruppen A 16
und B 2 zusammen 15 Prozent.
Die Prozentsätze nach Satz 1 beziehen sich auf die
Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn
in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst
auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besol-
dungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dau-
ernd beschäftigte Arbeitnehmer ausgebrachten
gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in
die Berechnungsgrundlage einbezogen werden,
dass eine entsprechende Anrechnung auf die jewei-
ligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Soweit
der Anteil an Beförderungsämtern nach der bis zum
31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den
in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser
Anteil unverändert fort.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die obersten Bundesbehörden,
2. für die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahn-
vermögens und die zum Fernstraßen-Bundesamt
versetzten Beamten, die spätestens mit Wirkung
zum 1. Januar 2021 der „Die Autobahn GmbH
des Bundes“ zur Dienstleistung zugewiesen sind,
3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschu-
len,
4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24
Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das
Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe
zugewiesen worden ist,
5. für die dem Bundesrechnungshof unmittelbar
nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies we-
gen der mit bestimmten Funktionen verbundenen
Anforderungen erforderlich ist.
(3) Für die nachstehend bezeichneten Besol-
dungsgruppen gelten folgende weitere Obergren-
zen:
1. die Ausstattung von Funktionen mit einer Amts-
zulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe
A 9 ist auf 30 Prozent der ausgebrachten Plan-
stellen begrenzt,
2. die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwe-
bel, Stabsbootsmänner, Oberstabsfeldwebel und
Oberstabsbootsmänner ist auf 50 Prozent der in
den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt
für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen be-
grenzt,
3. die Ausstattung von Funktionen mit einer Amts-
zulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe
A 13 ist auf 20 Prozent der ausgebrachten Plan-
stellen begrenzt,
4. die Zahl der Planstellen für Funktionen in der
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 ist auf
6 Prozent der insgesamt für Offiziere in dieser
Laufbahn ausgebrachten Planstellen begrenzt,
5. beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die
Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausge-
brachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent
der insgesamt ausgebrachten Planstellen für Prü-
fer, die keine Gruppenleiter sind, begrenzt,
6. beim Bundessortenamt ist die Zahl der in der Be-
soldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen
für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt für Prüfer
ausgebrachten Planstellen begrenzt,

7. in obersten Bundesbehörden und beim Bundes-
eisenbahnvermögen ist die Zahl der Planstellen in
der Besoldungsgruppe B 3 auf 75 Prozent der
Gesamtzahl der für Ministerialräte, Vortragende
Legationsräte Erster Klasse sowie Oberste, Kapi-
täne zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker,
Oberstärzte, Flottenärzte und Oberstveterinäre
ausgebrachten Planstellen begrenzt.
Außerhalb der obersten Bundesbehörden dürfen für
die in Satz 1 Nummer 7 genannten Dienstgrade bis
zu 21 Prozent der Gesamtzahl der im Geschäftsbe-
reich der obersten Bundesbehörden ausgebrachten
Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 ausge-
bracht werden.
(4) Mit Zustimmung der obersten Bundesbehör-
de, des Bundesministeriums des Innern, für Bau
und Heimat und des Bundesministeriums der Finan-
zen können die im jeweiligen Einzelplan ausgewie-
senen Beförderungsämter die in den Absätzen 1
und 3 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit
dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde
verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sach-
gerechter Bewertung erforderlich ist und ein erheb-
liches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt
insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstruk-
turierung oder bei Personalüberhängen von Behör-
den.
(5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer
Verminderung oder Verlagerung von Planstellen in-
folge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sach-
gerechter Bewertung der Beförderungsämter die
Obergrenzen nach den Absätzen 1 bis 4 überschrit-
ten, so kann aus personalwirtschaftlichen Gründen
die Umwandlung der die Obergrenzen überschrei-
tenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens
fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte
freiwerdende Planstelle beschränkt werden.“
2. In § 112 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ist nur
§ 111“ durch die Wörter „sind nur die §§ 17a
und 111“ ersetzt.
Artikel 3a
Änderung des
Finanz- und Personalstatistikgesetzes
§ 16 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Geschäftsstatistik zur
Entwicklungszusammenarbeit
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung darf bei öffentlichen und
privaten Stellen, die Leistungen der Entwicklungszu-
sammenarbeit erbringen, für folgende Zwecke Daten
erheben:
1. für Zwecke der internationalen Berichterstattung ge-
mäß den Anforderungen, die sich aus der Richtlinie
Converged Statistical Reporting Directives for the
Creditor Reporting System (CRS) and the Annual
DAC Questionnaire (OECD/DAC-Richtlinie DCD/
DAC/STAT(2018)9/FINAL) in der jeweils geltenden
Fassung ergeben, sowie
2. für Zwecke der nationalen Berichterstattung zur Ent-
wicklungszusammenarbeit.
Die Erhebung und die Auswertung der Daten führt das
Statistische Bundesamt im Auftrag und nach näherer
Bestimmung des Bundesministeriums für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung durch.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung
der Unfallversicherung Bund und Bahn
Das Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung
Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836),
das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 11. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
„§ 4b
Aufgabenübertragung an
die Unfallversicherung Bund und Bahn
Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden
die statistische Erfassung, Auswertung und Über-
mittlung derjenigen Daten über die Dienstunfälle
der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie
der Richterinnen und Richter im Bundesdienst über-
tragen, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verord-
nung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom
11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffent-
liche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und
Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken
über Arbeitsunfälle. Die Übermittlung erfolgt im Rah-
men der laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfäl-
len der unfallversicherten Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer über ihren Spitzenverband an das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales. Entstehende
Kosten sind nicht zu erstatten.“
2. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung“ er-
setzt.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung
der Berufsgenossenschaft Verkehrs-
wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
In § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Be-
rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3836, 3838) werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 17a
Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 392 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
beitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1756)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 26 Abs. 1
des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung“ ersetzt.
Artikel 6a
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 125 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 1 Nummer 2a werden die Wörter „des
Einsatzunfalls“ durch die Wörter „nach Ende einer
Versicherungspflicht nach Nummer 2“ ersetzt.
2. § 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a wird wie folgt ge-
fasst:
„1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst
Leistende versichert sind, 80 Prozent der Be-
zugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser
Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1a. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst
Leistende versichert sind und Leistungen nach
§ 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbin-
dung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsge-
setzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser
Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen
zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch
80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbe-
schäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem
Teilzeitanteil vervielfältigt,“.
Artikel 7
Änderung des
Bundesumzugskostengesetzes
Das Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13
handelt; abweichend davon ist bei Umzügen
vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach
Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen
Umzug nicht erfordern.“
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug
bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des
Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden erstat-
tet, pro Kind jedoch höchstens 20 Prozent des
am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes
maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besol-
dungsgruppe A 13.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einla-
den des Umzugsgutes eine Wohnung hatten
und nach dem Umzug wieder eine Wohnung ein-
gerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung
für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
1. für Berechtigte 15 Prozent,
2. für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt, 10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes
maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besol-
dungsgruppe A 13.
(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die
Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem
Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen End-
grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die
Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt,
wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorange-
gangenen Auslandsverwendung untergestellt
war.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
d) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:
„(6) Für eine umziehende Person kann für den-
selben Umzug nur eine Pauschvergütung ge-
währt werden. Ist eine Person zugleich Berechtig-
ter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3
Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 gewährt.“
4. In § 12 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
desminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf,“ ersetzt.
5. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
desminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern,
dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bun-
desminister der Finanzen für Auslandsumzüge durch
Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „Das Aus-
wärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium der Finanzen für Aus-
landsumzüge durch Rechtsverordnungen, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,“ er-
setzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminister
des Innern“ durch die Wörter „Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz und dem Bundesministerium
der Verteidigung.“
Artikel 8
Änderung des
Versorgungsrücklagegesetzes
Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar
2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden
jeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für
Bau und Heimat“ eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechendes gilt für Versorgungszuschläge,
die bei Abordnungen zu einem in § 2 des Beam-
tenstatusgesetzes genannten Dienstherrn verein-
nahmt werden.“
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder
§ 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgeset-
zes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1
oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungs-
gesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapital-
beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.“
2. In § 15 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltung“
die Wörter „und Anlage“ eingefügt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Innern“ die
Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „2020“ durch die
Angabe „2025“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder
§ 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgeset-
zes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1
oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungs-
gesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapital-
beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.“
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die An-
gabe „2030“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Innern“ die
Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „2020“ durch die An-
gabe „2030“ ersetzt.
5. In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 5a Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 3 Satz 2, den §§ 9, 10 Absatz 1 Satz 1 und 2
sowie § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 werden
jeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau
und Heimat“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt I wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften“.
b) Die Angabe zu Abschnitt II wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag“.
c) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung“.
d) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
„§ 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in lei-
tender Funktion“.
e) Die Angabe zu Abschnitt III wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung“.
f) Die Angabe zu Abschnitt IV wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 4
Bezüge bei Verschollenheit“.
g) Die Angabe zu Abschnitt V wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 5
Unfallfürsorge“.
h) Die Angabe zu Abschnitt VI wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 6
Übergangsgeld, Ausgleich“.
i) Die Angabe zu Abschnitt VII wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften“.
j) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Festsetzung und Zahlung der Versor-
gungsbezüge, Versorgungsauskunft“.
k) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
„§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbe-
zügen mit einer laufenden Alterssiche-
rungsleistung aus zwischenstaatlicher
oder überstaatlicher Verwendung“.
l) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:
„§ 63 Gleichstellungen“.

