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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2053

BGBl. 2019 I S. 2053 · 222.564 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2053
                                             Gesetz
                     zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts
                     und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher
                    (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz –
Vorschriften
BesStMG)
                                                  Vom 9. Dezember 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                     Inhaltsübersicht

Artikel   1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel   2 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel   3 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel   3aÄnderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Artikel   4 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfall-
            versicherung Bund und Bahn
Artikel 5   Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufs-
            genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik

            Telekommunikation
Artikel 6   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6a Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7   Änderung des Bundesumzugskostengesetzes
Artikel 8   Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
Artikel 9   Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 10  Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes

Artikel 11  Änderung des Altersgeldgesetzes
Artikel 12  Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes
Artikel 13  Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 13a Änderung des Bundeswehr-Einsatzbereitschafts-
            stärkungsgesetzes
Artikel 13b Änderung des Kontrollgremiumgesetzes
Artikel 14  Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 15  Inkrafttreten

Anhang 1       Zulagen

Anhang 2       Grundgehalt

Anhang 3       Familienzuschlag
Anhang 4       Anwärtergrundbetrag
Anhang 5       Zulagen

                           Artikel 1
                      Änderung des
                Bundesbesoldungsgesetzes

   Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. No-
vember 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a)    Die Angabe zu § 3a wird gestrichen.
     b)    Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
           eingefügt:
           „§ 6a   Besoldung bei begrenzter Dienstfähig-
                   keit“.
     c)    Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:
           „§ 7a   Zuschläge bei Hinausschieben des Ein-
                   tritts in den Ruhestand“.
     d)    Die Angabe zu § 7b wird gestrichen.

  e)   Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
       „§ 26   (weggefallen)“.

  f)   Nach der Angabe zu § 42a wird folgende An-

       gabe eingefügt:

       „§ 42b Prämie für besondere Einsatzbereit-
              schaft“.
  g)   Die Angaben zu den §§ 43 bis 44 werden durch
       die folgenden Angaben ersetzt:

       „§ 43   Personalgewinnungs- und Personalbin-
               dungsprämie
       § 43a Prämien für Angehörige der Spezial-
             kräfte der Bundeswehr
       § 44    Verpflichtungsprämie für Soldaten auf
               Zeit“.

  h)   Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
       „§ 49   Vergütung für Vollziehungsbeamte in
               der Bundesfinanzverwaltung; Verord-
               nungsermächtigung“.
  i)   Nach der Angabe zu § 50b wird folgende An-
       gabe eingefügt:

       „§ 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst

              der Bundeswehrfeuerwehren“.
  j)   Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

       „§ 58   Zulage für Kanzler an großen Botschaf-

               ten“.

  k)   Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
       „§ 60   Anwärterbezüge nach Ablegung der
               Zwischenprüfung oder der Laufbahn-
               prüfung“.
  l)   Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

       „§ 62   Anwärtererhöhungsbetrag“.

  m) Die Angabe zu § 70a wird wie folgt gefasst:

       „§ 70a Dienstkleidung für Beamte“.
  n)   In der Angabe zu § 71 wird das Wort „Allgemei-
       ne“ durch das Wort „allgemeine“ ersetzt.
  o)   Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
       „§ 72   Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b
               und 44“.
  p)   Die Angabe zu § 72a wird gestrichen.
  q)   Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
       „§ 74   Übergangsregelung zu den Änderungen
               der Anlage I durch das Besoldungs-
               strukturenmodernisierungsgesetz“.
  r)   Die Angabe zu § 79 wird gestrichen.
2. § 3a wird aufgehoben.
BGBl. 2019, Seite 2054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2054
3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

         „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wer-

       den bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9

       der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Sol-
       datenteilzeitbeschäftigungsverordnung die fol-
       genden Bezüge entsprechend der tatsächlich
       geleisteten Arbeitszeit gewährt:
       1. steuerfreie Bezüge,
       2. Vergütungen und
       3. Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Vo-
          raussetzung die tatsächliche Verwendung in
          dem zulagefähigen Bereich oder die Aus-
          übung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
       Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach
       § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeb-
       lich, die entsprechend der tatsächlich geleiste-

       ten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeit-
       zuschlagsverordnung in der Fassung der Be-
       kanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I
       S. 2239) gilt entsprechend.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 72a“ durch die
           Angabe „§ 6a“ ersetzt.
       bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
           „Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 72a“ durch die

           Angabe „§ 6a“ ersetzt.

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 2
           Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 1a Satz 1
           und 2“ ersetzt.
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

                            „§ 6a
         Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

     (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bun-

  desbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Rich-

  ter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.

    (2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu
  den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhe-
  gehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt
  50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen

  den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und

  den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäfti-
  gung zustünden.

     (3) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeit-
  beschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich
  der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem
  Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienst-
  fähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt
  reduzierten Arbeitszeit.
       (4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. das Grundgehalt,

  2. der Familienzuschlag,

  3. Amts- und Stellenzulagen,
  4. Überleitungs- und Ausgleichszulagen,

  5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professo-
     ren sowie hauptberufliche Leiter an Hochschu-
     len und Mitglieder von Leitungsgremien an
     Hochschulen.

    (5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht ge-

  währt neben einem Zuschlag

  1. nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Alters-
     teilzeitzuschlagsverordnung,
  2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,
  3. nach § 7a,
  4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitver-
     ordnung oder
  5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverord-
     nung.“
5. § 7a wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Zuschlag“
     durch das Wort „Zuschläge“ ersetzt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
         § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtenge-
         setzes“ die Wörter „oder nach § 44 Absatz 1
         des Soldatengesetzes“ eingefügt.

     bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach
         § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsge-
         setzes“ die Wörter „oder nach § 26 Absatz 1
         des Soldatenversorgungsgesetzes“ einge-
         fügt.
  c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-

     fügt:

        „(2) Ein weiterer, nicht ruhegehaltfähiger Zu-

     schlag in Höhe von 5 Prozent des Grundgehalts
     wird gewährt, wenn die oberste Dienstbehörde
     oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet,
     dass die Funktion zur Herbeiführung eines im
     besonderen öffentlichen Interesse liegenden un-
     aufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnis-
     ses im Inland wahrgenommen werden muss. Ab-
     satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Zuschlag
     wird ab dem Kalendermonat gewährt, der auf

     den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen

     Altersgrenze folgt. Er wird unabhängig davon

     gewährt, ob der Höchstsatz des Ruhegehalts
     nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungs-
     gesetzes oder nach § 26 Absatz 1 des Soldaten-
     versorgungsgesetzes erreicht ist.“

  d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 4

     wird wie folgt gefasst:

     „Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 blei-
     ben hiervon unberührt.“

6. § 7b wird aufgehoben.
7. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Grundgehalt,
   Familienzuschlag“ durch die Wörter „das Grundge-
   halt, der Familienzuschlag“ ersetzt.
8. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „mit rückwir-
   kender Kraft“ durch das Wort „rückwirkend“ er-
   setzt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Bezugs-
     zeiten von Stellenzulagen“ durch die Wörter
     „Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2055
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Ver-
      setzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeam-
      tengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der
      Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs
      der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-
      satz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.“
10. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „A 2
      bis A 5“ durch die Angabe „A 3 bis A 5“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2
      kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede
      Funktion nur einem Amt zugeordnet werden.
      Für die Zuordnung zu einem Amt, das eine
      Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zustän-
      dige oberste Bundesbehörde des Einverneh-
      mens des Bundesministeriums des Innern, für
      Bau und Heimat und des Bundesministeriums
      der Finanzen.“
12. In § 19b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der
    Bundesbesoldungsordnung W“ gestrichen.
13. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „A 2,“ gestri-
          chen.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. in Laufbahnen

              a) des mittleren nichttechnischen Diens-
                 tes der Besoldungsgruppe A 6,
              b) des mittleren technischen Dienstes
                 der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
              c) des mittleren nichttechnischen Diens-
                 tes bei der Zollverwaltung der Besol-
                 dungsgruppe A 7,“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Laufbahn“
          durch die Wörter „zu den Laufbahnen“ er-
          setzt und werden nach dem Wort „Verwal-
          tungsdienstes“ die Wörter „oder des ge-
          hobenen naturwissenschaftlichen Dienstes“

          eingefügt.

      bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden

          Satz ersetzt:

          „Dies gilt auch für Beamte in technischen
          Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen
          des gehobenen Dienstes mit einem Ab-
          schluss in einem ingenieurwissenschaft-
          lichen oder einem naturwissenschaftlichen
          Studiengang oder in einem Studiengang,

          bei dem Inhalte aus den Bereichen der Infor-

          matik oder der Informationstechnik überwie-

          gen.“

14. § 26 wird aufgehoben.

15. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die
      Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Innern“ die
      Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.

16. § 33 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungs-
   bezüge regeln durch Rechtsverordnung ohne Zu-
   stimmung des Bundesrates

   1. das Bundesministerium der Verteidigung für sei-
      nen Geschäftsbereich,
   2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und
      Heimat im Einvernehmen mit dem für den jewei-
      ligen Fachbereich zuständigen Bundesministe-
      rium für die Fachbereiche der Hochschule des
      Bundes für öffentliche Verwaltung sowie
   3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
      im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
      des Innern, für Bau und Heimat für die Hoch-
      schule der Bundesagentur für Arbeit.

   Insbesondere sind Bestimmungen zu treffen
   1. über das Vergabeverfahren, über die Zuständig-
      keit für die Vergabe sowie über die Vorausset-
      zungen und die Kriterien der Vergabe,
   2. zur Ruhegehaltfähigkeit unbefristet gewährter
      Leistungsbezüge, die 22 Prozent des jeweiligen
      Grundgehalts übersteigen (Absatz 3 Satz 3), und
      von befristet gewährten Leistungsbezügen (Ab-
      satz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) sowie
   3. über die Erhöhung oder Verminderung von Leis-
      tungsbezügen aus Anlass von Besoldungsan-
      passungen nach § 14.“

17. § 38 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

18. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
                          „§ 42b
        Prämie für besondere Einsatzbereitschaft
      (1) Einem Beamten oder Soldaten kann für seine
   Verwendung bei der Herbeiführung eines im beson-
   deren öffentlichen Interesse liegenden unauf-
   schiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im
   Inland eine Prämie gewährt werden.

      (2) Die Prämie beträgt
   1. für eine Verwendung von bis zu sechs Monaten
      bis zu 3 000 Euro,

   2. für eine weitere, darüber hinausgehende Ver-

      wendung halbjährlich bis zu 1 500 Euro.

   Die Höhe der Prämie bemisst sich nach der Dauer

   der Verwendung, der Bedeutung des Ergebnisses
   für das öffentliche Interesse sowie der Herausfor-
   derung für den Beamten oder Soldaten. Die Aus-
   zahlung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der
   Verwendung. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann
   die Auszahlung halbjährlich erfolgen.

      (3) Die Entscheidung über die Gewährung der

   Prämie trifft die oberste Dienstbehörde im Einver-

   nehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für

   Bau und Heimat und dem Bundesministerium der
   Finanzen.
BGBl. 2019, Seite 2056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2056
     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Beamte
   auf Widerruf.“
19. § 43 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 43

                  Personalgewinnungs-

               und Personalbindungsprämie

      (1) Einem zu gewinnenden Beamten oder Be-
   rufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Per-
   sonalgewinnungsprämie gewährt werden,
   1. um einen oder mehrere gleichartige Dienstpos-
      ten anforderungsgerecht besetzen zu können
      oder

   2. um sicherzustellen, dass Funktionen in von den

      obersten Dienstbehörden bestimmten Verwen-

      dungsbereichen wahrgenommen werden kön-

      nen.

   Der Entscheidung kann eine prognostizierte Bewer-
   berlage zugrunde gelegt werden.

     (2) Die Prämie wird für höchstens 48 Monate ge-
   währt. Sie wird in einem Betrag gezahlt. Abwei-
   chend davon kann die Prämie in Teilbeträgen für
   mindestens sechs Monate gezahlt werden. Nach
   der Erstgewährung kann die Prämie zweimal wie-
   derholt gewährt werden, wenn – unterstellt, dass
   der Beamte oder Berufssoldat noch nicht gewon-
   nen wurde – die Voraussetzungen des Absatzes 1

   Satz 1 wieder oder immer noch vorlägen. Der Ge-

   währungszeitraum endet spätestens mit dem Errei-

   chen der Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 bis 3 des
   Bundesbeamtengesetzes oder nach § 45 Absatz 1
   des Soldatengesetzes.
      (3) Die Prämie kann für jeden Monat der erstma-
   ligen Gewährung bis zu 30 Prozent des Grundge-
   halts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen;
   bei Beamten und Berufssoldaten der Besoldungs-
   gruppen der Bundesbesoldungsordnung A ist das
   jeweilige Anfangsgrundgehalt zugrunde zu legen.
   Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des
   Gewährungszeitraums sind festzusetzen. Bei wie-
   derholter Gewährung der Prämie verringert sich
   der Höchstbetrag nach Satz 1 erster Halbsatz je-
   weils um ein Drittel.
      (4) Im dringenden dienstlichen Interesse kann
   eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprä-
   mie gewährt werden, um die Abwanderung eines
   Beamten oder Berufssoldaten aus dem Bundes-
   dienst zu verhindern, wenn das Einstellungsange-
   bot eines anderen Dienstherrn oder eines anderen
   Arbeitgebers vorliegt. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
   Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entspre-
   chend. Die Höhe der Prämie kann für jeden Monat
   des Gewährungszeitraums bis zu 50 Prozent der
   Differenz zwischen dem Grundgehalt zum Zeit-
   punkt der Prämiengewährung und dem Gehalt des
   Einstellungsangebots, höchstens 75 Prozent des

   Grundgehalts zum Zeitpunkt der Prämiengewäh-
   rung, betragen.
      (5) Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfä-
   hige Personalbindungsprämie auch gewährt wer-
   den, um eine längere als die eingeplante Verweil-
   dauer auf dem Dienstposten oder in dem Verwen-
   dungsbereich zu ermöglichen. In diesem Fall ist die
   Prämie nach Absatz 3 Satz 1 zu bemessen. Ab-

   satz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 Satz 2
   gelten entsprechend.
      (6) Der Beamte oder Berufssoldat, dem die Prä-
   mie gewährt worden ist, ist verpflichtet, für den Ge-
   währungszeitraum auf dem jeweiligen Dienstposten

   zu verbleiben oder eine Funktion im jeweiligen

   Verwendungsbereich wahrzunehmen. Der Gewäh-
   rungszeitraum wird durch Unterbrechungen, die zu-
   sammengerechnet länger als ein Zwölftel des Ge-
   währungszeitraums andauern, entsprechend ver-
   längert. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 nicht
   erfüllt, ist die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen.
   Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen
   abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach

   Satz 1 aus Gründen, die der Beamte oder Berufs-

   soldat nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden

   kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn

   der Beamte oder Berufssoldat stirbt oder wegen
   Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.

      (7) Die Prämie wird nicht gewährt neben

   1. einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte
      der Bundeswehr nach § 43a,
   2. einer Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
      nach § 44, soweit die Personalgewinnungs- oder
      Personalbindungsprämie die Verpflichtungsprä-
      mie nicht übersteigt,

   3. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur

      Sicherung einer anforderungsgerechten Beset-

      zung von Dienstposten im Ausland sowie

   4. einer Auslandsverpflichtungsprämie nach § 57
      Absatz 1.
      (8) Die Ausgaben für die Prämien eines Dienst-
   herrn dürfen 0,5 Prozent der im jeweiligen Einzel-
   plan veranschlagten jährlichen Besoldungsausga-
   ben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten
   Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafte-
   ten Mittel, nicht überschreiten.
       (9) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift
   trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-
   stimmte Stelle.“

20. § 43a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Euro“
      durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „10 000 Euro“
      durch die Angabe „11 000 Euro“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „5 000 Euro“
      durch die Angabe „7 000 Euro“ ersetzt.
   d) Die Absätze 5 bis 8 werden aufgehoben.
21. § 43b wird aufgehoben.