m) Die Angabe zu Abschnitt VIII wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 8
Sondervorschriften“.
n) Die Angabe zu Abschnitt IX wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 9
Versorgung besonderer Beamtengruppen“.
o) Die Angabe zu Abschnitt X wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 10
Übergangsvorschriften“.
p) Nach der Angabe zu § 69l wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 69m Übergangsregelung aus Anlass des
Besoldungsstrukturenmodernisierungs-
gesetzes“.
q) Die Angabe zu Abschnitt XI wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 11
Anpassung der Versorgungsbezüge“.
r) Die Angaben zu den Abschnitten XII und XIII
werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt 12
(weggefallen)
Abschnitt 13
Übergangsvorschriften alten Rechts“.
s) Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§§ 92 bis 104 (weggefallen)“.
t) Die Angaben zu den Abschnitten XIV und XV
werden durch folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 14
Schlussvorschriften“.
2. Die Überschrift des Abschnitts I wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften“.
3. In § 2 Nummer 12 wird die Angabe „Abschnitt XI“
durch die Angabe „Abschnitt 11“ ersetzt.
4. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag“.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „getreten“ durch die
Wörter „versetzt worden“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für das
Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minis-
ter“ durch die Wörter „Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt ge-
ändert:
aa) Die Wörter „die Zeit einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge kann“ werden durch die Wör-
ter „Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienst-
bezüge, die keine Zeiten im öffentlichen
Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung sind, können“ er-
setzt.
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
„Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“
eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Zeiten im
öffentlichen Dienst einer zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die
vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
richtung zurückgelegt worden sind, werden auf An-
trag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
§ 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Hat der Beamte bei seinem Ausscheiden aus
dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen Einrichtung einen An-
spruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form
eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Ab-
satz 1 Satz 1 nur dann stattzugeben, wenn der Be-
amte den ihm insgesamt zustehenden Betrag inner-
halb von sechs Monaten nach Antragstellung an
den Dienstherrn abführt. Dauerte die Verwendung
nach Beginn des Ruhestandes an, bleibt der Kapi-
talbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwen-
dung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden
Anteils unberücksichtigt. Bei der Anwendung des
Satzes 2 gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 entspre-
chend. Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte
vor seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen
Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaat-
lichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zah-
lungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder
hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder
in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung
der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berück-
sichtigen; Entsprechendes gilt, sofern der Beamte
oder Ruhestandsbeamte auf die einmalige Alters-
sicherungsleistung verzichtet oder diese nicht be-
antragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Antei-
le, einschließlich darauf entfallender Erträge, blei-
ben außer Betracht.
(3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zum
Bund oder der Versetzung in den Bundesdienst,
ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Been-
digung der Verwendung folgenden Monats bis zum
Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundes-
dienst vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz be-
trägt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem

Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 14 Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf
eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapi-
talbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des
zwölften Kalendermonats nach Beendigung der
Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung oder nach der Berufung
in das Beamtenverhältnis gestellt werden; die Ver-
setzung in den Bundesdienst steht dabei der Beru-
fung in das Beamtenverhältnis gleich. In den übri-
gen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des
zwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes
nach § 30 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes
gestellt werden; dauert die Verwendung über den
Beginn des Ruhestandes hinaus an, tritt an die
Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der
Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab
Ruhestandsbeginn.“
8. § 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeits-
kraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als
Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem
Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Num-
mer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen
neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,“.
9. In § 11 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Ent-
wicklungshelfergesetzes“ durch das Wort „Ent-
wicklungshelfer-Gesetzes“ ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „getreten“
durch die Wörter „versetzt worden“ und werden
die Wörter „Eintritt in den Ruhestand“ durch die
Wörter „Beginn des Ruhestandes“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im
Ausland können bis zum Doppelten als ruhege-
haltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
wenn sie
1. einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage
gedauert haben und
2. insgesamt mindestens 180 Tage gedauert
haben.
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine
Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der
während der Verwendung geltenden Fassung.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Wörter „des Absatzes 2“ werden durch die Wör-
ter „der Absätze 2 und 3“ ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ru-
hegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, ins-
gesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Be-
rechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit
werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl an-
gegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen an-
gesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf
zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehalts-
satz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezi-
malstellen gerundet.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“
durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils nach
der Angabe „§§ 6, 8 bis 10“ die Wörter „, Zei-
ten im Sinne des § 6a“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-
zent“ ersetzt.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige
Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67
von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat
oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen
fehlender Berücksichtigung von Zeiten
nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der
Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3
zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen
des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Be-
amte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
stand versetzt worden ist.“
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „vom Hun-
dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
12. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes be-
trägt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermo-
nate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1
Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitrags-
zeiten, soweit sie vor Begründung des Beamten-
verhältnisses zurückgelegt worden sind; unbe-
rücksichtigt bleiben
1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig
berücksichtigt worden sind,
2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach
§ 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend ge-
währt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezi-
malstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehalts-
satz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In
den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt,
das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2
ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Be-
rechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der
Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei
werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl an-
gegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf
zwei Dezimalstellen gerundet.“
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)“
durch die Wörter „(§ 4 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1)“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 3“
durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3“ ersetzt.
14. Die Überschrift des § 15a wird wie folgt gefasst:
„§ 15a
Beamte auf Zeit und
auf Probe in leitender Funktion“.
15. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung“.
16. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1
Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“
ersetzt.
17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Erwerbsein-
kommen und Erwerbsersatzeinkommen“
durch das Wort „Einkünfte“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf
Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine
Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzu-
rechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55
Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Vomhundert-
satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
18. Die Überschrift des Abschnitts IV wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 4
Bezüge bei Verschollenheit“.
19. Die Überschrift des Abschnitts V wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 5
Unfallfürsorge“.
20. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen
die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verord-
nung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623)
in der jeweils geltenden Fassung genannten
Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßga-
ben in Betracht.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder infolge“
gestrichen.
21. In § 31a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die An-
gabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“
ersetzt.
22. In § 32 Satz 3 werden die Wörter „die erste Hilfe-
leistung“ durch die Wörter „eine Erste-Hilfe-Leis-
tung“ ersetzt.
23. In § 33 Absatz 5 werden die Wörter „die Bundes-
regierung“ durch die Wörter „das Bundesministe-
rium des Innern, für Bau und Heimat im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen“
ersetzt.
24. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „zwanzig“ durch die
Angabe „20“, wird jeweils das Wort „fünfund-
siebzig“ durch die Angabe „75“ und werden je-
weils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort
„Prozent“ ersetzt.
25. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter
„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Abschnitt III
(§§ 16 bis 28)“ durch die Angabe „Abschnitt 3“
ersetzt.
26. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
Nummer 2“ durch die Wörter „des Satzes 1 Num-
mer 2“ ersetzt.
27. Die Überschrift des Abschnitts VI wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 6
Übergangsgeld, Ausgleich“.
28. Die Überschrift des Abschnitts VII wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften“.
29. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 49
Festsetzung und Zahlung
der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft“.
b) In Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 werden je-
weils die Wörter „für das Versorgungsrecht zu-
ständigen Ministerium“ durch die Wörter „Bun-
desministerium des Innern, für Bau und Heimat“
ersetzt.
30. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2)“ gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und
der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kom-
menden Stufe des Familienzuschlags wird nach
Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1
Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes
gilt entsprechend.“
31. § 50a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat
einer dem Beamten zuzuordnenden Kinder-
erziehungszeit um einen Kindererziehungs-
zuschlag.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-
sprechend.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem
ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt,
und endet
1. für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
Kind nach 30 Kalendermonaten,
2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 gebore-
nes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit
dem
1. Tod des Kindes,
2. Eintritt oder der Versetzung des Anspruchs-
berechtigten in den Ruhestand,
3. Tod des Anspruchsberechtigten oder
4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit
zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom
erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen,
für das dem erziehenden Elternteil eine Kinder-
erziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kinder-
erziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind
um die Anzahl der Kalendermonate der gleich-
zeitigen Erziehung verlängert.“
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des
Ruhegehalts.“
d) Absatz 8 wird aufgehoben.
32. In § 50f Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Vom-
hundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
33. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter
„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
setzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“
durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Vergütungsgruppe“
durch das Wort „Entgeltgruppe“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort
„wenn“ die Wörter „die Minderung der Erwerbs-
fähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder“
eingefügt.
d) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „für das
Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder
die von ihm bestimmte Stelle“ durch die Wörter
„Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat“ ersetzt.
e) In Absatz 10 werden die Wörter „vom Hundert“
durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
34. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „(Ab-
satz 1 Nummer 1)“ durch die Wörter
„(Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „(Ab-
satz 1 Nummer 2)“ durch die Wörter
„(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „(Ab-
satz 1 Nummer 3) 71,75 vom Hundert,
in den Fällen des § 36 fünfundsiebzig
vom Hundert, in den Fällen des § 37
achtzig vom Hundert“ durch die Wörter
„(Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Pro-
zent, in den Fällen des § 36 75 Prozent,
in den Fällen des § 37 80 Prozent“ er-
setzt.
bb) In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils die
Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-
zent“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „zwanzig vom
Hundert“ durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „zwanzig
vom Hundert“ durch die Angabe „20 Prozent“
ersetzt.
35. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wör-
ter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „, Beitragserstat-
tung oder Abfindung“ gestrichen.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „einer Abfin-
dung oder“ und das Wort „sonstigen“ gestri-
chen.
dd) In Satz 7 werden die Wörter „Gesetzes über
den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700)“ durch das Wort „Versor-
gungsausgleichsgesetzes“ ersetzt.
ee) Die Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
„Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berech-
net sich nach folgender Formel:
EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP: Entgeltpunkte, die sich ergeben
durch Multiplikation des Kapitalbetra-
ges in Euro mit dem für dessen Aus-
zahlungsjahr maßgeblichen Faktor
zur Umrechnung von Kapitalwerten
in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3
des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch und anschließende Division
durch Euro; die Entgeltpunkte werden
kaufmännisch auf vier Dezimalstellen
gerundet;
aRW: aktueller Rentenwert in Euro,
VrB: Verrentungsbetrag in Euro.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-
den nach der Angabe „§ 12a“ die Wörter „und
nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des
§ 6a“ eingefügt.

36. § 56 wird wie folgt gefasst:
„§ 56
Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen mit einer laufenden
Alterssicherungsleistung aus zwischen-
staatlicher oder überstaatlicher Verwendung
(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund
einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
von dieser Einrichtung eine laufende Alterssiche-
rungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung
nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deut-
sches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeich-
neten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von
§ 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung
bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung zustehenden laufenden Alterssiche-
rungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zei-
ten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die lau-
fende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die
Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestan-
des entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der An-
wendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf
Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der
Beamte während der Zeit erworben hat, in der er,
ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen
Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädi-
gung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem
Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene
und bei der Berechnung der Alterssicherungsleis-
tung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssi-
cherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Auf-
rechnung oder in anderer Form verringert worden,
ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der unge-
kürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5
gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhe-
standsbeamte auf die laufende Alterssicherungs-
leistung verzichtet oder diese nicht beantragt.
Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, ein-
schließlich darauf entfallender Erträge, bleiben au-
ßer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfä-
higkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entspre-
chend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf
Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Be-
amten oder Ruhestandsbeamten eine laufende
Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene
zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten
nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das
deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der
Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2
bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 erge-
bende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung
der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezü-
gen abzuziehen.“
37. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom
3. April 2009 (BGBl. I S. 700)“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der verpflich-
tete Ehegatte“ durch die Wörter „die aus-
gleichspflichtige Person“ und die Wörter
„des berechtigten Ehegatten“ durch die
Wörter „der ausgleichsberechtigten Person“
ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „des berechtig-
ten Ehegatten“ durch die Wörter „der aus-
gleichsberechtigten Person“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des
Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet
sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach
Verrechnung ergebenden Monatsbetrag.“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Dieser“ durch das
Wort „Der“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „des verpflichte-
ten Ehegatten“ durch die Wörter „der aus-
gleichspflichtigen Person“ und die Wörter „den
berechtigten Ehegatten“ durch die Wörter „die
ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinter-
bliebene“ ersetzt.
38. In § 58 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hundert-
sätze“ durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
39. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Ab-
schnitt V dieses Gesetzes“ durch die Angabe
„Abschnitt 5“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der
Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuld-
haft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der
Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt
werden.“
40. In § 62a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ einge-
fügt.
41. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 63
Gleichstellungen“.
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„Abschnitts VII“ durch die Wörter „dieses Ab-
schnitts“ ersetzt.
42. Die Überschrift des Abschnitts VIII wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 8
Sondervorschriften“.

43. Die Überschrift des Abschnitts IX wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 9
Versorgung besonderer Beamtengruppen“.
44. In § 68 Satz 2 werden die Wörter „für das Versor-
gungsrecht zuständigen Ministerium oder der von
ihm bestimmten Stelle“ durch die Wörter „Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat“ er-
setzt.
45. Die Überschrift des Abschnitts X wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 10
Übergangsvorschriften“.
46. § 69c Absatz 5 wird aufgehoben.
47. § 69g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „2 und“
gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Hundert“
durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
48. Nach § 69l wird folgender § 69m eingefügt:
„§ 69m
Übergangsregelung aus Anlass des
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
(1) § 6a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene
Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im
Sinne des § 6a Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020
1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus
andauert oder
2. bereits beendet war und der Beamte auf Grund
dieser Verwendung einen Anspruch auf eine lau-
fende Alterssicherungsleistung hat oder
3. bereits beendet war und der Beamte auf Grund
dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Al-
terssicherungsleistung in Form eines Kapitalbe-
trages (§ 6a Absatz 2) hat mit den Maßgaben,
dass
a) abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 der Ka-
pitalbetrag vom Beginn des auf die Beendi-
gung der Verwendung folgenden Monats bis
zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und
b) der Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 bis zum
31. Januar 2022 gestellt werden kann.
Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beende-
ten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatli-
chen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeach-
tet des § 6a ruhegehaltfähig, sofern die für diese
Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne
des § 6a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an
den Dienstherrn abgeführt worden ist.
(2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versor-
gungsempfänger gilt vorbehaltlich von Satz 2 die
bisherige Rechtslage weiter, insbesondere sind
§ 6 Absatz 3 Nummer 4, § 7 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 56,
69c Absatz 5 sowie § 85 Absatz 6 Satz 2 bis 4 in
der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung wei-
ter anzuwenden; dabei bleiben § 69 Absatz 1 Num-
mer 2 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Nummer 6 Satz 1,
Absatz 4 Satz 2, § 69a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5
Satz 3 und § 69e Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unbe-
rührt. Versorgungsempfänger nach Satz 1, deren
Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung
nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 in einer ab dem 1. Oktober 1994 anzuwen-
denden Fassung bestimmt wird, können einmalig
für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in
Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im
öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschieds-
betrag nach § 50 Absatz 1 ruht für jedes Jahr einer
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in
Höhe von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von
Satz 2 ist § 69c Absatz 5 Satz 1 bis 4 in der bis
zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung vorrangig
zu berücksichtigen. Dienstzeiten, die über volle
Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 14 Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab
Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksich-
tigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt
auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Aus-
kunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2
zu dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeit-
punkt. Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt
werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird
der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit
Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Ände-
rungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge blei-
ben unberührt. Die Sätze 1 bis 9 gelten entspre-
chend für künftige Hinterbliebene eines vor dem
1. Juli 2020 vorhandenen Ruhestandsbeamten.
(3) Für am 31. August 2020 vorhandene Ruhe-
standsbeamte, bei denen eine ruhegehaltfähige
Zeit nach § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August
2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist,
ist § 50a auf schriftlichen oder elektronischen An-
trag anzuwenden. Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn am 1. September 2020 das Ruhegehalt ohne
Zeiten nach § 85 Absatz 7 Satz 1 in der bis zum
31. August 2020 geltenden Fassung zusammen
mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 50a Ab-
satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
sowie Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes das Ruhe-
gehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung
des § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020
geltenden Fassung ergibt. Anträge, die innerhalb
von drei Monaten ab dem 1. September 2020 ge-
stellt werden, gelten als zum 1. September 2020
gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeit-
punkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des
Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag stattgege-
ben, ist § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August
2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der
Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach
§ 50a nicht mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5
gelten entsprechend für vor dem 1. September
2020 vorhandene Hinterbliebene.“
49. Die Überschrift des Abschnitts XI wird wie folgt
gefasst:

„Abschnitt 11
Anpassung der Versorgungsbezüge“.
50. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Besol-
dungsgruppe A 1“ durch die Wörter „Besol-
dungsgruppen A 1 und A 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
51. Die Überschriften zu den Abschnitten XII und XIII
werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt 12
(weggefallen)
Abschnitt 13
Übergangsvorschriften alten Rechts“.
52. In § 84 Satz 2 werden die Wörter „für das Versor-
gungsrecht zuständige Ministerium oder der von
ihm bestimmten Stelle“ durch die Wörter „Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat“ er-
setzt.
53. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter
„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
setzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort „Vomhundertsatz“
durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 7 wird aufgehoben.
e) In Absatz 11 wird das Wort „Vomhundertsätze“
durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
54. Nach § 91 wird folgende Angabe eingefügt:
„§§ 92 bis 104 (weggefallen)“.
55. Die Überschriften zu den Abschnitten XIV und XV
werden durch folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 14
Schlussvorschriften“.
56. In § 107 Satz 2 werden die Wörter „die Bundesre-
gierung“ durch die Wörter „das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
57. In § 107b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines
Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienst-
herrn übernommen und stimmen beide Diensther-
ren der Übernahme vorher zu“ durch die Wörter „im
Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst
eines anderen Dienstherrn übernommen“ ersetzt.
58. In § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1
und 2, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 3, § 38 Absatz 2 und 5 Satz 2, § 38a
Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, § 40 Satz 1, § 43
Absatz 1, § 47a Absatz 1 Satz 1, § 50c Absatz 3,
§ 50e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, § 53a
Satz 3 und 4, § 66 Absatz 2 Satz 1, § 69d Absatz 3
Satz 1 sowie § 90 Absatz 2 werden jeweils die
Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“
ersetzt.
59. In § 69 Absatz 4 Satz 2 und § 69a Nummer 5 Satz 3
wird jeweils das Wort „Vomhundertsätze“ durch
das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Bundesversorgungsteilungsgesetzes
Das Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April
2009 (BGBl. I S. 700, 716), das zuletzt durch Artikel 31
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Entsteht der Zahlungsanspruch erstmals
nach dem 31. Dezember 2019, aber bevor die
ausgleichsberechtigte Person die für sie geltende
Altersgrenze erreicht hat, so vermindert sich der
Anspruch entsprechend den Regelungen, die für
das nach Absatz 3 Satz 1 maßgebliche gesetzliche
Alterssicherungssystem gelten.“
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
2. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort „festgesetz-
te“ die Wörter „oder sich in den Fällen des § 10
Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes nach
Verrechnung zugunsten der ausgleichsberechtigten
Person ergebende“ eingefügt.
3. § 5 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des
Altersgeldgesetzes
Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3386), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld und
Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkom-
men“.
b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Wit-
wenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit
einer laufenden Alterssicherungsleistung
aus zwischenstaatlicher oder überstaat-
licher Verwendung“.
c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten“.
d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Übergangsregelungen aus Anlass des
Besoldungsstrukturenmodernisierungsge-
setzes“.
2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
„2. der Richter nach § 46 des Deutschen Rich-
tergesetzes in Verbindung mit § 46 oder § 57
des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein
Dienstverhältnis als Richter oder“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich bestimmt
ist“ durch die Wörter „die im Besoldungsrecht als
ruhegehaltfähig bezeichnet sind“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und werden die Wör-
ter „§ 6a des Beamtenversorgungsgesetzes ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag
nach § 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversor-
gungsgesetzes nur innerhalb von zwölf Monaten
nach der Leistungsgewährung im Sinne des § 10
Absatz 2 und 3 gestellt werden kann.“ angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten
Dienstzeit steht die im Richterverhältnis zurück-
gelegte Dienstzeit gleich. Der Wehrdienstzeit
steht die Zeit des Ruhens der Rechte und Pflich-
ten nach § 25 Absatz 5 des Soldatengesetzes
gleich.“
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3“
durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Beamten mit Anspruch auf
Altersgeld“ durch das Wort „Altersgeldberech-
tigten“ ersetzt.
b) In Absatz 7 wird die Angabe „52,“ gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Zusammentreffen von Altersgeld
und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Ab-
satz 5“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro
zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages
innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die
Angabe „525 Euro“ ersetzt.
7. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Beamtenversorgungsgesetzes“ die Wörter „, zu-
züglich altersgeldfähiger Dienstzeiten vor Vollen-
dung des 17. Lebensjahres,“ eingefügt.
8. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Zusammentreffen von
Altersgeld, Witwenaltersgeld und
Waisenaltersgeld mit einer laufenden
Alterssicherungsleistung aus zwischen-
staatlicher oder überstaatlicher Verwendung
(1) Erhält ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder
Waisenaltersgeldberechtigter aus einer Verwen-
dung des Altersgeldberechtigten im öffentlichen
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
lichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine lau-
fende Versorgung und ist die Zeit der Verwendung
nach § 6 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 in Verbindung
mit § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes alters-
geldfähig, so ruht das Alters- und Hinterbliebenen-
altersgeld in entsprechender Anwendung des § 56
Absatz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
mit der Maßgabe, dass die aus der Verwendung
erworbene Versorgung in dem Umfang unberück-
sichtigt bleibt, in dem sie nach Entstehen des
Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz
erworben worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Altersgeldberechtigte erneut in ein Beamtenverhält-
nis berufen wurde und einen Anspruch auf Versor-
gung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat.
(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhens-
betrag ist von dem nach Anwendung der §§ 11
bis 13 verbleibenden Altersgeld abzuziehen.“
9. Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Verteilung der Altersgeldlasten“.
10. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Übergangsregelungen aus Anlass des
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
(1) Ruht am 1. Juli 2020 der Anspruch auf Alters-
geld nach § 3 Absatz 3 und hat der Altersgeldbe-
rechtigte auf Grund einer Verwendung im öffentli-
chen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Al-
terssicherungsleistung, so gilt § 6a des Beamten-
versorgungsgesetzes mit den Maßgaben, dass
1. bei Anspruch auf eine laufende Alterssiche-
rungsleistung der Antrag abweichend von § 6a
Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset-
zes bis zum Ablauf des zwölften Monats nach
Beginn der Zahlung des Altersgelds nach § 10
Absatz 3 gestellt werden kann,
2. bei Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung
in Form eines Kapitalbetrages (§ 6a Absatz 2
des Beamtenversorgungsgesetzes)
a) ein Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 des Be-
amtenversorgungsgesetzes bis zum 31. Ja-
nuar 2022 gestellt werden kann,
b) der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer
der Verwendung nach Entstehen des An-
spruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz
entfallenden Anteils unberücksichtigt bleibt
und
c) der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Be-
endigung der Verwendung folgenden Monats
bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist.
(2) Für am 1. Juli 2020 vorhandene Altersgeld-
empfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 6
Absatz 2 und § 14 in der bis zum 30. Juni 2020
geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 3
Nummer 4, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 und § 56
des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum
30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwen-
den. Altersgeldempfänger nach Satz 1, deren Ru-
hensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung
nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ermittelt
wird, können einmalig für die Zukunft beantragen,