22. § 44 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 44

        Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit

      (1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundes-
   ministerium der Verteidigung bestimmten Verwen-
   dungsbereichen mit Personalmangel verwendet
   wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
   des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprä-
   mie gewährt werden
   1. bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
BGBl. 2019, Seite 2057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2057
2. bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf
   Zeit oder

3. bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um

   einen Dienstposten anforderungsgerecht be-

   setzen zu können.

   (2) Ein Personalmangel in einem Verwendungs-
bereich liegt vor, wenn die personellen Zielvor-
gaben, die sich aus der militärischen Personal-
bedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs
Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt wer-
den können und keine Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der
nächsten 24 Monate überschritten wird.

   (3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewäh-
rung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts
der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die
personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr be-
sonders relevantes Schlüsselpersonal kann die
Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangs-
grundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe be-
tragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und
Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.
   (4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer
Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die
Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit be-
misst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6
des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung
eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufen-
weise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entspre-
chend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.
   (5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den
Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für
den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben.
Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger
als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andau-
ern, verlängern den Gewährungszeitraum entspre-
chend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung
nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurück-
zuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billig-
keitsgründen abgesehen werden, wenn die Ver-
pflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Sol-

daten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt

werden kann. Von der Rückforderung ist abzuse-
hen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen
Dienstunfähigkeit entlassen wird.
  (6) Die Prämie wird nicht gewährt neben

1. einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte
   der Bundeswehr nach § 43a sowie
2. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur
   Sicherung einer anforderungsgerechten Beset-

   zung von Dienstposten im Ausland.

Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können
nebeneinander gewährt werden, soweit sie insge-

samt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht
übersteigen.
   (7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3
bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämi-
enbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das
Bundesministerium der Verteidigung oder die von
ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die
für den Verwendungsbereich geforderten Qualifika-

tionen, der Personalmangel sowie der Gewäh-
rungszeitraum zu berücksichtigen.“

23. § 49 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 49

                       Vergütung für

            Vollziehungsbeamte in der Bundes-

       finanzverwaltung; Verordnungsermächtigung

      (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-
   men mit dem Bundesministerium des Innern, für
   Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung
   für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte
   in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die
   Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
   des Bundesrates.

     (2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, wel-
   che Vollstreckungshandlungen vergütet werden.
     (3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen
   werden

   1. nach den Beträgen, die durch Vollstreckungs-
      handlungen vereinnahmt werden,
   2. nach der Art der vorgenommenen Vollstre-
      ckungshandlungen,
   3. nach der Zahl der vorgenommenen Vollstre-
      ckungshandlungen.

   Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat kön-
   nen Höchstbeträge bestimmt werden.
     (4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
   den, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer
   Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.“
24. In § 50 Satz 1 werden nach dem Wort „Innern“ die
    Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt und wer-
    den die Wörter „in den in § 30c Absatz 2 des Sol-
    datengesetzes genannten Fällen“ durch die Wörter
    „in Fällen, in denen die regelmäßige wöchentliche
    Arbeitszeit gilt,“ ersetzt.

25. § 50a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 50a

                  Vergütung für Soldaten

            mit besonderer zeitlicher Belastung

     (1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bun-
   desbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich
   geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Sol-
   datengesetzes genannten Fällen eine Vergütung,
   soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalender-
   monat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht
   gewährt werden kann.

      (2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag,

   für den keine Freistellung vom Dienst gewährt wer-
   den kann.

      (3) Die Vergütung wird nicht gewährt

   1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,
   2. für Dienst, der als erzieherische Maßnahme
      angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der
      während der Vollstreckung von gerichtlicher
      Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Aus-
      gangsbeschränkung geleistet worden ist,

   3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall,

   4. für Dienst im Bereitschaftsfall.“
BGBl. 2019, Seite 2058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2058
26. In § 50b Absatz 1 werden nach dem Wort „Innern“
    die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt und
    werden die Wörter „Sanitätsoffiziere, Sanitätsunter-
    offiziere und Sanitätsfeldwebel“ durch die Wörter
    „Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst“ ersetzt.
27. Nach § 50b wird folgender § 50c eingefügt:

                          „§ 50c

                   Vergütung für Beamte
       im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren

      (1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundes-

   wehrfeuerwehren verwendet werden und deren re-
   gelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden be-
   trägt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von mehr
   als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie sich zu
   einer Verlängerung der regelmäßigen wöchent-
   lichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Sieben-
   tageszeitraum schriftlich oder elektronisch bereit
   erklärt haben und die über 48 Stunden hinausge-
   hende wöchentliche Arbeitszeit nicht durch Freizeit
   ausgeglichen werden kann. Die Vergütung beträgt
   bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stun-
   den im Siebentageszeitraum
   1. für einen Dienst von mehr als
      10 Stunden                             25,50 Euro,
   2. für einen Dienst von 24 Stunden          51 Euro.
      (2) Bei einer geringeren durchschnittlichen wö-
   chentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach
   Absatz 1 Satz 2 anteilig gewährt, und zwar entspre-
   chend dem Teil der durchschnittlichen wöchent-
   lichen Arbeitszeit, der über 48 Stunden hinausgeht.
   Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Ar-
   beitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden
   zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens
   30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abge-
   rundet.“
28. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

       1. bei einer Abordnung oder Kommandierung

          vom Ausland in das Inland für mehr als drei

          Monate,

       2. bei einer Abordnung oder Kommandierung
          vom Ausland in das Inland für bis zu drei Mo-
          nate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1
          nicht erfüllt sind,
       3. wenn der Besoldungsempfänger nach der
          Abordnung oder Kommandierung vom Aus-
          land in das Inland nicht mehr in das Ausland
          zurückkehrt.“

   b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Innern“ die

      Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.

29. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „In-
      nern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ einge-
      fügt.

   b) Absatz 2 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden
      Sätze ersetzt:

       „Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Ge-
       meinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsver-
       pflegung bereitgestellt, so verringert sich der

      Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent.
      Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als
      auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt,
      so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1
      und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten
      auch, wenn entsprechende Geldleistungen ge-
      zahlt werden.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „§ 63
          Absatz 1 Satz 6“ die Angabe „, des § 64“

          eingefügt.

      bb) Nummer 2a wird aufgehoben.
   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „berück-
          sichtigungsfähige Person“ die Wörter „im
          Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3“
          eingefügt.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „2,5 Prozent“
          durch die Angabe „4 Prozent“ ersetzt.
      bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgen-
          den Sätze ersetzt:
         „Verheirateten Empfängern von Auslands-
         dienstbezügen, für die das Gesetz über den
         Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berück-
         sichtigung des § 29 des genannten Geset-
         zes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grund-
         gehalts, höchstens jedoch um bis zu
         18,6 Prozent des Grundgehalts aus der End-
         stufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter
         Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum
         Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge
         des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbs-
         einkommen des Ehegatten wird berücksich-
         tigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass
         der Nachweis der Verwendung im Sinne des
         Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszu-

         schlagsverordnung erbracht wird. Abwei-

         chend von den Sätzen 3 und 4 kann Emp-

         fängern von Auslandsdienstbezügen mit
         Ehegatten mit ausschließlich ausländischer
         Staatsangehörigkeit, die keinen Verwen-
         dungsnachweis erbringen, ein um bis zu
         6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland er-
         höhter Auslandszuschlag gezahlt werden.
         Für Personen im Sinne des Absatzes 4
         Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger
         unter entsprechender Berücksichtigung des
         § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen

         Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner

         Dienstbezüge im Ausland erhöhter Aus-
         landszuschlag gezahlt werden, soweit der
         Besoldungsempfänger nicht bereits einen
         Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbs-
         einkommen dieser Personen wird berück-
         sichtigt.“

   f) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Innern“ die
      Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.

30. In § 54 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die An-
    gabe „A 2“ durch die Angabe „A 3“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2059
31. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Auslandsverwendungszuschlag wird ge-
      zahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer hu-

      manitären oder unterstützenden Maßnahme, die

      auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertra-

      ges oder einer Vereinbarung mit einer zwischen-

      staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

      oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland

      oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes

      auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet

      (besondere Verwendung im Ausland). Dies gilt
      für

      1. Verwendungen auf Beschluss der Bundes-

         regierung,

      2. Einsätze des Technischen Hilfswerks im Aus-
         land nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-
         Gesetzes, wenn zwischen dem Bundesminis-
         terium des Innern, für Bau und Heimat und
         dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über
         das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1
         besteht,
      3. humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen
         der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3
         des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn
         zwischen dem Bundesministerium der Vertei-
         digung und dem Auswärtigen Amt Einverneh-
         men über das Vorliegen einer Verwendung
         nach Satz 1 besteht,
      4. Maßnahmen der Streitkräfte, die keine huma-
         nitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach
         § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteili-
         gungsgesetzes sind, wenn zwischen dem
         Bundesministerium der Verteidigung und
         dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über
         das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1
         besteht, oder
      5. Einsätze der Bundespolizei nach den §§ 8
         und 65 des Bundespolizeigesetzes, ein-
         schließlich der in diesem Rahmen und zu die-
         sem Zweck abgeordneten oder zugewiese-
         nen Beamten anderer Verwaltungen, des
         Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,
         des Bundeskriminalamtes und des Bundes-
         amtes für Verfassungsschutz, wenn zwischen
         dem Bundesministerium des Innern, für Bau
         und Heimat und dem Auswärtigen Amt Ein-
         vernehmen über das Vorliegen einer Verwen-
         dung nach Satz 1 besteht.

      Satz 1 gilt entsprechend für eine Verwendung im
      Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheits-
      gebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die

      ausschließlich dazu dient, eine besondere Ver-

      wendung im Ausland

      1. unmittelbar vorzubereiten oder

      2. unmittelbar im Anschluss endgültig abzu-
         schließen, soweit dies wegen unvorhersehba-
         rer Umstände nicht innerhalb der geplanten
         Dauer der besonderen Verwendung im Aus-
         land möglich ist.“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

         „(2) Auslandsverwendungszuschlag wird auch
      gezahlt für eine besondere Verwendung im Aus-
      land, die mit außergewöhnlichen Risiken und
      Gefährdungen verbunden ist. Dies gilt für

      1. Angehörige der Spezialkräfte der Bundes-

         wehr sowie Soldaten, die zur unmittelbaren

         Unterstützung der Spezialkräfte der Bundes-

         wehr in dieser besonderen Verwendung im

         Ausland unter entsprechenden Belastungen

         eingesetzt werden, wenn das Bundesministe-

         rium der Verteidigung eine Maßnahme als

         entsprechende Verwendung festgelegt hat,

      2. Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei so-
         wie Beamte, die zur unmittelbaren Unterstüt-

         zung der GSG 9 der Bundespolizei in dieser

         besonderen Verwendung im Ausland unter
         entsprechenden Belastungen eingesetzt wer-
         den, wenn das Bundesministerium des In-
         nern, für Bau und Heimat eine Maßnahme
         als entsprechende Verwendung festgelegt
         hat.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
      wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden vor dem Wort „als“ die
          Wörter „bei einer Verwendung nach Ab-
          satz 1“ eingefügt.

      bb) In Satz 4 wird die Angabe „110 Euro“ durch
          die Angabe „145 Euro“ ersetzt.
      cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
          „In den Fällen des Absatzes 2 wird der Ta-
          gessatz der höchsten Stufe gewährt.“
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
      Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Auslands-
      verwendungszuschlag“ die Wörter „aus einer
      Verwendung nach Absatz 1“ und nach den Wör-
      tern „der Dienstreise“ die Wörter „rückwirkend
      ab dem Tag der Ankunft am ausländischen
      Dienstort“ eingefügt.
   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
   f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach
      dem Wort „Innern“ werden die Wörter „, für Bau
      und Heimat“ eingefügt.

32. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Einem Beamten, der sich verpflichtet hat,
          im Rahmen einer besonderen Verwendung
          im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst
          zu leisten, kann eine Auslandsverpflich-
          tungsprämie gewährt werden, wenn

          1. es sich um eine Verwendung nach § 56

             Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und

          2. die Verwendung im Rahmen einer über-

             oder zwischenstaatlichen Zusammenar-
             beit oder im Rahmen einer Mission der
             Europäischen Union oder einer internatio-
             nalen Organisation erfolgt und
          3. die Europäische Union oder eine interna-
             tionale Organisation Mitgliedern einer von
             ihr in denselben Staat entsandten Mission
             für materielle Mehraufwendungen und im-
BGBl. 2019, Seite 2060 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2060
              materielle Belastungen sowie für Reise-
              kosten höhere auslandsbezogene Ge-
              samtleistungen gewährt.“
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn wäh-
       rend der Mindestverpflichtungszeit ununterbro-

       chen Anspruch auf Auslandsverwendungszu-
       schlag bestand.“

33. § 58 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 58
         Zulage für Kanzler an großen Botschaften

      (1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes
   der Besoldungsgruppe A 13 wird während der
   Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Aus-
   landsvertretung eine Zulage gewährt, wenn
   1. der Leiter der Auslandsvertretung in die Besol-
      dungsgruppe B 9 eingestuft ist oder
   2. er die Geschäfte des Inneren Dienstes mehrerer
      Vertretungen leitet und der Leiter mindestens
      einer dieser Auslandsvertretungen in die Besol-
      dungsgruppe B 6 eingestuft ist.
       (2) Die Zulage beträgt
   1. für Kanzler an den Botschaften in London,
      Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an
      den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen
      Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen
      in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags
      nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonen-
      stufe 13,

   2. für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretun-

      gen 15 Prozent des Auslandszuschlags nach

      Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonen-

      stufe 13.

   Sie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 ge-
   währt.“

34. § 59 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
      wärtergrundbetrag“ die Wörter „, der Anwärter-
      erhöhungsbetrag“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
      „Stufe 1“ die Wörter „, der Anwärtererhöhungs-
      betrag“ eingefügt.

35. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „der“
      die Wörter „Zwischenprüfung oder der“ einge-
      fügt.
   b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der
       Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum
       Ende des laufenden Monats weitergewährt,
       wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters
       kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwal-
       tungsanordnung endet

       1. mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwi-
          schenprüfung,
       2. mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbe-
          stehen der Laufbahnprüfung.“

   c) In Satz 2 werden die Wörter „werden die Anwär-
      terbezüge und der Familienzuschlag“ durch die
      Wörter „wird die Besoldung“ ersetzt.
36. In § 61 wird das Wort „der“ gestrichen.
37. § 62 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 62

                Anwärtererhöhungsbetrag

      Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungs-
   dienst das Bestehen der erweiterten Sicherheits-

   überprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10
   Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
   vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhö-
   hungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärter-
   grundbetrages.“

38. § 63 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „erheblicher“ gestri-
          chen und werden die Wörter „das Bundes-
          ministerium des Innern oder die von ihm
          bestimmte Stelle“ durch die Wörter „die
          oberste Dienstbehörde“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
          setzt:
          „Sofern das Anfangsgrundgehalt des Ein-
          gangsamtes der Laufbahn durch die Gewäh-
          rung der Anwärtersonderzuschläge nicht
          erreicht wird, können Anwärtersonderzu-
          schläge von bis zu 90 Prozent des Anwärter-
          grundbetrages gewährt werden. Anwärtern,
          denen ein Anwärtererhöhungsbetrag nach
          § 62 zusteht, können Anwärtersonderzu-

          schläge unter der Voraussetzung, dass das

          Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der

          Laufbahn nicht erreicht wird, von bis zu

          80 Prozent des Anwärtergrundbetrages ge-
          währt werden.“

   b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. unmittelbar im Anschluss an das Bestehen
          der Laufbahnprüfung für mindestens fünf
          Jahre als Beamter des Bundes oder als Sol-
          dat tätig ist.“
   c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

39. § 69 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 69

       Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten
     (1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die
   Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
      (2) Das Bundesministerium der Verteidigung
   kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienst-
   zeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als
   zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die
   nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören,
   selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird
   ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von
   ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für
   deren besondere Abnutzung eine Entschädigung
   gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen
   ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die
   Bundeswehr erneut gewährt werden.
BGBl. 2019, Seite 2061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2061
      (3) Das Bundesministerium der Verteidigung
   kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Solda-

   ten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere
   angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kos-
   ten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten
   können, wenn

   1. sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind
      und
   2. noch mindestens vier Jahre im Dienst verblei-
      ben.

   Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss
   erneut gewährt werden.

      (4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3
   sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministe-
   rium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse ge-
   leistet werden, die sie treuhänderisch für die Solda-
   ten verwaltet.

      (5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung
   im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung,
   erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine
   Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädi-
   gung nur, solange sie keine Entschädigung nach
   Absatz 2 Satz 2 erhalten.
     (6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher An-
   ordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunter-
   kunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich
   bereitgestellt.

      (7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für
   die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet.
   Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der

   Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvor-

   schrift.

      (8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
   den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministe-
   rium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
   Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
   mat.“

40. § 70a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 70a
                Dienstkleidung für Beamte
      (1) Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung
   verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitge-
   stellt.

      (2) Beamten der Zollverwaltung, die zur Teil-
   nahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für
   die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sport-
   bekleidung eine Abnutzungsentschädigung ge-
   währt.

     (3) Das Nähere regelt das jeweils zuständige
   Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bun-
   desministerium des Innern, für Bau und Heimat
   durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.“
41. § 71 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Allgemeine“
      durch das Wort „allgemeine“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „In-
      nern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ einge-
      fügt.

42. § 72 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 72

                   Übergangsregelung
                zu den §§ 43, 43b und 44

     (1) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. De-
   zember 2019 geltenden Fassung ist auf Perso-
   nalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum
   31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin an-
   zuwenden.

     (2) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember
   2019 geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine
   Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. De-
   zember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden.

      (3) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. De-
   zember 2019 geltenden Fassung ist auf Personal-
   bindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. De-
   zember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwen-
   den.“

43. § 72a wird aufgehoben.
44. § 74 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 74
                Übergangsregelung zu
         den Änderungen der Anlage I durch das
       Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz

     Amtsbezeichnungen, die mit dem Inkrafttreten
   des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgeset-
   zes wegfallen, werden weitergeführt.“

45. In § 76 wird jeweils vor dem Wort „Anlage“ das

    Wort „der“ gestrichen.

46. § 77 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird vor dem Wort „Anlage“ das
      Wort „die“ gestrichen.

   b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Innern“ die
      Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.

47. In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Beamte“
    durch das Wort „Beamten“ ersetzt.
48. In § 4 Absatz 2 Satz 3, § 9a Absatz 2 Satz 3, § 17
    Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 2, § 35 Satz 1 und 3,
    § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 55 Absatz 4, § 70
    Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3,
    § 75 Absatz 1 Satz 1 und § 78 Absatz 2 werden
    jeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für
    Bau und Heimat“ eingefügt.

49. In § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2,
    § 77a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird
    jeweils vor dem Wort „Anlage“ das Wort „der“ ge-
    strichen.

50. Anlage I wird wie folgt geändert:
   a) Vorbemerkung Nummer 1 wird wie folgt geän-
      dert:
       aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bun-
                desbesoldungsordnung A“ durch die
                Wörter „den Bundesbesoldungsord-
                nungen A und B“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2062
          bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
                „Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“,
                „Oberrat“, „Direktor“, „Leitender Di-
                rektor“, „Direktor und Professor“,
                „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Prä-
                sident“ und „Präsident und Professor“
                dürfen nur in Verbindung mit einem
                Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.“
       bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

             „(3) Über die Beifügung der Zusätze zu
          den Grundamtsbezeichnungen entscheidet
          das Bundesministerium des Innern, für Bau
          und Heimat im Einvernehmen mit dem Bun-
          desministerium der Finanzen. Das Bundes-
          ministerium des Innern, für Bau und Heimat

          macht die Zusätze zu den Grundamtsbe-

          zeichnungen jährlich zum 1. März im Ge-

          meinsamen Ministerialblatt bekannt.“

  b) In Vorbemerkung Nummer 2 wird nach der
     Angabe „Deutscher Wetterdienst“ die Angabe

     „Eisenbahn-Bundesamt“ eingefügt.

  c) Der Vorbemerkung Nummer 2a wird folgender

     Satz angefügt:

       „Die Ämter der Leiter besonders bedeutender

       und zugleich besonders großer unterer Verwal-

       tungsbehörden der Zollverwaltung dürfen auch

       in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungs-
       ordnung B eingestuft werden.“
  d) Vorbemerkung Nummer 3a und 4 wird durch
     folgende Vorbemerkung Nummer 4 ersetzt:

       „4. Zulage für militärische Führungsfunktionen

          (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-
       ten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 in
       einer Verwendung
       1. als Kompaniechef oder in vergleichbarer
          Führungs- oder Ausbildungsfunktion,
       2. als Zugführer oder in vergleichbarer Füh-
          rungs- oder Ausbildungsfunktion,
       3. als Gruppenführer oder in vergleichbarer
          Führungs- oder Ausbildungsfunktion,

       4. als Truppführer oder in vergleichbarer Füh-
          rungs- oder Ausbildungsfunktion,
       5. mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen
          in der Funktion als Vertreter des Bundes als
          Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung.

          (2) Sofern mehrere Voraussetzungen des
       Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur
       die höhere Zulage gewährt.
          (3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben ei-
       ner anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit

       sie diese übersteigt.

          (4) Das Nähere regelt das Bundesministe-
       rium der Verteidigung im Einvernehmen mit
       dem Bundesministerium des Innern, für Bau
       und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvor-
       schrift.“

  e) Vorbemerkung Nummer 5a wird wie folgt geän-
     dert:

     aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
              „4. als Betriebspersonal des Einsatz-
                  führungsdienstes

                  a) mit erfolgreich abgeschlosse-
                     nem Lehrgang Radarleitung/
                     Einsatzführungsoffizier,
                  b) ohne Lehrgang Radarleitung/
                     Einsatzführungsoffizier

                     aa) im Einsatzdienst in Luftver-
                         teidigungsanlagen,
                     bb) in einer Lehrtätigkeit im Ein-
                         satzführungsdienst,“.

        bbb) In Nummer 5 werden die Wörter

             „, nicht jedoch bei einer obersten Bun-

             desbehörde,“ durch die Wörter „– nicht

             jedoch bei einer obersten Bundes-
             behörde –“ ersetzt.

     bb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Innern“

         die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.

f)   Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geän-

     dert:

     aa) In der Überschrift werden die Wörter „Sol-

         daten und Beamte“ durch die Wörter „Be-

         amte und Soldaten“ ersetzt.

     bb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Soldaten
             und Beamte“ durch die Wörter „Be-
             amte und Soldaten“ ersetzt.

        bbb) In Satz 2 werden die Wörter „Sol-
             daten, die als verantwortliche Luft-
             fahrzeugführer“ durch die Wörter „ver-
             antwortliche Luftfahrzeugführer, die“
             ersetzt.
        ccc) In Satz 3 wird die Angabe „31. Dezem-
             ber 2019“ durch die Angabe „31. De-
             zember 2023“ ersetzt.
     cc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sol-
         dat oder Beamte“ durch die Wörter „Be-
         amte oder Soldat“ ersetzt.

     dd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Eine Stellenzulage nach Absatz 1
        Satz 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhege-
        haltfähig, wenn

        1. sie mindestens fünf Jahre bezogen wor-
           den ist oder
        2. das Dienstverhältnis beendet worden ist
           a) durch Tod oder

           b) durch Dienstunfähigkeit infolge eines

              durch die Verwendung erlittenen
              Dienstunfalls oder einer durch die
              Besonderheiten dieser Verwendung
              bedingten gesundheitlichen Schädi-
              gung.“

     ee) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort
         „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“
         eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 2063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2063
g) Vorbemerkung Nummer 6a Absatz 1 wird wie
   folgt gefasst:

       „(1) Beamte und Soldaten erhalten eine
     Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie eine
     der folgenden Qualifikationen besitzen und ent-
     sprechend der Qualifikation verwendet werden:
     1. die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrt-
        gerät,
     2. die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,

     3. die Berechtigung der Kategorie B oder Kate-
        gorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen
        oder Komponenten nach der Verordnung
        (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom
        26. November 2014 über die Aufrechterhal-
        tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
        und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Tei-

        len und Ausrüstungen und die Erteilung von
        Genehmigungen für Organisationen und Per-
        sonen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl.
        L 362 vom 17.12.2014, S. 1),

     4. die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit,
     5. die Berechtigung als Prüfer für zerstörungs-
        freie Prüfungen von Luftfahrzeugen, Luft-
        fahrtgeräten und Zusatzausrüstungen mit
        Zertifizierung nach DIN EN 4179, Ausgabe
        März 2017, in Verbindung mit den für den
        Geschäftsbereich des Bundesministeriums
        der Verteidigung geltenden Zulassungsvor-

        schriften.“

h) In Vorbemerkung Nummer 7 Absatz 2 Satz 2
   wird die Angabe „6, 6a, 8, 8a, 9 und 10“ durch
   die Angabe „6, 6a, 8 bis 9, 10 und 15 bis 19“
   ersetzt.

i)   Vorbemerkung Nummer 8 wird wie folgt geän-

     dert:

     aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

         „8. Zulage für Beamte und Soldaten bei
             den Nachrichtendiensten“.
     bb) In Absatz 1 wird das Wort „Sicherheits-
         diensten“ durch das Wort „Nachrichten-
         diensten“ ersetzt und das Wort „(Sicher-
         heitszulage)“ gestrichen.

     cc) In Absatz 2 wird das Wort „Sicherheits-
         dienste“ durch das Wort „Nachrichten-
         dienste“ und werden die Wörter „der Mili-
         tärische Abschirmdienst“ durch die Wörter
         „das Bundesamt für den Militärischen Ab-
         schirmdienst“ ersetzt.

j)   Vorbemerkung Nummer 8a wird wie folgt geän-
     dert:

     aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

         „8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr

              und Soldaten in der Fernmelde- und

              elektronischen Aufklärung, der satelli-
              tengestützten abbildenden Aufklärung
              oder der Luftbildauswertung“.

     bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Beamte der Bundeswehr und Sol-
        daten erhalten eine Stellenzulage nach An-
        lage IX, wenn sie verwendet werden in
        1. der Fernmelde- und elektronischen Auf-
           klärung,
        2. der satellitengestützten abbildenden Auf-
           klärung oder
        3. der Luftbildauswertung.

        Die Zulage erhalten unter den gleichen
        Voraussetzungen auch Beamte auf Wider-
        ruf, die einen Vorbereitungsdienst ableis-
        ten.“
k) Vorbemerkung Nummer 8b wird wie folgt geän-
   dert:

     aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        „8b. Zulage für Beamte bei dem Bundes-
             amt für Sicherheit in der Informations-
             technik und bei der Zentralen Stelle für
             Informationstechnik im Sicherheitsbe-
             reich“.
     bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage
        nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
        1. beim Bundesamt für Sicherheit in der In-
           formationstechnik oder

        2. bei der Zentralen Stelle für Informations-

           technik im Sicherheitsbereich.“
l)   Vorbemerkung Nummer 9 wird wie folgt geän-
     dert:

     aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX

        erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach

        der Bundesbesoldungsordnung A zuste-
        hen,

        1. Polizeivollzugsbeamte,
        2. Feldjäger,
        3. Beamte der Zollverwaltung, die
           a) in der Grenzabfertigung verwendet
              werden,

           b) in einem Bereich verwendet werden,
              in dem gemäß Bestimmung des
              Bundesministeriums der Finanzen ty-
              pischerweise vollzugspolizeilich ge-
              prägte Tätigkeiten wahrgenommen
              werden, oder

           c) mit vollzugspolizeilichen     Aufgaben
              betraut sind.“

     bb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
           „(2) Eine Zulage nach Absatz 1 erhalten
        unter den gleichen Voraussetzungen auch

        Beamte auf Widerruf, die einen Vorberei-

        tungsdienst ableisten.“

     cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die
         Absätze 3 und 4.
BGBl. 2019, Seite 2064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2064
  m) Vorbemerkung Nummer 9a wird wie folgt ge-
     fasst:
       „9a. Zulage im maritimen Bereich

          (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-
       ten Beamte der Bundeswehr und Soldaten,
       wenn sie verwendet werden

       1. als Angehörige einer Besatzung in Dienst ge-
          stellter seegehender Schiffe der Marine oder
          anderer Seestreitkräfte,

       2. als Angehörige einer Besatzung in Dienst ge-
          stellter U-Boote der Marine oder anderer
          Seestreitkräfte oder

       3. als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit
          gültigem Kampfschwimmer- oder Minentau-
          cherschein auf einer Stelle des Stellenplans,
          die eine Kampfschwimmer- oder Minentau-
          cherausbildung voraussetzt.

       Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach
       Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die hö-
       here Zulage gewährt.

          (2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1
       Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Be-
       amte der Bundeswehr und Soldaten, die auf
       Grund einer Abordnung oder einer Kommandie-
       rung Aufgaben an Bord eines seegehenden
       Schiffes oder U-Bootes der Marine oder ande-
       rer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur
       Besatzung zu gehören. Ist dieses Schiff oder
       U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die
       Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahr-
       mannschaft für die Dauer der Verwendung zu.
       Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

          (3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-
       ten auch Beamte und Soldaten in einer Verwen-
       dung als

       1. Angehörige einer Besatzung anderer seege-
          hender Schiffe, die überwiegend zusammen-
          hängend mehrstündig seewärts der in § 1
          der Flaggenrechtsverordnung festgelegten
          Grenzen der Seefahrt verwendet werden,

       2. Angehörige einer Besatzung anderer, als der
          unter Nummer 1 genannter seegehender
          Schiffe,

       3. Taucher für den maritimen Einsatz.
          (4) Die Stellenzulage wird neben einer ande-

       ren Stellenzulage, mit Ausnahme der Stellen-

       zulage nach Nummer 4a oder Nummer 9, nur

       gewährt, soweit sie diese übersteigt.

          (5) Das Nähere kann die oberste Bundesbe-

       hörde durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-

       ten im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
       rium des Innern, für Bau und Heimat und dem
       Bundesministerium der Finanzen regeln.“
  n) Vorbemerkung Nummer 10 wird wie folgt geän-
     dert:

       aa) In der Überschrift werden nach dem Wort
           „Beamte“ die Wörter „und Soldaten im Ein-
           satzdienst“ eingefügt.
       bb) Absatz 2 wird durch die folgenden Ab-
           sätze 2 und 3 ersetzt:

          „(2) Die Zulage erhält auch hauptamt-
       liches feuerwehrdiensttaugliches Personal
       zentraler Ausbildungseinrichtungen der
       Bundeswehr, das nach einer Verwendung
       nach Absatz 1

       1. Beamte und Soldaten für den Einsatz-
          dienst der Feuerwehr ausbildet oder

       2. in der unmittelbaren Unterstützung der
          Ausbildung für den Einsatzdienst der
          Feuerwehr verwendet wird.

         (3) Durch die Stellenzulage nach Ab-
       satz 1 werden die Besonderheiten des Ein-
       satzdienstes der Feuerwehr, insbesondere
       der mit dem Nachtdienst verbundene Auf-
       wand sowie der Aufwand für Verzehr mit
       abgegolten.“

o) Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt ge-
   fasst:

    „11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als
         Gebietsärzte sowie für Soldaten als Ret-
         tungsmediziner oder als Gebietsärzte

       (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-
    ten bis zum 31. Dezember 2023
    1. Beamte der Bundeswehr der Besoldungs-
       gruppen A 13 bis A 16 mit der Approbation
       als Arzt, die die Weiterbildung zum Gebiets-
       arzt erfolgreich abgeschlossen haben und in
       diesem Fachgebiet in einer kurativen Sani-
       tätseinrichtung der Bundeswehr verwendet
       werden,

    2. Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis
       A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approba-
       tion als Arzt, die

      a) über die Zusatzqualifikation Rettungsme-
         dizin verfügen und dienstlich zur Erhal-
         tung dieser Qualifikation verpflichtet sind
         oder

      b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolg-
         reich abgeschlossen haben und in diesem
         Fachgebiet verwendet werden.