dass ihr Altersgeld in Höhe von 1,5246875 Prozent
der altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr
einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
ruht. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausge-
hen, sind einzubeziehen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3
des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entspre-
chend. Die zuständige Behörde hat dem Altersgeld-
empfänger nach Satz 1 auf schriftlichen oder elek-
tronischen Antrag eine Auskunft zur Höhe des Ru-
hensbetrages nach Satz 2 zum nach Satz 5 oder 6
maßgeblichen Zeitpunkt zu erteilen. Anträge, die
bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als
zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später
gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antrags-
monats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstan-
dene Ruhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1
bis 7 gelten entsprechend für künftige Hinterblie-
bene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Al-
tersgeldempfängers.“
Artikel 12
Änderung des
Versorgungsausgleichsgesetzes
Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden vor der Angabe zu
Teil 3 die folgenden Angaben eingefügt:
„Teil 2a
Ergänzende Vorschriften
§ 47a Erstattung nach interner Teilung von An-
rechten aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnis“.
2. Nach § 47 wird folgender Teil 2a eingefügt:
„Teil 2a
Ergänzende Vorschriften
§ 47a
Erstattung nach
interner Teilung von Anrechten aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
(1) Ist ein Anrecht aus einem öffentlich-recht-
lichen Dienst- oder Amtsverhältnis intern geteilt wor-
den und wechselt die ausgleichspflichtige Person
danach den Dienstherrn oder scheidet aus dem
Dienst- oder Amtsverhältnis aus, ohne dass ein An-
recht bei dem bisherigen Versorgungsträger für sie
fortbesteht, so hat der bisherige Versorgungsträger
einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er
nach dem Dienstherrenwechsel oder Ausscheiden
aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis an die aus-
gleichsberechtigte Person geleistet hat.
(2) Der Erstattungsanspruch richtet sich bei ei-
nem Dienstherrenwechsel gegen den nunmehr zu-
ständigen Träger der Versorgungslast und bei einer
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung gegen den zuständigen Träger der gesetz-
lichen Rentenversicherung. § 2 der Versorgungsaus-
gleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend.“
Artikel 13
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 20a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung“.
b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Festsetzung und Zahlung der Versor-
gungsbezüge, Versorgungsauskunft“.
c) Die Angabe zu § 55b wird wie folgt gefasst:
„§ 55b Zusammentreffen von Versorgungsbe-
zügen mit einer laufenden Alterssiche-
rungsleistung aus zwischenstaatlicher
oder überstaatlicher Verwendung“.
d) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Be-
soldungsstrukturenmodernisierungsge-
setzes“.
1a. In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend“ durch die Wörter
„Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend“ ersetzt.
2. In § 11b Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe
„§ 55“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
2a. § 13 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein
Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit
der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1
zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsa-
men Haushalt leben:
1. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400
Euro
a) für den Ehegatten oder
b) für die Mutter oder den Vater eines Kindes
der anspruchsberechtigten Person nach
Satz 1 sowie
2. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200
Euro
a) für die unterhaltsberechtigten Kinder der an-
spruchsberechtigten Person nach Satz 1
sowie
b) für die unterhaltsberechtigten Kinder des
Ehegatten, die von der anspruchsberechtig-
ten Person nach Satz 1 zwar nicht abstam-
men, aber bis zum Dienstantritt ganz oder
überwiegend unterhalten worden sind oder
ohne den Wehrdienst ganz oder überwie-
gend unterhalten worden wären.“
2b. Nach § 13e Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 11b gilt entsprechend.“
3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-
tern „die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienst-
bezüge kann“ durch die Wörter „Zeiten einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zei-
ten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen Einrichtung sind,
können“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) Nummer 4 wird Nummer 3.
4. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Zeiten im
öffentlichen Dienst einer zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die
vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
lichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, wer-
den auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit be-
rücksichtigt. § 20 Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
chend.
(2) Hat der Soldat bei seinem Ausscheiden aus
dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen Einrichtung einen An-
spruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form
eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Ab-
satz 1 Satz 1 grundsätzlich nur dann stattzuge-
ben, wenn der Soldat den ihm insgesamt zuste-
henden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach
Antragstellung an den Dienstherrn abführt. Dau-
erte die Verwendung nach Beginn des Ruhestan-
des an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf
die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ru-
hestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt.
Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 26 Absatz 1
Satz 2 und 3 entsprechend. Hat der Soldat oder
Soldat im Ruhestand vor seinem Ausscheiden aus
dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder
mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung
erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Auf-
rechnung oder in anderer Form verringert, ist bei
der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte
Betrag zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt,
sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf
die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet
oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträ-
gen beruhende Anteile, einschließlich darauf ent-
fallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
vor der Versetzung in den Bundesdienst, ist der
Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung
der Verwendung folgenden Monats bis zum Ab-
lauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundes-
dienst vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz be-
trägt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 26
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf
eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form
eines Kapitalbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ab-
lauf des zwölften Kalendermonats nach Beendi-
gung der Verwendung bei einer zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen Einrichtung gestellt
werden. In den übrigen Fällen kann der Antrag
nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Be-
ginn des Ruhestandes nach § 43 Absatz 1 des
Soldatengesetzes gestellt werden; dauert die
Verwendung über den Beginn des Ruhestandes
hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbe-
ginns die Beendigung der Verwendung bei einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
tung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn.“
5. § 21 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ein Soldat im Ruhestand in einem seine Ar-
beitskraft voll beanspruchenden Dienstver-
hältnis als Berufssoldat, Beamter, Richter oder
in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt
hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch
zu erlangen,“.
6. In § 24 Nummer 2 wird das Wort „Entwicklungs-
helfergesetzes“ durch das Wort „Entwicklungs-
helfer-Gesetzes“ ersetzt.
7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „getreten“
durch die Wörter „versetzt worden“ und werden
die Wörter „Eintritt in den Ruhestand“ durch die
Wörter „Beginn des Ruhestandes“ ersetzt.
8. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr
ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent,
insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der
Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienst-
zeit werden unvollständige Jahre als Dezimal-
zahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit
365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kauf-
männisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmän-
nisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Überschrei-
tens“ durch das Wort „Erreichens“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Überschreitens“
durch das Wort „Erreichens“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Überschreiten“
durch das Wort „Erreichen“ ersetzt.
d) Absatz 7 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige
Dienstzeit nach den §§ 20, 20a, 22, 64, 65, 68
und 69 von weniger als fünf Jahren zurückge-
legt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein
wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten
nach § 20a als ruhegehaltfähig hinter der Min-
destversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zu-
rückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen
des § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sol-
datengesetzes der Berufssoldat wegen Dienst-
unfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden
ist.“
9. § 26a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Überschreitens“ durch das Wort „Erreichens“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalender-
monate der für die Erfüllung der Wartezeit (Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen
Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begrün-
dung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt
worden sind; unberücksichtigt bleiben
1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig
berücksichtigt worden sind,
2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen
nach § 74 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend
gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezi-
malstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehalts-
satz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In
den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhege-
halt, das sich nach Anwendung der Sätze 1
und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für
die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamt-
zahl der Kalendermonate in Jahre umgerech-
net. Dabei werden unvollständige Jahre als De-
zimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kauf-
männisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.“
10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kom-
men die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-
Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung ge-
nannten Krankheiten mit den dort bezeichneten
Maßgaben in Betracht.“
b) In Absatz 8 werden die Wörter „oder infolge“
gestrichen.
11. Die Überschrift des § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46
Festsetzung und Zahlung
der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft“.
12. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht
kommenden Stufe des Familienzuschlags wird
nach Anwendung des Faktors nach § 17 Ab-
satz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgeset-
zes gilt entsprechend.“
13. In § 53 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Über-
schreitens“ durch das Wort „Erreichens“ ersetzt.
14. § 55 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „(Absatz 1
Nummer 1)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1
Nummer 1)“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „(Absatz 1
Nummer 2)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1
Nummer 2)“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „(Absatz 1
Nummer 3)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1
Nummer 3)“ ersetzt.
15. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „, Beitragser-
stattung oder Abfindung“ gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „einer Abfin-
dung oder“ und das Wort „sonstigen“ ge-
strichen.
cc) In Satz 7 werden die Wörter „Gesetzes über
den Versorgungsausgleich vom 3. April
2009 (BGBl. I S. 700)“ durch das Wort „Ver-
sorgungsausgleichsgesetzes“ ersetzt.
dd) Die Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
„Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 be-
rechnet sich nach folgender Formel:
EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP: Entgeltpunkte, die sich ergeben
durch Multiplikation des Kapitalbe-
trages in Euro mit dem für dessen
Auszahlungsjahr maßgeblichen Fak-
tor zur Umrechnung von Kapital-
werten in Entgeltpunkte nach § 187
Absatz 3 des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch und anschließende
Division durch Euro; die Entgelt-
punkte werden kaufmännisch auf
vier Dezimalstellen gerundet;
aRW: aktueller Rentenwert in Euro,
VrB: Verrentungsbetrag in Euro.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-
den nach der Angabe „§ 24a“ die Wörter „und
nicht als ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des
§ 20a“ eingefügt.
16. § 55b wird wie folgt gefasst:
„§ 55b
Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen mit einer laufenden
Alterssicherungsleistung aus zwischen-
staatlicher oder überstaatlicher Verwendung
(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf
Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst ei-
ner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
richtung von dieser Einrichtung eine laufende Al-
terssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser
Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig,
ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in
Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von
§ 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung
bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung zustehenden laufenden Alterssiche-
rungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zei-
ten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die lau-
fende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf

die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ru-
hestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt;
§ 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch
Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen be-
rücksichtigt, die der Berufssoldat während der
Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
tung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergü-
tung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt
entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
lichen Einrichtung erworbene und bei der Berech-
nung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte
Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch
Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer
Form verringert worden, ist bei der Anwendung
der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Be-
trag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend,
sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf
die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet
oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträ-
gen beruhende Anteile, einschließlich darauf ent-
fallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfä-
higkeit einer Verwendungszeit nach § 20a ent-
sprechend, wenn der Soldat im Ruhestand An-
spruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt
bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Sol-
daten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende
Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterblie-
bene zu und ist die Zeit der Verwendung des Sol-
daten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen
das deutsche Witwengeld und Waisengeld in
Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Ab-
satz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entspre-
chend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 erge-
bende Ruhensbetrag ist von den nach Anwen-
dung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versor-
gungsbezügen abzuziehen.“
17. § 55c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der verpflich-
tete Ehegatte“ durch die Wörter „die aus-
gleichspflichtige Person“ und die Wörter
„des berechtigten Ehegatten“ durch die
Wörter „der ausgleichsberechtigten Per-
son“ ersetzt.
cc) In den Sätzen 4 und 5 werden jeweils die
Wörter „des berechtigten Ehegatten“ durch
die Wörter „der ausgleichsberechtigten
Person“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „; in den Fällen des § 10 Absatz 2
des Versorgungsausgleichsgesetzes be-
rechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem
Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung
ergibt.“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Dieser“ durch das
Wort „Der“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des berech-
tigten Ehegatten“ durch die Wörter „der
ausgleichsberechtigten Person“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des verpflich-
teten Ehegatten“ durch die Wörter „der
ausgleichspflichtigen Person“ und die Wör-
ter „den berechtigten Ehegatten“ durch die
Wörter „die ausgleichsberechtigte Person
oder deren Hinterbliebene“ ersetzt.
17a. In § 63c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „§ 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bun-
desbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 56
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesol-
dungsgesetzes“ ersetzt.
18. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Mo-
nat einer dem Berufssoldaten zuzuordnen-
den Kindererziehungszeit um einen Kinder-
erziehungszuschlag.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten
entsprechend.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit
dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt
folgt, und endet
1. für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
Kind nach 30 Kalendermonaten,
2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 gebo-
renes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit
dem
1. Tod des Kindes,
2. Eintritt oder der Versetzung des Anspruchs-
berechtigten in den Ruhestand,
3. Tod des Anspruchsberechtigten oder
4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit
zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom
erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzo-
gen, für das dem erziehenden Elternteil eine
Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die
Kindererziehungszeit für dieses und jedes wei-

tere Kind um die Anzahl der Kalendermonate
der gleichzeitigen Erziehung verlängert.“
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des
Ruhegehalts.“
d) Absatz 8 wird aufgehoben.
19. In § 86 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die
erste Hilfeleistung“ durch die Wörter „eine Erste-
Hilfe-Leistung“ ersetzt.
20. § 94b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 6
bis 9.
21. § 96 Absatz 5 wird aufgehoben.
22. § 100 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
23. Folgender § 107 wird angefügt:
„§ 107
Übergangsregelung aus Anlass des
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
(1) § 20a findet auf am 30. Juni 2020 vorhan-
dene Soldaten Anwendung, wenn eine Verwen-
dung im Sinne des § 20a Absatz 1 vor dem 1. Juli
2020
1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hi-
naus andauert oder
2. bereits beendet war und der Soldat auf Grund
dieser Verwendung einen Anspruch auf eine
laufende Alterssicherungsleistung hat oder
3. bereits beendet war und der Soldat auf Grund
dieser Verwendung einen Anspruch auf eine
einmalige Alterssicherungsleistung in Form ei-
nes Kapitalbetrages hat mit den Maßgaben,
dass
a) abweichend von § 20a Absatz 3 Satz 1 der
Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Been-
digung der Verwendung folgenden Monats
bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und
b) der Antrag nach § 20a Absatz 4 Satz 1 bis
zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann.
Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits been-
deten Verwendung im Dienst einer zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen Einrichtung ist unge-
achtet des § 20a ruhegehaltfähig, sofern die für
diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung
im Sinne des § 20a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli
2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.
(2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versor-
gungsempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2
§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 21 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9,
die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie § 96
Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden
Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 94
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2 Num-
mer 5, Absatz 4 Satz 2 sowie § 97 Absatz 1 Num-
mer 3 Satz 1 unberührt. Versorgungsempfänger
nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchst-
grenzenberechnung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 in einer ab dem 1. Okto-
ber 1994 anzuwendenden Fassung ermittelt wird,
können einmalig für die Zukunft beantragen, dass
ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ei-
ner Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1
ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffent-
lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent.
Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 94b Absatz 5
Satz 2 und 3 in der bis zum 30. Juni 2020 gelten-
den Fassung vorrangig zu berücksichtigen.
Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen,
sind einzubeziehen; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend. Zeiten ab Beginn des Ruhe-
standes sind nicht zu berücksichtigen, es sei
denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhege-
haltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt auf
schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft
zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu
dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeitpunkt.
Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden,
gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der An-
trag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn
des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeit-
punkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unbe-
rührt. Die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für
künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020
vorhandenen Soldaten im Ruhestand.
(3) Für am 31. August 2020 vorhandenen Sol-
daten im Ruhestand, bei denen eine ruhegehaltfä-
hige Zeit nach § 94b Absatz 6 in der bis zum
31. August 2020 geltenden Fassung berücksich-
tigt worden ist, ist § 70 auf schriftlichen oder elek-
tronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist
stattzugeben, wenn am 1. September 2020 das
Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 94b Absatz 6
Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden
Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszu-
schlag nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 und 6 die-
ses Gesetzes das Ruhegehalt übersteigt, das sich
unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz 1
in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fas-
sung ergibt. Anträge, die innerhalb von drei Mona-
ten ab dem 1. September 2020 gestellt werden,
gelten als zum 1. September 2020 gestellt. Wird
der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt,
tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats
ein. Wurde dem Antrag stattgegeben, ist § 94b
Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 gelten-
den Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung
eines Kindererziehungszuschlags nach § 70 nicht
mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten ent-
sprechend für vor dem 1. September 2020 vor-
handene Hinterbliebene.“
24. In § 10a Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 2, § 46 Ab-
satz 1 Satz 3 und Absatz 3, § 53 Absatz 6 Satz 4,
§ 62 Absatz 2 Satz 3, § 63 Absatz 4, § 92 Absatz 1
und § 94 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach
dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Hei-
mat“ eingefügt.
25. In § 38 Absatz 4 Satz 2, § 39 Absatz 4 Satz 1,
§ 55c Absatz 1 Satz 3 und § 74 Absatz 1 Satz 3

wird jeweils das Wort „Überschreitens“ durch das
Wort „Erreichens“ ersetzt.
Artikel 13a
Änderung des Bundeswehr-
Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
Artikel 34 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstär-
kungsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147)
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 2, 3 und 4
sowie die Artikel 26, 28, 30 und 32“ durch die Wörter
„Nummer 2 bis 4, die Artikel 26, 28, 29 Nummer 2
Buchstabe b sowie die Artikel 30 und 32“ ersetzt.
2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Artikel 25, 27 und 29, letzterer mit Aus-
nahme von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa und Buchstabe b, treten am 1. Januar 2021
in Kraft. In Artikel 18 Nummer 10 tritt § 11b Absatz 4
des Soldatenversorgungsgesetzes am 1. Januar
2021 in Kraft.“
Artikel 13b
Änderung des
Kontrollgremiumgesetzes
Das Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.
2. § 5b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist
Ministerialdirektorin oder Ministerialdirektor beim
Deutschen Bundestag. Das Amtsverhältnis be-
ginnt mit der Aushändigung der Ernennungsur-
kunde durch die Präsidentin oder den Präsiden-
ten des Deutschen Bundestages. Die oder der
Ständige Bevollmächtigte leistet einen Amtseid.
Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit
oder mit der Entbindung von ihren oder seinen
Aufgaben jeweils durch Aushändigung der ent-
sprechenden Urkunde durch die Präsidentin oder
den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
Die oder der Ständige Bevollmächtigte unterliegt
hinsichtlich der Führung ihrer oder seiner Dienst-
geschäfte ausschließlich den Weisungen des
Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 5a).
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des
Deutschen Bundestages entbindet die oder den
Ständigen Bevollmächtigten von ihren oder sei-
nen Aufgaben und versetzt sie oder ihn entspre-
chend § 54 des Bundesbeamtengesetzes bei Ab-
lauf der Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand.
Dasselbe gilt, wenn die oder der Ständige Bevoll-
mächtigte oder das Parlamentarische Kontroll-
gremium darum ersuchen; das Ersuchen müssen
wenigstens drei Viertel der Mitglieder des Parla-
mentarischen Kontrollgremiums beschließen.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 5.
3. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die oder den Ständigen Bevollmächtigten unter-
stützt eine Unterabteilungsleiterin oder ein Unterab-
teilungsleiter.“
4. § 12a wird wie folgt gefasst:
„§ 12a
Übergangsregelung
Bei der Berechnung der Amtszeit nach § 5b Ab-
satz 1 Satz 1 ist der bisher in dem Amt als die oder
der Ständige Bevollmächtigte in einem öffentlich-
rechtlichen Amtsverhältnis verbrachte Zeitraum an-
zurechnen.“
Artikel 14
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
mat kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgeset-
zes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom
1. September 2020 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 7 am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 26 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2019 in Kraft.
(3) Artikel 13 Nummer 8 Buchstabe b und c, Num-
mer 9 Buchstabe a, Nummer 13 und 25 sowie Arti-
kel 13a treten mit Wirkung vom 9. August 2019 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 10, 13 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa, Nummer 30, 50 Buchstabe s und t, die
Artikel 2 sowie 9 Nummer 50 Buchstabe a treten am
1. März 2020 in Kraft.
(5) Artikel 7 tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
(6) Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3
Buchstabe b, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c, k und p,
Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
Buchstabe b, Nummer 7, 8, 11 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb,
Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und
Buchstabe b, Nummer 36, 46, 48 § 69m Absatz 1 und 2,
Nummer 53 Buchstabe c, Artikel 11 Nummer 1 Buch-
stabe b und d, Nummer 4 Buchstabe a und b, Num-
mer 8 und 10 sowie Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe a,
c und d, Nummer 3 bis 5, 8 Buchstabe d, Nummer 15
Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Buchstabe b,
Nummer 16, 20 Buchstabe a, Nummer 21 sowie 23
§ 107 Absatz 1 und 2 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
(7) Artikel 9 Nummer 31, 48 § 69m Absatz 3, Num-
mer 53 Buchstabe d und Artikel 13 Nummer 18, 20
Buchstabe b und c sowie Nummer 23 § 107 Absatz 3
treten am 1. September 2020 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer

Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 52
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. Januar 2020
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt
1 2
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Stellenzulagen
4 Nummer 4
Absatz 1
Nummer 1
5 Nummer 2
6 Nummer 3, 4 und 5
7 Nummer 4a
8 Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A
9 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
10 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes
11 Nummer 5a
12 Absatz 1
13 Nummer 1
Prozentsatz
3
150,00
130,00
100,00
135,00
6 53,00
75,00
113,00
14 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9
308,00
15 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 340,00
16 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9
263,00
17 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 295,00
18 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen
und höher
A 13
340,00
19 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9
212,00
20 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
21 Nummer 4
22 Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz
23 Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der
A 13 237,00
340,00
Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
Radarleit-Jagdlizenz
24 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der
A 13 ohne
263,00
Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 212,00
25 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9
135,00
26 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 212,00
27 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-
dungsgruppen A 13 und höher
28 Nummer 6
29 Absatz 1 Satz 1
30 Nummer 1
31 Nummer 2
295,00
680,00
540,00

Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht
geregelt in oder Anlage III geregelt
1 2
32 Nummer 3
33 Nummer 4
34 Absatz 1 Satz 2
35 Nummer 6a
36 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)
37 – A 2 bis A 5
38 – A 6 bis A 9
39 – A 10 bis A 13
40 – A 14, A 15, B 1
41 – A 16, B 2 bis B 4
42 – B 5 bis B 7
43 – B 8 bis B 10
44 – B 11
45 Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen
46 – A 2 bis A 5
47 – A 6 bis A 9
48 – A 10 bis A 13
49 – A 14 und höher
50 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
51 – A 2 bis A 5
52 – A 6 bis A 9
53 – A 10 bis A 13
54 – A 14 und höher
55 Anwärter der Laufbahngruppe
56 – des mittleren Dienstes
57 – des gehobenen Dienstes
58 – des höheren Dienstes
59 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
60 – A 2 bis A 5
61 – A 6 bis A 9
62 – A 10 bis A 13
63 – A 14 und höher
64 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
65 – A 2 bis A 5
66 – A 6 bis A 9
67 – A 10 bis A 13
68 – A 14 und höher
69 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
70 – einem Jahr
71 – zwei Jahren
72 Nummer 9a
73 Absatz 1
74 Nummer 1
75 Nummer 2
76 Nummer 3
77 Absatz 3
78 Nummer 1
79 Nummer 2 und 3
80 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
81 – einem Jahr
82 – zwei Jahren
bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
Prozentsatz
3
475,00
435,00
615,00
150,00
165,00
220,00
275,00
330,00
400,00
470,00
540,00
610,00
150,00
200,00
250,00
300,00
103,00
141,00
174,00
206,00
75,00
99,00
122,00
120,00
160,00
200,00
240,00
85,00
110,00
125,00
140,00
95,00
190,00
350,00
700,00
225,00
136,00
76,00
95,00
190,00

Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht
geregelt in oder Anlage III geregelt
1 2
83 Nummer 11
84 Absatz 1
85 Nummer 1
86 Nummer 2
87 Nummer 12
88 Nummer 13
89 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes
90 Beamte des gehobenen Dienstes
91 Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen
92 – A 6 bis A 9
93 – A 10 bis A 13
94 – A 14 bis A 16
95 Nummer 14
96 Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen
97 – A 2 bis A 5
98 – A 6 bis A 9
99 – A 10 bis A 13
100 – A 14 und höher
101 Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
102 – A 2 bis A 5
103 – A 6 bis A 9
104 – A 10 bis A 13
105 – A 14 und höher
106 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen
107 – A 2 bis A 5
108 – A 6 bis A 9
109 – A 10 bis A 13
110 – A 14 und höher
111 Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
112 – A 2 bis A 5
113 – A 6 bis A 9
114 – A 10 bis A 13
115 – A 14 und höher
116 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen
117 – A 2 bis A 5
118 – A 6 bis A 9
119 – A 10 bis A 13
120 – A 14 und höher
121 Amtszulagen
122 Besoldungs-
Fußnote(n)
gruppe
123 A 2 1
124 2
125 A 3 2
126 4
127 5
128 A 4 1
129 2
130 4
131 A 5 1
132 3
133 A 6 2, 5
134 A 7 5
135 A 8 1
136 A 9 1
bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
Prozentsatz
3
415,00
615,00
55,00
110,00
160,00
200,00
210,00
220,00
35,00
70,00
90,00
110,00
140,00
150,00
200,00
250,00
300,00
96,00
128,00
160,00
192,00
96,00
128,00
160,00
192,00
20,00
40,00
60,00
80,00
42,92
79,16
42,92
79,16
39,97
42,92
79,16
8,63
42,92
79,16
42,92
53,30
68,66
319,49

Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in
1
137 A 13 1
138 7
139 A 14 5
140 A 15 3
141 8
142 A 16 6
143 B 10 1
144 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
145
146 Vorbemerkung
147 Nummer 2 Richter und Staatsanwälte
148 –R1
149 – R 2 bis R 4
150 – R 5 bis R 7
151 – R 8 und höher
152
153 Besoldungs-
Fußnote
gruppe
154 R 2 1
155 R 7 1
156 R 8 1
oder Anlage III geregelt Prozentsatz
2 3
324,68
148,41
222,60
296,78
222,60
248,94
514,41
Stellenzulage
der Besoldungsgruppe(n)
330,00
400,00
470,00
540,00
Amtszulagen
246,12
366,00
492,13