       (2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraus-
    setzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-
    stabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal
    gewährt.

      (3) Den Erwerb und die Erhaltung der Zu-

    satzqualifikation Rettungsmedizin regelt das

    Bundesministerium der Verteidigung durch all-

    gemeine Verwaltungsvorschrift.“

p) Vorbemerkung Nummer 13 wird wie folgt geän-

   dert:

    aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
       „13. Zulage für Beamte im Außendienst der
            Steuerprüfung oder der Zollfahndung
            sowie bei der Zentralstelle für Finanz-
            transaktionsuntersuchungen“.

    bb) In Absatz 1 wird das Wort „überwiegenden“
        gestrichen.
    cc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Innern“
        die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 2065 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2065
q) Die Zwischenüberschrift vor Vorbemerkung
   Nummer 15 wird gestrichen.

r)   Die Vorbemerkungen Nummer 15 bis 17 wer-
     den durch die folgenden Vorbemerkungen
     Nummer 15 bis 19 ersetzt:

     „15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminal-
          amt, bei der Bundespolizei und der Zoll-
          verwaltung
       (1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach

     Anlage IX, wenn sie verwendet werden

     1. im Bundeskriminalamt,
     2. in der Bundespolizei oder

     3. in der Zollverwaltung

       a) im Zollkriminalamt oder
       b) in einer örtlichen Behörde der Zollver-
          waltung in Bereichen, in denen typischer-
          weise Außendienst oder gefährdungs-
          relevante Tätigkeiten wahrgenommen
          werden.

     Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buch-

     stabe b bestimmt das Bundesministerium der
     Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvor-
     schrift.
       (2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellen-
     zulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 ge-
     währt.
       (3) Mit der Zulage werden auch die mit der
     Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendun-
     gen abgegolten.
     16. Zulage für Beamte und Soldaten der
         Cyberverteidigung bei der Bundeswehr

        (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-
     ten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in
     Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungs-
     ordnung A, wenn sie verwendet werden
     1. für Computernetzwerkoperationen im Rah-
        men der Cyberverteidigung,

     2. für die Entwicklung und Bereitstellung infor-
        mationstechnischer Systeme und Verfahren
        für die Aufgaben nach Nummer 1 oder

     3. für die Aus- und Fortbildung für Aufgaben
        nach Nummer 1.
       (2) Für denselben Zeitraum wird die Zulage
     nur einmal gewährt.
        (3) Die Stellenzulage wird neben einer ande-
     ren Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese

     übersteigt.

        (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
     erlässt das Bundesministerium der Verteidi-
     gung.

     17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt
         für den Digitalfunk der Behörden und Orga-
         nisationen mit Sicherheitsaufgaben und
         beim Informationstechnikzentrum Bund

       (1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach
     Anlage IX, wenn sie verwendet werden

     1. bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der
        Behörden und Organisationen mit Sicher-
        heitsaufgaben oder

     2. beim Informationstechnikzentrum Bund.

        (2) Die Stellenzulage wird neben einer ande-
     ren Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese
     übersteigt.

     18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und
         Soldaten in Verwendungen zur Aufrechter-
         haltung und Sicherstellung des IT-Betriebs
         und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr

        (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-

     ten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die
     bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbe-
     reichs des Bundesministeriums der Verteidi-
     gung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und

     Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infra-
     struktur der Bundeswehr verwendet werden.
       (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer
     Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 ge-
     währt.

        (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
     erlässt das Bundesministerium der Verteidi-

     gung.

     19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bun-
         desagentur für Arbeit
        Beamte, die in der Zentrale der Bundesagen-
     tur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine
     Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden
     auch die mit der Tätigkeit allgemein verbunde-
     nen Aufwendungen abgegolten.“
s) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 2“
   wird aufgehoben.

t)   Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 3“
     wird wie folgt gefasst:

                     „Besoldungsgruppe A 3
     Hauptamtsgehilfe
     Oberaufseher1

     Oberschaffner1

     Oberwachtmeister1, 2

     Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrena-
     dier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier,
     Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker,
     Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose
     Gefreiter3

     1
         Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
     2
         Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach An-
         lage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach
         Fußnote 1 nicht zu.
     3
         Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“

u) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 6“
   wird wie folgt geändert:

     aa) Nach der Angabe „Sekretär3“ werden die
         Angaben „Korporal“ und „Stabskorporal5“
         eingefügt.

     bb) Fußnote 1 Satz 2 wird aufgehoben.

     cc) Folgende Fußnote 5 wird angefügt:
         „5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
BGBl. 2019, Seite 2066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2066
  v) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 9“
     wird wie folgt geändert:

       aa) In den Angaben „Stabsfeldwebel2“ und
           „Stabsbootsmann2“ wird jeweils die An-
           gabe „2“ gestrichen.

       bb) In den Angaben „Oberstabsfeldwebel2, 3“
           und „Oberstabsbootmann2, 3“ wird jeweils

           die Angabe „2, 3“ durch die Angabe „*“ er-
           setzt.

       cc) Fußnote * wird wie folgt gefasst:
           „* Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von de-

              nen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können
              eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.“

       dd) Die Fußnoten 2 und 3 werden aufgehoben.

  w) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“
     wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe „Geschäftsführer einer gemein-
           samen Einrichtung (Jobcenter)2“ wird ge-
           strichen.

       bb) In der Angabe „Oberamtsrat11“ wird die An-

           gabe „11“ gestrichen.
       cc) In den Angaben „Stabshauptmann10“ und
           „Stabskapitänleutnant10“ wird jeweils die
           Angabe „10“ gestrichen.
       dd) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
           „1 Beamte des gehobenen Dienstes in Funktionen, die
              sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 ab-
              heben, können eine Amtszulage nach Anlage IX
              erhalten.“

       ee) Die Fußnoten 2, 10 und 11 werden aufge-
           hoben.

  x) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14“
     wird wie folgt geändert:

       aa) Die Angaben „Geschäftsführer einer ge-
           meinsamen Einrichtung (Jobcenter)1“ und
           „Mitglied der Geschäftsführung einer Agen-
           tur für Arbeit3“ werden gestrichen.
       bb) Fußnote 1 wird aufgehoben.
  y) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 15“
     wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angaben „Geschäftsführer einer ge-
           meinsamen Einrichtung (Jobcenter)5“, „Ge-
           schäftsführer oder vorsitzendes Mitglied
           der Geschäftsführung einer Agentur für Ar-
           beit6“ und „Mitglied der Geschäftsführung
           einer Agentur für Arbeit7“ werden gestri-
           chen.

       bb) In der Angabe

           „Studiendirektor
           – im höheren Dienst

              als der ständige Vertreter des Leiters ei-

              ner Fachschule mit beruflichem Unter-

              richt mit mehr als 360 Unterrichtsteilneh-

              mern,8, 9

              zur Koordinierung schulfachlicher Aufga-

              ben −10“

           wird die Angabe „10“ gestrichen.

       cc) In den Angaben „Oberstleutnant7, 11“ und
           „Fregattenkapitän7, 11“ wird jeweils die An-
           gabe „7, 11“ durch die Angabe „7, 10“ ersetzt.

   dd) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
       „3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2,
             B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter
             beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten
             eine Amtszulage nach Anlage IX.“

   ee) Die Fußnoten 5, 6 und 10 werden aufgeho-
       ben.

   ff) Fußnote 11 wird Fußnote 10.

z) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“
   wird wie folgt gefasst:

                   „Besoldungsgruppe A 16
   Abteilungsdirektor

   Abteilungspräsident

   Botschafter1

   Botschaftsrat Erster Klasse
   Bundesbankdirektor2
   Direktor3

   Generalkonsul4

   Gesandter4

   Leitender Akademischer Direktor
       – als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer
         Hochschule –5
   Leitender Dekan
   Leitender Direktor6

   Ministerialrat

       – bei einer obersten Bundesbehörde oder
         beim Bundeseisenbahnvermögen –7

   Museumsdirektor und Professor

   Vortragender Legationsrat Erster Klasse7

   Leitender Regierungsschuldirektor
       – als Dezernent (Referent) im Schulaufsichts-
         dienst –
   Oberstudiendirektor
       – im höheren Dienst als Leiter einer Fach-
         schule mit beruflichem Unterricht mit mehr
         als 360 Unterrichtsteilnehmern –8
   Oberst9
   Kapitän zur See9

   Oberstapotheker9
   Flottenapotheker9
   Oberstarzt9

   Flottenarzt9

   Oberstveterinär9

   1
       Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
   2
       Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6,
       B 9.

   3
       Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4,
       B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
   4
       Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
   5
       Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
   6
       Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeu-
       tenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von
       Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe
       des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach An-
       lage IX ausgestattet werden.
   7
       Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
BGBl. 2019, Seite 2067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2067
   8
       Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichts-
       teilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

   9
       Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.“
z1) Die Gliederungseinheit „Bundesbesoldungsord-
    nung B“ wird wie folgt gefasst:
               „Bundesbesoldungsordnung B

                    Besoldungsgruppe B 1
   Direktor und Professor1

   1
       Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6.

                    Besoldungsgruppe B 2

   Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
        – als Leiter einer großen und bedeutenden
          Abteilung
          bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
          bei einer sonstigen Dienststelle oder Ein-
          richtung, wenn deren Leiter mindestens in

          die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –

   Direktor1

   Direktor und Professor2

   Vizepräsident

        – bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
          richtung, wenn der Leiter in die Besol-

          dungsgruppe B 5 eingestuft ist –3

   Oberst4

   Kapitän zur See4
   Oberstapotheker4
   Flottenapotheker4
   Oberstarzt4
   Flottenarzt4
   Oberstveterinär4

   1
       Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
       B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
   2

       Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6.
   3
       Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,

       der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,
       der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“
       darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle
       oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbe-
       zeichnung führt.

   4
       Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

                    Besoldungsgruppe B 3
   Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
        – als der ständige Vertreter eines Direktions-
          präsidenten bei der Generalzolldirektion –
        – als Leiter der Zentralabteilung des Bundes-
          instituts für Berufsbildung –

        – als Leiter der Zentralstelle für Finanztrans-
          aktionsuntersuchungen bei der General-

          zolldirektion –

        – beim Bundesamt für den Militärischen Ab-

          schirmdienst –

        – beim Informationstechnikzentrum Bund –

        – beim Bundeszentralamt für Steuern –

     – als Leiter einer großen Abteilung bei einer

       wissenschaftlichen Forschungseinrichtung,

       wenn der Leiter mindestens in die Be-
       soldungsgruppe B 7 eingestuft ist –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Renten-
versicherung Bund
     – als Leiter einer besonders großen und
       besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See

     – als Leiter einer besonders großen und
       besonders bedeutenden Abteilung –

Abteilungspräsident beim Bundesversicherungs-
amt
     – als Leiter einer besonders großen und
       besonders bedeutenden Abteilung –
Botschafter1
Bundesbankdirektor2

Direktor3

Direktor und Professor4

Generalkonsul5

Gesandter5

Kurator der Museumsstiftung Post und Tele-
kommunikation

Leitender Postdirektor

     – bei der Bundesanstalt für Post und Tele-

       kommunikation Deutsche Bundespost –
     – bei der Deutschen Post AG –
     – bei der DB Privat- und Firmenkundenbank
       AG –
     – bei der Deutschen Telekom AG –
Ministerialrat
     – bei einer obersten Bundesbehörde oder
       beim Bundeseisenbahnvermögen –6, 7

     – als Mitglied des Bundesrechnungshofes –

Vizepräsident

     – bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
       richtung, wenn der Leiter in die Besol-
       dungsgruppe B 6 eingestuft ist –8

Vortragender Legationsrat Erster Klasse6

Oberst9

Kapitän zur See9
Oberstapotheker9
Flottenapotheker9
Oberstarzt9
Flottenarzt9
Oberstveterinär9

1
    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6,
    B 9.
2
    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5,
    B 6, B 9.
3
    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,
    B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4
    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.
5
    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6
    Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
BGBl. 2019, Seite 2068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2068
       7
           Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deut-
           schen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des
           Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Be-
           soldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besol-
           dungsgruppe B 6.
       8
           Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,
           der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,
           der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“
           darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle
           oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbe-
           zeichnung führt.
       9

           Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

                        Besoldungsgruppe B 4
       Direktor1
       Erster Direktor2
       Leitender Direktor des Marinearsenals
       Präsident3
       Vizepräsident
            – bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
              richtung, wenn der Leiter in die Besol-
              dungsgruppe B 7 eingestuft ist –4

       1
           Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,
           B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.
       2

           Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
       3
           Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8,

           B 9.
       4
           Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,
           der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,

           der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“
           darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle
           oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbe-
           zeichnung führt.

                        Besoldungsgruppe B 5
       Bundesbankdirektor1
       Direktor2
       Direktor und Professor3
       Erster Direktor4
       Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stif-
       tung Preußischer Kulturbesitz
       Generaldirektor und Professor der Staatlichen
       Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
       Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Län-
       der
       Oberdirektor5
       Präsident6
       Präsident und              Professor7
       Vizepräsident, Vizedirektor
            – bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
              richtung, wenn der Leiter in die Besol-
              dungsgruppe B 8 eingestuft ist –8

       1
           Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
           B 6, B 9.

       2
           Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,
           B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.

       3
           Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6.

       4
           Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.

       5
           Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
       6
           Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8,
           B 9.

       7
           Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8.

8
    Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,
    der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,
    der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“
    darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle
    oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbe-

    zeichnung führt.

                    Besoldungsgruppe B 6

Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion
Direktor3
Direktor und Professor4
Erster Direktor5
Generaldirektor der Deutschen Nationalbiblio-
thek
Generalkonsul6
Gesandter6

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

        – bei einer obersten Bundesbehörde
          als Leiter einer Abteilung,7

          als Leiter einer Unterabteilung,8
          als der ständige Vertreter eines in die Be-

          soldungsgruppe B 9 eingestuften Abtei-
          lungsleiters, soweit kein Unterabteilungs-
          leiter vorhanden ist –8
        – beim Bundespräsidialamt und beim Bun-
          deskanzleramt als Leiter einer auf Dauer
          eingerichteten Gruppe –
Oberdirektor9
P r ä s i d e n t 10
P r ä s i d e n t u n d P r o f e s s o r 11
Vizepräsident
        – bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein-
          richtung, wenn der Leiter in die Besol-
          dungsgruppe B 9 eingestuft ist –12
        – beim Bundesamt für den Militärischen Ab-
          schirmdienst –
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt

    1
        Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,

        B 9.
    2
        Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,

        B 5, B 9.
    3
        Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,

        B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
    4

        Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.
    5

        Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
    6
        Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
    7
        Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirek-

        tors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
BGBl. 2019, Seite 2069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2069
    8
        Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in
        die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
    9
        Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.

10
        Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8,
        B 9.
11

        Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.
12
        Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,

        der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,
        der der Amtsinhaber angehört.

                     Besoldungsgruppe B 7
Direktor1

Ministerialdirigent

        – im Bundesministerium der Verteidigung als
          ständiger Vertreter des Leiters einer großen

          oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter

          des Stabes Organisation und Revision –

Oberdirektor2
Präsident3
Präsident und Professor4
Vizepräsident

        – der Generalzolldirektion –
        – eines Amtes der Bundeswehr, dessen Lei-
          ter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft
          ist –
Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt
1
     Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,
     B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversiche-
     rung.

2
     Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich
     von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen
     B 5, B 6 abhebt.

3
     Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8,
     B 9.
4
     Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8.

                     Besoldungsgruppe B 8
Direktor1

Direktor des Informationstechnikzentrums Bund

Erster Direktor2
Präsident3
Präsident und Professor4
1

     Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,
     B 3, B 4, B 6, B 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversiche-
     rung.
2
     Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.

3

     Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7,
     B 9.
4
     Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.

                     Besoldungsgruppe B 9

Botschafter1

Bundesbankdirektor2

Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Ministerialdirektor

        – bei einer obersten Bundesbehörde als Lei-
          ter einer Abteilung –3

           Präsident4

           Vizepräsident des Bundesrechnungshofes

           Generalleutnant

           Vizeadmiral

           Generaloberstabsarzt
           Admiraloberstabsarzt

           1
               Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
               B 6.
           2
               Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
               B 5, B 6.
           3
               Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigen-
               ten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der
               Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilun-
               gen.

           4
               Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7,
               B 8.

                           Besoldungsgruppe B 10
           Ministerialdirektor
                – als Stellvertretender Chef des Presse- und
                  Informationsamtes der Bundesregierung –

                – als Stellvertretender Sprecher der Bundes-
                  regierung –
                – als der leitende Beamte beim Beauftragten
                  der Bundesregierung für Kultur und Me-
                  dien –

           Präsident der Deutschen Rentenversicherung
           Bund
           General1

           Admiral1

           1
               Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszu-
               lage nach Anlage IX.

                           Besoldungsgruppe B 11

           Präsident des Bundesrechnungshofes

           Staatssekretär“.
51. Anlage III wird wie folgt geändert:

   a) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 1“
      wird aufgehoben.

   b) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 4“
      wird aufgehoben.
   c) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 5“
      wird wie folgt gefasst:

                           „Besoldungsgruppe R 5

       Vizepräsident des Bundespatentgerichts“.

   d) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 7“

      wird wie folgt gefasst:

                           „Besoldungsgruppe R 7

       Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
       – als Abteilungsleiter bei der Bundesanwalt-
         schaft –

       – als der ständige Vertreter des Generalbundes-

         anwalts –1

       1
           Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“
52. Anlage IX erhält die aus Anhang 1 zu diesem Ge-
    setz ersichtliche Fassung.
BGBl. 2019, Seite 2070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2070
                       Artikel 2
                 Weitere Änderung
           des Bundesbesoldungsgesetzes

   Die Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesol-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhalten
die aus den Anhängen 2 bis 5 zu diesem Gesetz er-
sichtlichen Fassungen.

                       Artikel 3
                    Änderung der
               Bundeshaushaltsordnung
  Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 77 des Ge-
setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
                          „§ 17a

           Obergrenzen für Beförderungsämter

    (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen

  nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach
  § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende
  Obergrenzen nicht überschreiten:

  1. im einfachen Dienst in der

     Besoldungsgruppe A 6                  50 Prozent;

  2. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundes-
     polizei
       a) in der Besoldungsgruppe A 8      50 Prozent,
       b) in der Besoldungsgruppe A 9      50 Prozent;
       die Obergrenzen nach den Buchstaben a und b
       gelten nur für Planstellen, die Funktionen zuge-
       ordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamte in
       der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhe-
       stand verwendet werden können;
  3. im mittleren Zolldienst des Bundes

       a) in der Besoldungsgruppe A 8      50 Prozent,

       b) in der Besoldungsgruppe A 9      50 Prozent;
  4. im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen

       a) in der Besoldungsgruppe A 8,

          soweit überwiegend im Bereich
          der Erstellung und Betreuung von
          Verfahren der Informations- und
          Kommunikationstechnik
          verwendet                        50 Prozent,
       b) im Übrigen in der
          Besoldungsgruppe A 8             40 Prozent,

       c) in der Besoldungsgruppe A 9      40 Prozent;

  5. im gehobenen Dienst
       a) in der Besoldungsgruppe A 12     40 Prozent,
       b) in der Besoldungsgruppe A 13     30 Prozent;

  6. im höheren Dienst
       a) in den Besoldungsgruppen A 15,
          A 16 und B 2 nach Einzel-
          bewertung zusammen             50 Prozent,
       b) in den Besoldungsgruppen A 16
          und B 2 zusammen                 15 Prozent.

Die Prozentsätze nach Satz 1 beziehen sich auf die
Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn
in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst
auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besol-
dungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dau-
ernd beschäftigte Arbeitnehmer ausgebrachten
gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in
die Berechnungsgrundlage einbezogen werden,
dass eine entsprechende Anrechnung auf die jewei-
ligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Soweit
der Anteil an Beförderungsämtern nach der bis zum
31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den
in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser
Anteil unverändert fort.
  (2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die obersten Bundesbehörden,

2. für die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahn-

   vermögens und die zum Fernstraßen-Bundesamt
   versetzten Beamten, die spätestens mit Wirkung
   zum 1. Januar 2021 der „Die Autobahn GmbH
   des Bundes“ zur Dienstleistung zugewiesen sind,

3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschu-

   len,

4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24
   Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das
   Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe

   zugewiesen worden ist,

5. für die dem Bundesrechnungshof unmittelbar
   nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies we-
   gen der mit bestimmten Funktionen verbundenen
   Anforderungen erforderlich ist.
  (3) Für die nachstehend bezeichneten Besol-
dungsgruppen gelten folgende weitere Obergren-
zen:
1. die Ausstattung von Funktionen mit einer Amts-
   zulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe
   A 9 ist auf 30 Prozent der ausgebrachten Plan-
   stellen begrenzt,

2. die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwe-
   bel, Stabsbootsmänner, Oberstabsfeldwebel und
   Oberstabsbootsmänner ist auf 50 Prozent der in
   den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt
   für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen be-

   grenzt,

3. die Ausstattung von Funktionen mit einer Amts-
   zulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe
   A 13 ist auf 20 Prozent der ausgebrachten Plan-
   stellen begrenzt,
4. die Zahl der Planstellen für Funktionen in der
   Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
   Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 ist auf

   6 Prozent der insgesamt für Offiziere in dieser
   Laufbahn ausgebrachten Planstellen begrenzt,
5. beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die
   Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausge-
   brachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent
   der insgesamt ausgebrachten Planstellen für Prü-
   fer, die keine Gruppenleiter sind, begrenzt,
6. beim Bundessortenamt ist die Zahl der in der Be-
   soldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen
   für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt für Prüfer
   ausgebrachten Planstellen begrenzt,
BGBl. 2019, Seite 2071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2071
  7. in obersten Bundesbehörden und beim Bundes-
     eisenbahnvermögen ist die Zahl der Planstellen in
     der Besoldungsgruppe B 3 auf 75 Prozent der
     Gesamtzahl der für Ministerialräte, Vortragende
     Legationsräte Erster Klasse sowie Oberste, Kapi-
     täne zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker,
     Oberstärzte, Flottenärzte und Oberstveterinäre
     ausgebrachten Planstellen begrenzt.
  Außerhalb der obersten Bundesbehörden dürfen für
  die in Satz 1 Nummer 7 genannten Dienstgrade bis
  zu 21 Prozent der Gesamtzahl der im Geschäftsbe-
  reich der obersten Bundesbehörden ausgebrachten
  Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 ausge-
  bracht werden.

     (4) Mit Zustimmung der obersten Bundesbehör-
  de, des Bundesministeriums des Innern, für Bau
  und Heimat und des Bundesministeriums der Finan-
  zen können die im jeweiligen Einzelplan ausgewie-
  senen Beförderungsämter die in den Absätzen 1
  und 3 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit
  dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde
  verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sach-
  gerechter Bewertung erforderlich ist und ein erheb-
  liches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt
  insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstruk-

  turierung oder bei Personalüberhängen von Behör-
  den.
     (5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer
  Verminderung oder Verlagerung von Planstellen in-
  folge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sach-
  gerechter Bewertung der Beförderungsämter die
  Obergrenzen nach den Absätzen 1 bis 4 überschrit-
  ten, so kann aus personalwirtschaftlichen Gründen
  die Umwandlung der die Obergrenzen überschrei-
  tenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens
  fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte
  freiwerdende Planstelle beschränkt werden.“
2. In § 112 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ist nur
   § 111“ durch die Wörter „sind nur die §§ 17a
   und 111“ ersetzt.

                      Artikel 3a

                  Änderung des
       Finanz- und Personalstatistikgesetzes

  § 16 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

                        „§ 16
               Geschäftsstatistik zur

            Entwicklungszusammenarbeit
   Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung darf bei öffentlichen und
privaten Stellen, die Leistungen der Entwicklungszu-

sammenarbeit erbringen, für folgende Zwecke Daten

erheben:

1. für Zwecke der internationalen Berichterstattung ge-
   mäß den Anforderungen, die sich aus der Richtlinie
   Converged Statistical Reporting Directives for the

  Creditor Reporting System (CRS) and the Annual
  DAC Questionnaire (OECD/DAC-Richtlinie DCD/
  DAC/STAT(2018)9/FINAL) in der jeweils geltenden
  Fassung ergeben, sowie

2. für Zwecke der nationalen Berichterstattung zur Ent-
   wicklungszusammenarbeit.
Die Erhebung und die Auswertung der Daten führt das
Statistische Bundesamt im Auftrag und nach näherer
Bestimmung des Bundesministeriums für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung durch.“

                       Artikel 4

                   Änderung des
              Gesetzes zur Errichtung
       der Unfallversicherung Bund und Bahn

   Das Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung
Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836),
das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 11. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

                          „§ 4b

               Aufgabenübertragung an
         die Unfallversicherung Bund und Bahn
     Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden
  die statistische Erfassung, Auswertung und Über-
  mittlung derjenigen Daten über die Dienstunfälle
  der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie
  der Richterinnen und Richter im Bundesdienst über-
  tragen, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verord-
  nung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom
  11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG)
  Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und
  des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffent-
  liche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und
  Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken
  über Arbeitsunfälle. Die Übermittlung erfolgt im Rah-
  men der laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfäl-

  len der unfallversicherten Arbeitnehmerinnen und Ar-
  beitnehmer über ihren Spitzenverband an das Bun-
  desministerium für Arbeit und Soziales. Entstehende
  Kosten sind nicht zu erstatten.“

2. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1
   des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter
   „§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung“ er-
   setzt.

                       Artikel 5

                   Änderung des
              Gesetzes zur Errichtung
        der Berufsgenossenschaft Verkehrs-
    wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

   In § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Be-

rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik

Telekommunikation vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3836, 3838) werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 17a
Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2072 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2072
                        Artikel 6
                     Änderung des
           Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 392 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
beitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1756)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 26 Abs. 1
des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung“ ersetzt.

                       Artikel 6a
                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 125 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 1 Nummer 2a werden die Wörter „des
   Einsatzunfalls“ durch die Wörter „nach Ende einer
   Versicherungspflicht nach Nummer 2“ ersetzt.
2. § 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a wird wie folgt ge-
   fasst:

  „1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst
      Leistende versichert sind, 80 Prozent der Be-
      zugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser
      Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,

  1a. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst
      Leistende versichert sind und Leistungen nach
      § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbin-
      dung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsge-
      setzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser
      Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen
      zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch
      80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbe-
      schäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem
      Teilzeitanteil vervielfältigt,“.

                        Artikel 7

                   Änderung des
            Bundesumzugskostengesetzes
  Das Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13

      handelt; abweichend davon ist bei Umzügen

      vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach

      Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen

      Umzug nicht erfordern.“

2. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug
       bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des
       Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden erstat-
       tet, pro Kind jedoch höchstens 20 Prozent des
       am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes

     maßgeblichen Endgrundgehaltes        der   Besol-
     dungsgruppe A 13.“
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

        „(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einla-
     den des Umzugsgutes eine Wohnung hatten
     und nach dem Umzug wieder eine Wohnung ein-
     gerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung
     für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
     1. für Berechtigte                    15 Prozent,
     2. für jede andere Person im Sinne
        des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
        auch nach dem Umzug mit
        dem Berechtigten in häuslicher
        Gemeinschaft lebt,                 10 Prozent
     des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes
     maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besol-
     dungsgruppe A 13.
        (2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen
     des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die
     Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem
     Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen End-
     grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die
     Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt,
     wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorange-
     gangenen Auslandsverwendung untergestellt
     war.“

  b) Absatz 4 wird aufgehoben.

  c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
  d) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:
        „(6) Für eine umziehende Person kann für den-
     selben Umzug nur eine Pauschvergütung ge-
     währt werden. Ist eine Person zugleich Berechtig-
     ter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3
     Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1
     Satz 2 Nummer 1 gewährt.“

4. In § 12 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
   desminister des Innern wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung“ durch die Wörter „Das Bundes-
   ministerium des Innern, für Bau und Heimat wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
   stimmung des Bundesrates bedarf,“ ersetzt.
5. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-
   desminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im
   Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern,
   dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bun-
   desminister der Finanzen für Auslandsumzüge durch

   Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „Das Aus-

   wärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit

   dem Bundesministerium des Innern, für Bau und

   Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung

   und dem Bundesministerium der Finanzen für Aus-
   landsumzüge durch Rechtsverordnungen, die nicht
   der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,“ er-
   setzt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminister
     des Innern“ durch die Wörter „Bundesministerium
     des Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2073
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
     zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium
     des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen
     mit dem Bundesministerium der Justiz und für
     Verbraucherschutz und dem Bundesministerium
     der Verteidigung.“

                       Artikel 8

                  Änderung des
           Versorgungsrücklagegesetzes

  Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar
2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden
     jeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für

     Bau und Heimat“ eingefügt.

  b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

     „Entsprechendes gilt für Versorgungszuschläge,
     die bei Abordnungen zu einem in § 2 des Beam-
     tenstatusgesetzes genannten Dienstherrn verein-

     nahmt werden.“

  c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder

     § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgeset-

     zes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1
     oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungs-
     gesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapital-
     beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.“

2. In § 15 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltung“
   die Wörter „und Anlage“ eingefügt.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Innern“ die
         Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.

     bb) In Satz 4 wird die Angabe „2020“ durch die

         Angabe „2025“ ersetzt.

  b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder
     § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgeset-
     zes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1
     oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungs-
     gesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapital-
     beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.“
4. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die An-
     gabe „2030“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Innern“ die
     Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.

  c) In Satz 3 wird die Angabe „2020“ durch die An-
     gabe „2030“ ersetzt.

5. In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 5a Absatz 1 Satz 1 und
   Absatz 3 Satz 2, den §§ 9, 10 Absatz 1 Satz 1 und 2
   sowie § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 werden
   jeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau
   und Heimat“ eingefügt.

                       Artikel 9
                 Änderung des
           Beamtenversorgungsgesetzes
   Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu Abschnitt I wird wie folgt
      gefasst:

                         „Abschnitt 1
                   Allgemeine Vorschriften“.
   b) Die Angabe zu Abschnitt II wird wie folgt
      gefasst:
                         „Abschnitt 2
                Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag“.

   c) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe

      eingefügt:

        „§ 6a   Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwi-
                schenstaatlichen oder überstaatlichen
                Einrichtung“.

   d) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:

        „§ 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in lei-

               tender Funktion“.

   e) Die Angabe zu Abschnitt III wird wie folgt

      gefasst:

                         „Abschnitt 3
                 Hinterbliebenenversorgung“.

   f)   Die Angabe zu Abschnitt IV wird wie folgt
        gefasst:

                         „Abschnitt 4

                 Bezüge bei Verschollenheit“.

   g) Die Angabe zu Abschnitt V wird wie folgt
      gefasst:

                         „Abschnitt 5

                        Unfallfürsorge“.

   h) Die Angabe zu Abschnitt VI wird wie folgt

      gefasst:
                         „Abschnitt 6

                  Übergangsgeld, Ausgleich“.
   i)   Die Angabe zu Abschnitt VII wird wie folgt
        gefasst:
                         „Abschnitt 7
                  Gemeinsame Vorschriften“.
   j)   Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

        „§ 49   Festsetzung und Zahlung der Versor-
                gungsbezüge, Versorgungsauskunft“.

   k) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:

        „§ 56   Zusammentreffen von Versorgungsbe-
                zügen mit einer laufenden Alterssiche-
                rungsleistung aus zwischenstaatlicher
                oder überstaatlicher Verwendung“.

   l)   Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:
        „§ 63   Gleichstellungen“.
BGBl. 2019, Seite 2074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2074
  m) Die Angabe zu Abschnitt VIII wird wie folgt
     gefasst:
                         „Abschnitt 8

                    Sondervorschriften“.
  n) Die Angabe zu Abschnitt IX wird wie folgt
     gefasst:
                         „Abschnitt 9
         Versorgung besonderer Beamtengruppen“.

  o) Die Angabe zu Abschnitt X wird wie folgt
     gefasst:
                         „Abschnitt 10
                  Übergangsvorschriften“.
  p) Nach der Angabe zu § 69l wird folgende An-
     gabe eingefügt:
       „§ 69m Übergangsregelung aus Anlass des
              Besoldungsstrukturenmodernisierungs-
              gesetzes“.

  q) Die Angabe zu Abschnitt XI wird wie folgt
     gefasst:

                         „Abschnitt 11

           Anpassung der Versorgungsbezüge“.
  r)   Die Angaben zu den Abschnitten XII und XIII
       werden wie folgt gefasst:

                         „Abschnitt 12
                         (weggefallen)

                         Abschnitt 13

           Übergangsvorschriften alten Rechts“.
  s) Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe
     eingefügt:

       „§§ 92 bis 104    (weggefallen)“.

  t)   Die Angaben zu den Abschnitten XIV und XV
       werden durch folgende Angabe ersetzt:
                         „Abschnitt 14

                   Schlussvorschriften“.