Anhang 2 zu Artikel 2
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol-
dungs-
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
A3 2 301,21 2 353,13 2 405,07
A4 2 349,36 2 411,41 2 473,48
A5 2 367,07 2 444,34 2 506,40
A6 2 417,74 2 507,71 2 598,89
A7 2 538,10 2 617,92 2 723,09
A8 2 685,05 2 781,34 2 916,87
A9 2 897,87 2 992,89 3 142,39
A 10 3 101,83 3 232,31 3 421,09
A 11 3 545,48 3 745,12 3 943,47
A 12 3 801,25 4 037,44 4 274,93
A 13 4 457,62 4 679,45 4 899,96
A 14 4 584,18 4 869,95 5 157,05
A 15 5 603,31 5 861,70 6 058,73
A 16 6 181,40 6 481,55 6 708,59
Anlage IV
(zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)
Gültig ab 1. März 2020
Grundgehalt
Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
2 446,88 2 488,68 2 530,48 2 572,30 2 614,10
2 522,89 2 572,30 2 621,71 2 671,10 2 716,73
2 567,24 2 628,06 2 690,14 2 750,92 2 810,47
2 668,57 2 740,79 2 810,47 2 887,74 2 954,88
2 830,73 2 935,88 3 042,30 3 122,12 3 201,92
3 053,72 3 190,51 3 285,53 3 381,81 3 476,83
3 294,40 3 443,86 3 545,48 3 651,19 3 754,27
3 610,70 3 803,84 3 938,26 4 072,64 4 207,09
4 143,12 4 280,13 4 417,15 4 554,17 4 691,22
4 511,11 4 675,53 4 837,33 5 000,45 5 166,19
5 121,81 5 274,49 5 428,48 5 581,13 5 731,19
5 442,81 5 639,84 5 838,22 6 035,24 6 233,61
6 255,79 6 452,84 6 648,57 6 844,31 7 038,72
6 935,65 7 161,40 7 389,78 7 616,82 7 841,28
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6
– für Beamte des mittleren Dienstes sowie
– für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten
um 23,19 Euro.
Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10
– für Beamte des gehobenen Dienstes sowie
– für Offiziere
um 10,12 Euro.
Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2
Die Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2 macht das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.

2. Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe
Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
B1
B2
B3
B4
B5
B6
B7
B8
B9
B 10
B 11
3. Bundesbesoldungsordnung W
Besoldungsgruppe
W1
7 038,72
8 176,63
8 658,13
9 161,83
9 739,93
10 289,32
10 819,10
11 373,67
12 061,37
14 197,53
14 808,25
Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
4 898,68
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
W2 6
W3 6
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besol-
dungs-
085,88 6 443,88 6 801,88
801,88 7 279,20 7 756,53
Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R2 5 416,70 5 694,68 5 971,33 6 349,75 6 730,76 7 110,51 7 491,56 7 872,60
R3 8 658,13
R5 9 739,93
R6 10 289,32
R7 10 819,10
R8 11 373,67
R9 12 061,37
R 10 14 808,25
Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4
Die Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4 macht das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.

Anhang 3 zu Artikel 2
Anlage V
(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
Gültig ab 1. März 2020
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
149,36 277,02
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um 127,66 Euro, für das
dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 397,74 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen
A 3 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in der Besoldungsgruppe A 3 um 26,84 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 125,82 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 133,56 Euro

Anlage VIII
(zu § 61)
Gültig ab 1. März 2020
Laufbahn
mittlerer Dienst
gehobener Dienst
höherer Dienst
Anhang 4 zu Artikel 2
Anwärtergrundbetrag
Grundbetrag
(Monatsbetrag in Euro)
1 268,99
1 511,86
2 317,52

Anhang 5 zu Artikel 2
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. März 2020
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt
1 2
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Stellenzulagen
4 Nummer 4
Absatz 1
Nummer 1
5 Nummer 2
6 Nummer 3, 4 und 5
7 Nummer 4a
8 Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A
9 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
10 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes
11 Nummer 5a
12 Absatz 1
13 Nummer 1
Prozentsatz
3
150,00
130,00
100,00
135,00
6 53,00
75,00
113,00
14 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9
308,00
15 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 340,00
16 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9
263,00
17 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 295,00
18 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen
und höher
A 13
340,00
19 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9
212,00
20 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
21 Nummer 4
22 Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz
23 Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der
A 13 237,00
340,00
Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
Radarleit-Jagdlizenz
24 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der
A 13 ohne
263,00
Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 212,00
25 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9
135,00
26 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 212,00
27 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-
dungsgruppen A 13 und höher
28 Nummer 6
29 Absatz 1 Satz 1
30 Nummer 1
31 Nummer 2
32 Nummer 3
33 Nummer 4
34 Absatz 1 Satz 2
295,00
680,00
540,00
475,00
435,00
615,00

Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht
geregelt in oder Anlage III geregelt
1 2
35 Nummer 6a
36 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)
37 – A 3 bis A 5
38 – A 6 bis A 9
39 – A 10 bis A 13
40 – A 14, A 15, B 1
41 – A 16, B 2 bis B 4
42 – B 5 bis B 7
43 – B 8 bis B 10
44 – B 11
45 Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen
46 – A 3 bis A 5
47 – A 6 bis A 9
48 – A 10 bis A 13
49 – A 14 und höher
50 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
51 – A 3 bis A 5
52 – A 6 bis A 9
53 – A 10 bis A 13
54 – A 14 und höher
55 Anwärter der Laufbahngruppe
56 – des mittleren Dienstes
57 – des gehobenen Dienstes
58 – des höheren Dienstes
59 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
60 – A 3 bis A 5
61 – A 6 bis A 9
62 – A 10 bis A 13
63 – A 14 und höher
64 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
65 – A 3 bis A 5
66 – A 6 bis A 9
67 – A 10 bis A 13
68 – A 14 und höher
69 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
70 – einem Jahr
71 – zwei Jahren
72 Nummer 9a
73 Absatz 1
74 Nummer 1
75 Nummer 2
76 Nummer 3
77 Absatz 3
78 Nummer 1
79 Nummer 2 und 3
80 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
81 – einem Jahr
82 – zwei Jahren
83 Nummer 11
84 Absatz 1
85 Nummer 1
86 Nummer 2
87 Nummer 12
bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
Prozentsatz
3
150,00
165,00
220,00
275,00
330,00
400,00
470,00
540,00
610,00
150,00
200,00
250,00
300,00
103,00
141,00
174,00
206,00
75,00
99,00
122,00
120,00
160,00
200,00
240,00
85,00
110,00
125,00
140,00
95,00
190,00
350,00
700,00
225,00
136,00
76,00
95,00
190,00
415,00
615,00
55,00

Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht
geregelt in oder Anlage III geregelt
1 2
88 Nummer 13
89 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes
90 Beamte des gehobenen Dienstes
91 Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen
92 – A 6 bis A 9
93 – A 10 bis A 13
94 – A 14 bis A 16
95 Nummer 14
96 Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen
97 – A 3 bis A 5
98 – A 6 bis A 9
99 – A 10 bis A 13
100 – A 14 und höher
101 Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
102 – A 3 bis A 5
103 – A 6 bis A 9
104 – A 10 bis A 13
105 – A 14 und höher
106 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen
107 – A 3 bis A 5
108 – A 6 bis A 9
109 – A 10 bis A 13
110 – A 14 und höher
111 Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
112 – A 3 bis A 5
113 – A 6 bis A 9
114 – A 10 bis A 13
115 – A 14 und höher
116 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen
117 – A 3 bis A 5
118 – A 6 bis A 9
119 – A 10 bis A 13
120 – A 14 und höher
121 Amtszulagen
122 Besoldungs-
Fußnote(n)
gruppe
123 A 3 1
124 2
125 3
126 A 4 1
127 2
128 4
129 A 5 1
130 3
131 A 6 2, 5
132 A 7 5
133 A 8 1
134 A 9 1
135 A 13 1
136 7
137 A 14 5
138 A 15 3
139 8
140 A 16 6
141 B 10 1
bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
Prozentsatz
3
110,00
160,00
200,00
210,00
220,00
35,00
70,00
90,00
110,00
140,00
150,00
200,00
250,00
300,00
96,00
128,00
160,00
192,00
96,00
128,00
160,00
192,00
20,00
40,00
60,00
80,00
43,37
80,00
40,39
43,37
80,00
8,72
43,37
80,00
43,37
53,86
69,39
322,88
328,12
149,98
224,96
299,93
224,96
251,58
519,86

Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in
1
142 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
143
144 Vorbemerkung
145 Nummer 2 Richter und Staatsanwälte
146 –R1
147 – R 2 bis R 4
148 – R 5 bis R 7
149 – R 8 und höher
150
151 Besoldungs-
Fußnote
gruppe
152 R 2 1
153 R 7 1
154 R 8 1
oder Anlage III geregelt Prozentsatz
2 3
Stellenzulage
der Besoldungsgruppe(n)
330,00
400,00
470,00
540,00
Amtszulagen
248,73
369,88
497,35
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2053. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 059200508ea93043….