2. Die Überschrift des Abschnitts I wird wie folgt
   gefasst:
                        „Abschnitt 1

               Allgemeine Vorschriften“.

3. In § 2 Nummer 12 wird die Angabe „Abschnitt XI“
   durch die Angabe „Abschnitt 11“ ersetzt.
4. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt
   gefasst:

                        „Abschnitt 2

            Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag“.
5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 wird das Wort „getreten“ durch die
     Wörter „versetzt worden“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für das
     Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minis-
     ter“ durch die Wörter „Bundesministerium des
     Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt ge-
     ändert:

      aa) Die Wörter „die Zeit einer Beurlaubung ohne
          Dienstbezüge kann“ werden durch die Wör-
          ter „Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienst-
          bezüge, die keine Zeiten im öffentlichen
          Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
          staatlichen Einrichtung sind, können“ er-
          setzt.
      bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
          „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“
          eingefügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
          durch einen Punkt ersetzt.
      bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                          „§ 6a

                       Zeiten im
          öffentlichen Dienst einer zwischen-
      staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

      (1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die

   vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst
   einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
   richtung zurückgelegt worden sind, werden auf An-
   trag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
   § 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

      (2) Hat der Beamte bei seinem Ausscheiden aus
   dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaat-
   lichen oder überstaatlichen Einrichtung einen An-

   spruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form
   eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Ab-
   satz 1 Satz 1 nur dann stattzugeben, wenn der Be-
   amte den ihm insgesamt zustehenden Betrag inner-
   halb von sechs Monaten nach Antragstellung an

   den Dienstherrn abführt. Dauerte die Verwendung
   nach Beginn des Ruhestandes an, bleibt der Kapi-
   talbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwen-
   dung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden
   Anteils unberücksichtigt. Bei der Anwendung des

   Satzes 2 gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 entspre-
   chend. Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte
   vor seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen
   Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaat-
   lichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zah-

   lungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder
   hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder
   in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung
   der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berück-
   sichtigen; Entsprechendes gilt, sofern der Beamte
   oder Ruhestandsbeamte auf die einmalige Alters-

   sicherungsleistung verzichtet oder diese nicht be-
   antragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Antei-
   le, einschließlich darauf entfallender Erträge, blei-
   ben außer Betracht.

      (3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwi-
   schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
   vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zum
   Bund oder der Versetzung in den Bundesdienst,
   ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Been-
   digung der Verwendung folgenden Monats bis zum
   Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundes-
   dienst vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz be-
   trägt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem
BGBl. 2019, Seite 2075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2075
   Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 14 Ab-
   satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
      (4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf
   eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapi-
   talbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des
   zwölften Kalendermonats nach Beendigung der
   Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder
   überstaatlichen Einrichtung oder nach der Berufung
   in das Beamtenverhältnis gestellt werden; die Ver-
   setzung in den Bundesdienst steht dabei der Beru-
   fung in das Beamtenverhältnis gleich. In den übri-
   gen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des
   zwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes

   nach § 30 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes

   gestellt werden; dauert die Verwendung über den

   Beginn des Ruhestandes hinaus an, tritt an die
   Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der
   Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder
   überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab
   Ruhestandsbeginn.“
 8. § 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeits-
       kraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als
       Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem
       Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Num-
       mer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen
       neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,“.

 9. In § 11 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Ent-
    wicklungshelfergesetzes“ durch das Wort „Ent-
    wicklungshelfer-Gesetzes“ ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „getreten“
      durch die Wörter „versetzt worden“ und werden
      die Wörter „Eintritt in den Ruhestand“ durch die
      Wörter „Beginn des Ruhestandes“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

        „(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im

      Ausland können bis zum Doppelten als ruhege-

      haltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,

      wenn sie

      1. einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage

         gedauert haben und

      2. insgesamt mindestens 180 Tage gedauert

         haben.

      Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine
      Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der
      während der Verwendung geltenden Fassung.“

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
      Wörter „des Absatzes 2“ werden durch die Wör-
      ter „der Absätze 2 und 3“ ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ru-
      hegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, ins-
      gesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der
      ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Be-
      rechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit
      werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl an-
      gegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen an-

      gesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf
      zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehalts-
      satz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezi-
      malstellen gerundet.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“
          durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

      bb) In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils nach
          der Angabe „§§ 6, 8 bis 10“ die Wörter „, Zei-
          ten im Sinne des § 6a“ eingefügt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die

          Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-

          zent“ ersetzt.

      bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
          „Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
          wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige
          Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67
          von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat
          oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen
          fehlender Berücksichtigung von Zeiten
          nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der
          Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3
          zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen
          des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Be-
          amte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
          stand versetzt worden ist.“

   d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „vom Hun-
      dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

12. § 14a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „vom
      Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes be-
      trägt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermo-
      nate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1
      Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitrags-

      zeiten, soweit sie vor Begründung des Beamten-

      verhältnisses zurückgelegt worden sind; unbe-

      rücksichtigt bleiben

      1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig

         berücksichtigt worden sind,

      2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach

         § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend ge-

         währt werden.

      Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezi-
      malstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehalts-
      satz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In
      den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt,
      das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2
      ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Be-
      rechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der
      Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei
      werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl an-
      gegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf
      zwei Dezimalstellen gerundet.“

13. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)“
      durch die Wörter „(§ 4 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 1)“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2076
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 3“
      durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 3“ ersetzt.

14. Die Überschrift des § 15a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 15a
                   Beamte auf Zeit und
             auf Probe in leitender Funktion“.

15. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt
    gefasst:

                       „Abschnitt 3

               Hinterbliebenenversorgung“.
16. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1
    Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“
    ersetzt.
17. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „Erwerbsein-
           kommen und Erwerbsersatzeinkommen“
           durch das Wort „Einkünfte“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf
          Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine

          Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzu-

          rechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55
          Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“
   b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Vomhundert-
      satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.
18. Die Überschrift des Abschnitts IV wird wie folgt
    gefasst:

                       „Abschnitt 4

               Bezüge bei Verschollenheit“.
19. Die Überschrift des Abschnitts V wird wie folgt
    gefasst:
                       „Abschnitt 5
                      Unfallfürsorge“.

20. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen
       die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verord-
       nung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623)
       in der jeweils geltenden Fassung genannten
       Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßga-
       ben in Betracht.“
   b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder infolge“
      gestrichen.

21. In § 31a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die An-
    gabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“
    ersetzt.
22. In § 32 Satz 3 werden die Wörter „die erste Hilfe-
    leistung“ durch die Wörter „eine Erste-Hilfe-Leis-

    tung“ ersetzt.
23. In § 33 Absatz 5 werden die Wörter „die Bundes-
    regierung“ durch die Wörter „das Bundesministe-
    rium des Innern, für Bau und Heimat im Einver-
    nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen“
    ersetzt.

24. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die

      Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird das Wort „zwanzig“ durch die
      Angabe „20“, wird jeweils das Wort „fünfund-
      siebzig“ durch die Angabe „75“ und werden je-
      weils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort
      „Prozent“ ersetzt.

25. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter
      „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Abschnitt III
      (§§ 16 bis 28)“ durch die Angabe „Abschnitt 3“
      ersetzt.
26. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
    Nummer 2“ durch die Wörter „des Satzes 1 Num-
    mer 2“ ersetzt.

27. Die Überschrift des Abschnitts VI wird wie folgt
    gefasst:
                       „Abschnitt 6
               Übergangsgeld, Ausgleich“.

28. Die Überschrift des Abschnitts VII wird wie folgt

    gefasst:

                       „Abschnitt 7
               Gemeinsame Vorschriften“.
29. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 49

                 Festsetzung und Zahlung
      der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft“.
   b) In Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 werden je-
      weils die Wörter „für das Versorgungsrecht zu-
      ständigen Ministerium“ durch die Wörter „Bun-
      desministerium des Innern, für Bau und Heimat“
      ersetzt.

30. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 1 Satz 1
      Nr. 2)“ gestrichen.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und
      der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kom-
      menden Stufe des Familienzuschlags wird nach
      Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1
      Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt.“

   c) Folgender Satz wird angefügt:
      „§ 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes
      gilt entsprechend.“
31. § 50a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat
          einer dem Beamten zuzuordnenden Kinder-
          erziehungszeit um einen Kindererziehungs-
          zuschlag.“
BGBl. 2019, Seite 2077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2077
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechs-
          ten Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-
          sprechend.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem

      ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt,

      und endet

      1. für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
         Kind nach 30 Kalendermonaten,
      2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 gebore-
         nes Kind nach 36 Kalendermonaten.

      Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit
      dem

      1. Tod des Kindes,
      2. Eintritt oder der Versetzung des Anspruchs-
         berechtigten in den Ruhestand,
      3. Tod des Anspruchsberechtigten oder
      4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit
         zu einem anderen Elternteil.

      Wird während einer Kindererziehungszeit vom
      erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen,
      für das dem erziehenden Elternteil eine Kinder-
      erziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kinder-

      erziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind

      um die Anzahl der Kalendermonate der gleich-

      zeitigen Erziehung verlängert.“

   c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des
      Ruhegehalts.“
   d) Absatz 8 wird aufgehoben.
32. In § 50f Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Vom-
    hundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.

33. § 53 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter

      „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
      setzt.

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“
          durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Vergütungsgruppe“
          durch das Wort „Entgeltgruppe“ ersetzt.
   c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort
      „wenn“ die Wörter „die Minderung der Erwerbs-
      fähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder“
      eingefügt.

   d) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „für das

      Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder

      die von ihm bestimmte Stelle“ durch die Wörter

      „Bundesministerium des Innern, für Bau und

      Heimat“ ersetzt.

   e) In Absatz 10 werden die Wörter „vom Hundert“
      durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
34. § 54 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „(Ab-
               satz 1 Nummer 1)“ durch die Wörter
               „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „(Ab-
               satz 1 Nummer 2)“ durch die Wörter

               „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)“ ersetzt.

          ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „(Ab-

               satz 1 Nummer 3) 71,75 vom Hundert,

               in den Fällen des § 36 fünfundsiebzig
               vom Hundert, in den Fällen des § 37
               achtzig vom Hundert“ durch die Wörter
               „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Pro-
               zent, in den Fällen des § 36 75 Prozent,
               in den Fällen des § 37 80 Prozent“ er-
               setzt.

      bb) In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils die
          Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-
          zent“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „zwanzig vom
      Hundert“ durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „zwanzig
      vom Hundert“ durch die Angabe „20 Prozent“
      ersetzt.

35. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wör-

          ter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“

          ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „, Beitragserstat-
          tung oder Abfindung“ gestrichen.
      cc) In Satz 4 werden die Wörter „einer Abfin-
          dung oder“ und das Wort „sonstigen“ gestri-
          chen.
      dd) In Satz 7 werden die Wörter „Gesetzes über
          den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009
          (BGBl. I S. 700)“ durch das Wort „Versor-

          gungsausgleichsgesetzes“ ersetzt.

      ee) Die Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

          „Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berech-
          net sich nach folgender Formel:

                        EP × aRW = VrB.
          In dieser Formel bedeutet:
          EP:    Entgeltpunkte, die sich ergeben
                 durch Multiplikation des Kapitalbetra-
                 ges in Euro mit dem für dessen Aus-
                 zahlungsjahr maßgeblichen Faktor
                 zur Umrechnung von Kapitalwerten
                 in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3
                 des Sechsten Buches Sozialgesetz-

                 buch und anschließende Division

                 durch Euro; die Entgeltpunkte werden

                 kaufmännisch auf vier Dezimalstellen

                 gerundet;

          aRW: aktueller Rentenwert in Euro,

          VrB:   Verrentungsbetrag in Euro.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-
      den nach der Angabe „§ 12a“ die Wörter „und
      nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des
      § 6a“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 2078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2078
36. § 56 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 56

                   Zusammentreffen von
         Versorgungsbezügen mit einer laufenden
          Alterssicherungsleistung aus zwischen-
       staatlicher oder überstaatlicher Verwendung
      (1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund
   einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-
   schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
   von dieser Einrichtung eine laufende Alterssiche-
   rungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung
   nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deut-
   sches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeich-
   neten Betrages.

      (2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von
   § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung
   bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
   Einrichtung zustehenden laufenden Alterssiche-
   rungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zei-
   ten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die lau-
   fende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die
   Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestan-
   des entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Ab-
   satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der An-
   wendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf
   Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der
   Beamte während der Zeit erworben hat, in der er,
   ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder
   überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen
   Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädi-
   gung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem
   Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaat-
   lichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene
   und bei der Berechnung der Alterssicherungsleis-
   tung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssi-
   cherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Auf-
   rechnung oder in anderer Form verringert worden,

   ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der unge-

   kürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5

   gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhe-
   standsbeamte auf die laufende Alterssicherungs-
   leistung verzichtet oder diese nicht beantragt.
   Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, ein-
   schließlich darauf entfallender Erträge, bleiben au-
   ßer Betracht.
      (3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfä-
   higkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entspre-
   chend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf
   Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwi-
   schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
   hat.
      (4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Be-
   amten oder Ruhestandsbeamten eine laufende
   Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen
   oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene
   zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten
   nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das
   deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der
   Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen

   oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2

   bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

     (5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 erge-
   bende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung

   der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezü-
   gen abzuziehen.“

37. § 57 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom
          3. April 2009 (BGBl. I S. 700)“ gestrichen.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der verpflich-
          tete Ehegatte“ durch die Wörter „die aus-
          gleichspflichtige Person“ und die Wörter
          „des berechtigten Ehegatten“ durch die
          Wörter „der ausgleichsberechtigten Person“
          ersetzt.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „des berechtig-
          ten Ehegatten“ durch die Wörter „der aus-
          gleichsberechtigten Person“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
          Wörter „; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des
          Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet
          sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach
          Verrechnung ergebenden Monatsbetrag.“
          ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Dieser“ durch das
          Wort „Der“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 werden die Wörter „des verpflichte-
      ten Ehegatten“ durch die Wörter „der aus-
      gleichspflichtigen Person“ und die Wörter „den
      berechtigten Ehegatten“ durch die Wörter „die
      ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinter-
      bliebene“ ersetzt.

38. In § 58 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hundert-
    sätze“ durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.
39. § 62 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Ab-

      schnitt V dieses Gesetzes“ durch die Angabe

      „Abschnitt 5“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der
      Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuld-
      haft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der
      Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt
      werden.“
40. In § 62a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ einge-
    fügt.

41. § 63 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 63

                      Gleichstellungen“.
   b) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
      „Abschnitts VII“ durch die Wörter „dieses Ab-
      schnitts“ ersetzt.

42. Die Überschrift des Abschnitts VIII wird wie folgt

    gefasst:

                       „Abschnitt 8

                   Sondervorschriften“.
BGBl. 2019, Seite 2079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2079
43. Die Überschrift des Abschnitts IX wird wie folgt
    gefasst:
                       „Abschnitt 9

       Versorgung besonderer Beamtengruppen“.
44. In § 68 Satz 2 werden die Wörter „für das Versor-
    gungsrecht zuständigen Ministerium oder der von
    ihm bestimmten Stelle“ durch die Wörter „Bundes-
    ministerium des Innern, für Bau und Heimat“ er-
    setzt.

45. Die Überschrift des Abschnitts X wird wie folgt

    gefasst:

                      „Abschnitt 10
                 Übergangsvorschriften“.

46. § 69c Absatz 5 wird aufgehoben.
47. § 69g wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „2 und“
      gestrichen.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Hundert“
      durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

48. Nach § 69l wird folgender § 69m eingefügt:

                         „§ 69m
          Übergangsregelung aus Anlass des
     Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

      (1) § 6a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene
   Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im
   Sinne des § 6a Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020
   1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus
      andauert oder
   2. bereits beendet war und der Beamte auf Grund
      dieser Verwendung einen Anspruch auf eine lau-
      fende Alterssicherungsleistung hat oder

   3. bereits beendet war und der Beamte auf Grund
      dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Al-
      terssicherungsleistung in Form eines Kapitalbe-
      trages (§ 6a Absatz 2) hat mit den Maßgaben,
      dass
      a) abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 der Ka-
         pitalbetrag vom Beginn des auf die Beendi-
         gung der Verwendung folgenden Monats bis
         zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und
      b) der Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 bis zum
         31. Januar 2022 gestellt werden kann.

   Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beende-
   ten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatli-
   chen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeach-
   tet des § 6a ruhegehaltfähig, sofern die für diese
   Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne
   des § 6a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an
   den Dienstherrn abgeführt worden ist.
      (2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versor-
   gungsempfänger gilt vorbehaltlich von Satz 2 die
   bisherige Rechtslage weiter, insbesondere sind
   § 6 Absatz 3 Nummer 4, § 7 Satz 1 Nummer 1
   Buchstabe b, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 56,
   69c Absatz 5 sowie § 85 Absatz 6 Satz 2 bis 4 in
   der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung wei-
   ter anzuwenden; dabei bleiben § 69 Absatz 1 Num-

   mer 2 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Nummer 6 Satz 1,
   Absatz 4 Satz 2, § 69a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5
   Satz 3 und § 69e Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unbe-
   rührt. Versorgungsempfänger nach Satz 1, deren
   Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung
   nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Ab-
   satz 2 in einer ab dem 1. Oktober 1994 anzuwen-
   denden Fassung bestimmt wird, können einmalig
   für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in
   Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen
   Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im

   öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder

   überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschieds-
   betrag nach § 50 Absatz 1 ruht für jedes Jahr einer
   Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-
   staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in
   Höhe von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von
   Satz 2 ist § 69c Absatz 5 Satz 1 bis 4 in der bis
   zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung vorrangig
   zu berücksichtigen. Dienstzeiten, die über volle
   Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 14 Ab-
   satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab
   Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksich-
   tigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des
   Ruhegehaltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt

   auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Aus-
   kunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2
   zu dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeit-
   punkt. Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt
   werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird
   der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit
   Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Ände-
   rungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge blei-
   ben unberührt. Die Sätze 1 bis 9 gelten entspre-
   chend für künftige Hinterbliebene eines vor dem
   1. Juli 2020 vorhandenen Ruhestandsbeamten.

      (3) Für am 31. August 2020 vorhandene Ruhe-
   standsbeamte, bei denen eine ruhegehaltfähige
   Zeit nach § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August
   2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist,
   ist § 50a auf schriftlichen oder elektronischen An-
   trag anzuwenden. Dem Antrag ist stattzugeben,
   wenn am 1. September 2020 das Ruhegehalt ohne
   Zeiten nach § 85 Absatz 7 Satz 1 in der bis zum
   31. August 2020 geltenden Fassung zusammen
   mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 50a Ab-
   satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
   sowie Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes das Ruhe-
   gehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung
   des § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020
   geltenden Fassung ergibt. Anträge, die innerhalb
   von drei Monaten ab dem 1. September 2020 ge-
   stellt werden, gelten als zum 1. September 2020
   gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeit-
   punkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des
   Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag stattgege-
   ben, ist § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August
   2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der
   Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach
   § 50a nicht mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5
   gelten entsprechend für vor dem 1. September
   2020 vorhandene Hinterbliebene.“

49. Die Überschrift des Abschnitts XI wird wie folgt
    gefasst:
BGBl. 2019, Seite 2080 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2080
                       „Abschnitt 11
          Anpassung der Versorgungsbezüge“.
50. § 71 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Besol-
      dungsgruppe A 1“ durch die Wörter „Besol-
      dungsgruppen A 1 und A 2“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom
      Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
51. Die Überschriften zu den Abschnitten XII und XIII
    werden wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 12

                        (weggefallen)

                        Abschnitt 13

          Übergangsvorschriften alten Rechts“.
52. In § 84 Satz 2 werden die Wörter „für das Versor-
    gungsrecht zuständige Ministerium oder der von
    ihm bestimmten Stelle“ durch die Wörter „Bundes-
    ministerium des Innern, für Bau und Heimat“ er-
    setzt.

53. § 85 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter
      „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 5 wird das Wort „Vomhundertsatz“
      durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.

   c) Absatz 6 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
   d) Absatz 7 wird aufgehoben.
   e) In Absatz 11 wird das Wort „Vomhundertsätze“
      durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.

54. Nach § 91 wird folgende Angabe eingefügt:
   „§§ 92 bis 104     (weggefallen)“.
55. Die Überschriften zu den Abschnitten XIV und XV
    werden durch folgende Überschrift ersetzt:
                       „Abschnitt 14

                    Schlussvorschriften“.

56. In § 107 Satz 2 werden die Wörter „die Bundesre-
    gierung“ durch die Wörter „das Bundesministerium
    des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen
    mit dem Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.

57. In § 107b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines

    Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienst-
    herrn übernommen und stimmen beide Diensther-
    ren der Übernahme vorher zu“ durch die Wörter „im
    Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst

    eines anderen Dienstherrn übernommen“ ersetzt.

58. In § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1

    und 2, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1

    und Absatz 3, § 38 Absatz 2 und 5 Satz 2, § 38a
    Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, § 40 Satz 1, § 43
    Absatz 1, § 47a Absatz 1 Satz 1, § 50c Absatz 3,
    § 50e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, § 53a
    Satz 3 und 4, § 66 Absatz 2 Satz 1, § 69d Absatz 3
    Satz 1 sowie § 90 Absatz 2 werden jeweils die
    Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“
    ersetzt.
59. In § 69 Absatz 4 Satz 2 und § 69a Nummer 5 Satz 3
    wird jeweils das Wort „Vomhundertsätze“ durch
    das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.

                      Artikel 10
                  Änderung des
        Bundesversorgungsteilungsgesetzes
  Das Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April
2009 (BGBl. I S. 700, 716), das zuletzt durch Artikel 31
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
        „(4) Entsteht der Zahlungsanspruch erstmals
     nach dem 31. Dezember 2019, aber bevor die
     ausgleichsberechtigte Person die für sie geltende

     Altersgrenze erreicht hat, so vermindert sich der
     Anspruch entsprechend den Regelungen, die für

     das nach Absatz 3 Satz 1 maßgebliche gesetzliche
     Alterssicherungssystem gelten.“
  b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
     sätze 5 und 6.

2. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort „festgesetz-
   te“ die Wörter „oder sich in den Fällen des § 10
   Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes nach
   Verrechnung zugunsten der ausgleichsberechtigten
   Person ergebende“ eingefügt.
3. § 5 wird aufgehoben.

                      Artikel 11

                    Änderung des
                 Altersgeldgesetzes
   Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3386), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
      „§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld und
            Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkom-
            men“.

   b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

      „§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Wit-
            wenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit
            einer laufenden Alterssicherungsleistung
            aus zwischenstaatlicher oder überstaat-

            licher Verwendung“.

   c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
      „§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten“.

   d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

      „§ 17 Übergangsregelungen aus Anlass des

            Besoldungsstrukturenmodernisierungsge-

            setzes“.

 2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
      „2. der Richter nach § 46 des Deutschen Rich-
          tergesetzes in Verbindung mit § 46 oder § 57
          des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein
          Dienstverhältnis als Richter oder“.
   c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
BGBl. 2019, Seite 2081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2081
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
   „deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich bestimmt
   ist“ durch die Wörter „die im Besoldungsrecht als
   ruhegehaltfähig bezeichnet sind“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch
     ein Semikolon ersetzt und werden die Wör-
     ter „§ 6a des Beamtenversorgungsgesetzes ist
     mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag
     nach § 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversor-
     gungsgesetzes nur innerhalb von zwölf Monaten
     nach der Leistungsgewährung im Sinne des § 10
     Absatz 2 und 3 gestellt werden kann.“ angefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten
     Dienstzeit steht die im Richterverhältnis zurück-
     gelegte Dienstzeit gleich. Der Wehrdienstzeit
     steht die Zeit des Ruhens der Rechte und Pflich-
     ten nach § 25 Absatz 5 des Soldatengesetzes
     gleich.“
  c) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3“
     durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden
     jeweils die Wörter „Beamten mit Anspruch auf
     Altersgeld“ durch das Wort „Altersgeldberech-
     tigten“ ersetzt.

  b) In Absatz 7 wird die Angabe „52,“ gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 11

            Zusammentreffen von Altersgeld
      und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen“.
  b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Ab-
     satz 5“ gestrichen.

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

     bb) In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro
         zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages
         innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die
         Angabe „525 Euro“ ersetzt.
7. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
   „Beamtenversorgungsgesetzes“ die Wörter „, zu-
   züglich altersgeldfähiger Dienstzeiten vor Vollen-
   dung des 17. Lebensjahres,“ eingefügt.
8. § 14 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 14

                  Zusammentreffen von
            Altersgeld, Witwenaltersgeld und
          Waisenaltersgeld mit einer laufenden
        Alterssicherungsleistung aus zwischen-
      staatlicher oder überstaatlicher Verwendung
     (1) Erhält ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder
  Waisenaltersgeldberechtigter aus einer Verwen-
  dung des Altersgeldberechtigten im öffentlichen
  Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
  lichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine lau-
  fende Versorgung und ist die Zeit der Verwendung

   nach § 6 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 in Verbindung
   mit § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes alters-
   geldfähig, so ruht das Alters- und Hinterbliebenen-
   altersgeld in entsprechender Anwendung des § 56
   Absatz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
   mit der Maßgabe, dass die aus der Verwendung
   erworbene Versorgung in dem Umfang unberück-
   sichtigt bleibt, in dem sie nach Entstehen des
   Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz
   erworben worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der
   Altersgeldberechtigte erneut in ein Beamtenverhält-
   nis berufen wurde und einen Anspruch auf Versor-
   gung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat.

      (2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhens-
   betrag ist von dem nach Anwendung der §§ 11
   bis 13 verbleibenden Altersgeld abzuziehen.“
 9. Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 16

             Verteilung der Altersgeldlasten“.
10. § 17 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 17
         Übergangsregelungen aus Anlass des
     Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
      (1) Ruht am 1. Juli 2020 der Anspruch auf Alters-
   geld nach § 3 Absatz 3 und hat der Altersgeldbe-
   rechtigte auf Grund einer Verwendung im öffentli-
   chen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
   staatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Al-
   terssicherungsleistung, so gilt § 6a des Beamten-
   versorgungsgesetzes mit den Maßgaben, dass
   1. bei Anspruch auf eine laufende Alterssiche-
      rungsleistung der Antrag abweichend von § 6a

      Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset-
      zes bis zum Ablauf des zwölften Monats nach
      Beginn der Zahlung des Altersgelds nach § 10
      Absatz 3 gestellt werden kann,
   2. bei Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung
      in Form eines Kapitalbetrages (§ 6a Absatz 2

      des Beamtenversorgungsgesetzes)

      a) ein Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 des Be-
         amtenversorgungsgesetzes bis zum 31. Ja-
         nuar 2022 gestellt werden kann,
      b) der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer
         der Verwendung nach Entstehen des An-
         spruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz
         entfallenden Anteils unberücksichtigt bleibt
         und
      c) der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Be-
         endigung der Verwendung folgenden Monats
         bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist.

      (2) Für am 1. Juli 2020 vorhandene Altersgeld-
   empfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 6
   Absatz 2 und § 14 in der bis zum 30. Juni 2020
   geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 3
   Nummer 4, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 und § 56
   des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum
   30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwen-
   den. Altersgeldempfänger nach Satz 1, deren Ru-
   hensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung
   nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Ab-
   satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ermittelt
   wird, können einmalig für die Zukunft beantragen,
BGBl. 2019, Seite 2082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2082
   dass ihr Altersgeld in Höhe von 1,5246875 Prozent
   der altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr
   einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-
   schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
   ruht. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausge-
   hen, sind einzubeziehen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3
   des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entspre-
   chend. Die zuständige Behörde hat dem Altersgeld-
   empfänger nach Satz 1 auf schriftlichen oder elek-
   tronischen Antrag eine Auskunft zur Höhe des Ru-
   hensbetrages nach Satz 2 zum nach Satz 5 oder 6
   maßgeblichen Zeitpunkt zu erteilen. Anträge, die
   bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als
   zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später
   gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antrags-
   monats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstan-
   dene Ruhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1
   bis 7 gelten entsprechend für künftige Hinterblie-
   bene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Al-
   tersgeldempfängers.“

                      Artikel 12

                  Änderung des

          Versorgungsausgleichsgesetzes

  Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009

(BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden vor der Angabe zu
   Teil 3 die folgenden Angaben eingefügt:

                         „Teil 2a
                Ergänzende Vorschriften
  § 47a    Erstattung nach interner Teilung von An-
           rechten aus einem öffentlich-rechtlichen
           Dienst- oder Amtsverhältnis“.

2. Nach § 47 wird folgender Teil 2a eingefügt:
                         „Teil 2a

                Ergänzende Vorschriften

                          § 47a

                       Erstattung nach
        interner Teilung von Anrechten aus einem
    öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

     (1) Ist ein Anrecht aus einem öffentlich-recht-
  lichen Dienst- oder Amtsverhältnis intern geteilt wor-
  den und wechselt die ausgleichspflichtige Person
  danach den Dienstherrn oder scheidet aus dem
  Dienst- oder Amtsverhältnis aus, ohne dass ein An-
  recht bei dem bisherigen Versorgungsträger für sie
  fortbesteht, so hat der bisherige Versorgungsträger
  einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er
  nach dem Dienstherrenwechsel oder Ausscheiden
  aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis an die aus-
  gleichsberechtigte Person geleistet hat.
     (2) Der Erstattungsanspruch richtet sich bei ei-
  nem Dienstherrenwechsel gegen den nunmehr zu-
  ständigen Träger der Versorgungslast und bei einer
  Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversi-
  cherung gegen den zuständigen Träger der gesetz-
  lichen Rentenversicherung. § 2 der Versorgungsaus-
  gleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend.“

                      Artikel 13
                  Änderung des
           Soldatenversorgungsgesetzes

   Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende An-
        gabe eingefügt:

       „§ 20a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwi-
              schenstaatlichen oder überstaatlichen
              Einrichtung“.
     b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
       „§ 46    Festsetzung und Zahlung der Versor-
                gungsbezüge, Versorgungsauskunft“.

     c) Die Angabe zu § 55b wird wie folgt gefasst:
       „§ 55b Zusammentreffen von Versorgungsbe-
              zügen mit einer laufenden Alterssiche-

              rungsleistung aus zwischenstaatlicher

              oder überstaatlicher Verwendung“.

     d) Folgende Angabe wird angefügt:

       „§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Be-
              soldungsstrukturenmodernisierungsge-
              setzes“.

 1a. In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
     Satz 3 bis 5 gilt entsprechend“ durch die Wörter
     „Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend“ ersetzt.
 2. In § 11b Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe
    „§ 55“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
 2a. § 13 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein
     Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit
     der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1
     zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsa-
     men Haushalt leben:
     1. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400

        Euro
       a) für den Ehegatten oder

       b) für die Mutter oder den Vater eines Kindes
          der anspruchsberechtigten Person nach
          Satz 1 sowie

     2. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200
        Euro
       a) für die unterhaltsberechtigten Kinder der an-
          spruchsberechtigten Person nach Satz 1
          sowie
       b) für die unterhaltsberechtigten Kinder des
          Ehegatten, die von der anspruchsberechtig-
          ten Person nach Satz 1 zwar nicht abstam-
          men, aber bis zum Dienstantritt ganz oder
          überwiegend unterhalten worden sind oder
          ohne den Wehrdienst ganz oder überwie-
          gend unterhalten worden wären.“
 2b. Nach § 13e Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „§ 11b gilt entsprechend.“
 3. § 20 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 2083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2083
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-
      tern „die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienst-
      bezüge kann“ durch die Wörter „Zeiten einer
      Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zei-
      ten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat-
      lichen oder überstaatlichen Einrichtung sind,
      können“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
      bb) Nummer 4 wird Nummer 3.
4. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
                         „§ 20a

                       Zeiten im
          öffentlichen Dienst einer zwischen-
      staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

      (1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die
   vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen
   Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
   lichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, wer-
   den auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit be-
   rücksichtigt. § 20 Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
   chend.

      (2) Hat der Soldat bei seinem Ausscheiden aus

   dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaat-

   lichen oder überstaatlichen Einrichtung einen An-

   spruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form
   eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Ab-
   satz 1 Satz 1 grundsätzlich nur dann stattzuge-
   ben, wenn der Soldat den ihm insgesamt zuste-

   henden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach

   Antragstellung an den Dienstherrn abführt. Dau-

   erte die Verwendung nach Beginn des Ruhestan-

   des an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf

   die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ru-

   hestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt.

   Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 26 Absatz 1

   Satz 2 und 3 entsprechend. Hat der Soldat oder

   Soldat im Ruhestand vor seinem Ausscheiden aus

   dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen

   oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder
   mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung
   erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Auf-
   rechnung oder in anderer Form verringert, ist bei
   der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte

   Betrag zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt,

   sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf
   die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet
   oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträ-
   gen beruhende Anteile, einschließlich darauf ent-
   fallender Erträge, bleiben außer Betracht.
      (3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwi-
   schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
   vor der Versetzung in den Bundesdienst, ist der
   Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung
   der Verwendung folgenden Monats bis zum Ab-
   lauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundes-
   dienst vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz be-
   trägt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem
   Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 26
   Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
      (4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf
   eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form
   eines Kapitalbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ab-

   lauf des zwölften Kalendermonats nach Beendi-
   gung der Verwendung bei einer zwischenstaat-
   lichen oder überstaatlichen Einrichtung gestellt
   werden. In den übrigen Fällen kann der Antrag
   nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Be-
   ginn des Ruhestandes nach § 43 Absatz 1 des
   Soldatengesetzes gestellt werden; dauert die
   Verwendung über den Beginn des Ruhestandes
   hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbe-
   ginns die Beendigung der Verwendung bei einer
   zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
   tung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn.“
5. § 21 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. ein Soldat im Ruhestand in einem seine Ar-
       beitskraft voll beanspruchenden Dienstver-
       hältnis als Berufssoldat, Beamter, Richter oder
       in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Ab-
       satz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt
       hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch
       zu erlangen,“.

6. In § 24 Nummer 2 wird das Wort „Entwicklungs-
   helfergesetzes“ durch das Wort „Entwicklungs-
   helfer-Gesetzes“ ersetzt.
7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „getreten“

   durch die Wörter „versetzt worden“ und werden

   die Wörter „Eintritt in den Ruhestand“ durch die

   Wörter „Beginn des Ruhestandes“ ersetzt.

8. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr

      ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent,

      insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent

      der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der

      Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienst-

      zeit werden unvollständige Jahre als Dezimal-

      zahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit

      365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kauf-

      männisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

      Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmän-

      nisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Überschrei-
      tens“ durch das Wort „Erreichens“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Überschreitens“

          durch das Wort „Erreichens“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „Überschreiten“
          durch das Wort „Erreichen“ ersetzt.
   d) Absatz 7 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
      „Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
      wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige
      Dienstzeit nach den §§ 20, 20a, 22, 64, 65, 68
      und 69 von weniger als fünf Jahren zurückge-
      legt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein
      wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten
      nach § 20a als ruhegehaltfähig hinter der Min-
      destversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zu-
      rückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen
      des § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sol-
      datengesetzes der Berufssoldat wegen Dienst-
      unfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden
      ist.“
9. § 26a wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 2084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2084
     a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
        „Überschreitens“ durch das Wort „Erreichens“
        ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
        beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalender-
        monate der für die Erfüllung der Wartezeit (Ab-
        satz 1 Satz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen
        Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begrün-
        dung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt
        worden sind; unberücksichtigt bleiben
        1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig

           berücksichtigt worden sind,

        2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen
           nach § 74 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend
           gewährt werden.

        Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezi-
        malstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehalts-
        satz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In
        den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhege-
        halt, das sich nach Anwendung der Sätze 1
        und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für

        die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamt-
        zahl der Kalendermonate in Jahre umgerech-
        net. Dabei werden unvollständige Jahre als De-
        zimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kauf-
        männisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.“
10. § 27 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kom-
        men die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-
        Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I
        S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung ge-
        nannten Krankheiten mit den dort bezeichneten
        Maßgaben in Betracht.“

     b) In Absatz 8 werden die Wörter „oder infolge“
        gestrichen.
11. Die Überschrift des § 46 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 46

                  Festsetzung und Zahlung
       der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft“.
12. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
        und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht
        kommenden Stufe des Familienzuschlags wird
        nach Anwendung des Faktors nach § 17 Ab-
        satz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt.“
     b) Folgender Satz wird angefügt:
        „§ 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgeset-
        zes gilt entsprechend.“

13. In § 53 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Über-

    schreitens“ durch das Wort „Erreichens“ ersetzt.

14. § 55 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 werden die Wörter „(Absatz 1
        Nummer 1)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1
        Nummer 1)“ ersetzt.
     b) In Nummer 2 werden die Wörter „(Absatz 1
        Nummer 2)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1
        Nummer 2)“ ersetzt.

     c) In Nummer 3 werden die Wörter „(Absatz 1
        Nummer 3)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1
        Nummer 3)“ ersetzt.
15. § 55a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 werden die Wörter „, Beitragser-
           stattung oder Abfindung“ gestrichen.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „einer Abfin-
           dung oder“ und das Wort „sonstigen“ ge-
           strichen.

       cc) In Satz 7 werden die Wörter „Gesetzes über

           den Versorgungsausgleich vom 3. April
           2009 (BGBl. I S. 700)“ durch das Wort „Ver-
           sorgungsausgleichsgesetzes“ ersetzt.

       dd) Die Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

           „Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 be-
           rechnet sich nach folgender Formel:

                        EP × aRW = VrB.

           In dieser Formel bedeutet:

           EP:    Entgeltpunkte, die sich ergeben
                  durch Multiplikation des Kapitalbe-
                  trages in Euro mit dem für dessen
                  Auszahlungsjahr maßgeblichen Fak-
                  tor zur Umrechnung von Kapital-
                  werten in Entgeltpunkte nach § 187
                  Absatz 3 des Sechsten Buches So-
                  zialgesetzbuch und anschließende
                  Division durch Euro; die Entgelt-
                  punkte werden kaufmännisch auf
                  vier Dezimalstellen gerundet;

           aRW: aktueller Rentenwert in Euro,

           VrB:   Verrentungsbetrag in Euro.“
     b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-
        den nach der Angabe „§ 24a“ die Wörter „und
        nicht als ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des
        § 20a“ eingefügt.

16. § 55b wird wie folgt gefasst:
                          „§ 55b
                   Zusammentreffen von
         Versorgungsbezügen mit einer laufenden
          Alterssicherungsleistung aus zwischen-
       staatlicher oder überstaatlicher Verwendung
        (1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf
     Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst ei-
     ner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
     richtung von dieser Einrichtung eine laufende Al-
     terssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser
     Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig,

     ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in

     Absatz 2 bezeichneten Betrages.

        (2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von
     § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung
     bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
     Einrichtung zustehenden laufenden Alterssiche-
     rungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zei-
     ten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die lau-
     fende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf
BGBl. 2019, Seite 2085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2085
    die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ru-
    hestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt;

    § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

    Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch

    Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen be-

    rücksichtigt, die der Berufssoldat während der

    Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der

    zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
    tung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergü-
    tung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt
    entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem
    Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
    lichen Einrichtung erworbene und bei der Berech-
    nung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte
    Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch
    Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer
    Form verringert worden, ist bei der Anwendung
    der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Be-
    trag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend,
    sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf
    die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet
    oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträ-
    gen beruhende Anteile, einschließlich darauf ent-
    fallender Erträge, bleiben außer Betracht.

       (3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfä-
    higkeit einer Verwendungszeit nach § 20a ent-
    sprechend, wenn der Soldat im Ruhestand An-

    spruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt
    bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
    Einrichtung hat.

       (4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Sol-
    daten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende
    Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen
    oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterblie-
    bene zu und ist die Zeit der Verwendung des Sol-
    daten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen
    das deutsche Witwengeld und Waisengeld in
    Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischen-
    staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Ab-
    satz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entspre-

    chend.

      (5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 erge-
    bende Ruhensbetrag ist von den nach Anwen-
    dung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versor-
    gungsbezügen abzuziehen.“

17. § 55c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
           „vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)“ gestri-
           chen.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der verpflich-
           tete Ehegatte“ durch die Wörter „die aus-
           gleichspflichtige Person“ und die Wörter
           „des berechtigten Ehegatten“ durch die
           Wörter „der ausgleichsberechtigten Per-
           son“ ersetzt.

       cc) In den Sätzen 4 und 5 werden jeweils die
           Wörter „des berechtigten Ehegatten“ durch
           die Wörter „der ausgleichsberechtigten
           Person“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die

           Wörter „; in den Fällen des § 10 Absatz 2

           des Versorgungsausgleichsgesetzes be-

           rechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem

           Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung

           ergibt.“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Dieser“ durch das
           Wort „Der“ ersetzt.
     c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des berech-
           tigten Ehegatten“ durch die Wörter „der
           ausgleichsberechtigten Person“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „des verpflich-
           teten Ehegatten“ durch die Wörter „der
           ausgleichspflichtigen Person“ und die Wör-
           ter „den berechtigten Ehegatten“ durch die
           Wörter „die ausgleichsberechtigte Person
           oder deren Hinterbliebene“ ersetzt.

17a. In § 63c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die
     Wörter „§ 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bun-
     desbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 56
     Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesol-
     dungsgesetzes“ ersetzt.

18. § 70 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Mo-
           nat einer dem Berufssoldaten zuzuordnen-
           den Kindererziehungszeit um einen Kinder-
           erziehungszuschlag.“

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des
           Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten
           entsprechend.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit
       dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt
       folgt, und endet

       1. für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
          Kind nach 30 Kalendermonaten,
       2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 gebo-
          renes Kind nach 36 Kalendermonaten.

       Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit
       dem

       1. Tod des Kindes,
       2. Eintritt oder der Versetzung des Anspruchs-
          berechtigten in den Ruhestand,

       3. Tod des Anspruchsberechtigten oder
       4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit
          zu einem anderen Elternteil.

       Wird während einer Kindererziehungszeit vom
       erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzo-
       gen, für das dem erziehenden Elternteil eine
       Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die
       Kindererziehungszeit für dieses und jedes wei-
BGBl. 2019, Seite 2086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2086
        tere Kind um die Anzahl der Kalendermonate
        der gleichzeitigen Erziehung verlängert.“
     c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des
        Ruhegehalts.“
     d) Absatz 8 wird aufgehoben.
19. In § 86 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die
    erste Hilfeleistung“ durch die Wörter „eine Erste-
    Hilfe-Leistung“ ersetzt.

20. § 94b wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
     b) Absatz 6 wird aufgehoben.
     c) Die Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 6
        bis 9.

21. § 96 Absatz 5 wird aufgehoben.
22. § 100 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
23. Folgender § 107 wird angefügt:

                           „§ 107
            Übergangsregelung aus Anlass des
       Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
       (1) § 20a findet auf am 30. Juni 2020 vorhan-
     dene Soldaten Anwendung, wenn eine Verwen-
     dung im Sinne des § 20a Absatz 1 vor dem 1. Juli
     2020

     1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hi-

        naus andauert oder
     2. bereits beendet war und der Soldat auf Grund
        dieser Verwendung einen Anspruch auf eine
        laufende Alterssicherungsleistung hat oder

     3. bereits beendet war und der Soldat auf Grund
        dieser Verwendung einen Anspruch auf eine
        einmalige Alterssicherungsleistung in Form ei-
        nes Kapitalbetrages hat mit den Maßgaben,
        dass
        a) abweichend von § 20a Absatz 3 Satz 1 der
           Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Been-
           digung der Verwendung folgenden Monats
           bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und
        b) der Antrag nach § 20a Absatz 4 Satz 1 bis
           zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann.

     Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits been-
     deten Verwendung im Dienst einer zwischenstaat-
     lichen oder überstaatlichen Einrichtung ist unge-
     achtet des § 20a ruhegehaltfähig, sofern die für
     diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung
     im Sinne des § 20a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli
     2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.
        (2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versor-
     gungsempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2
     § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 21 Satz 1 Num-
     mer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9,
     die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie § 96

     Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden

     Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 94

     Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2 Num-

     mer 5, Absatz 4 Satz 2 sowie § 97 Absatz 1 Num-

     mer 3 Satz 1 unberührt. Versorgungsempfänger

     nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchst-
     grenzenberechnung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 in
     Verbindung mit Absatz 2 in einer ab dem 1. Okto-

     ber 1994 anzuwendenden Fassung ermittelt wird,
     können einmalig für die Zukunft beantragen, dass
     ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der
     ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ei-
     ner Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-
     schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
     ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1
     ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffent-
     lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
     staatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent.
     Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 94b Absatz 5

     Satz 2 und 3 in der bis zum 30. Juni 2020 gelten-
     den Fassung vorrangig zu berücksichtigen.
     Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen,
     sind einzubeziehen; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3
     gilt entsprechend. Zeiten ab Beginn des Ruhe-
     standes sind nicht zu berücksichtigen, es sei
     denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhege-
     haltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt auf
     schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft
     zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu
     dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeitpunkt.
     Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden,
     gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der An-
     trag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn
     des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeit-
     punkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unbe-
     rührt. Die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für
     künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020

     vorhandenen Soldaten im Ruhestand.

         (3) Für am 31. August 2020 vorhandenen Sol-
     daten im Ruhestand, bei denen eine ruhegehaltfä-
     hige Zeit nach § 94b Absatz 6 in der bis zum
     31. August 2020 geltenden Fassung berücksich-
     tigt worden ist, ist § 70 auf schriftlichen oder elek-
     tronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist
     stattzugeben, wenn am 1. September 2020 das
     Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 94b Absatz 6
     Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden
     Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszu-
     schlag nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
     satz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 und 6 die-
     ses Gesetzes das Ruhegehalt übersteigt, das sich
     unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz 1
     in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fas-
     sung ergibt. Anträge, die innerhalb von drei Mona-
     ten ab dem 1. September 2020 gestellt werden,
     gelten als zum 1. September 2020 gestellt. Wird
     der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt,
     tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats
     ein. Wurde dem Antrag stattgegeben, ist § 94b
     Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 gelten-
     den Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung
     eines Kindererziehungszuschlags nach § 70 nicht
     mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten ent-
     sprechend für vor dem 1. September 2020 vor-
     handene Hinterbliebene.“

24. In § 10a Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 2, § 46 Ab-

    satz 1 Satz 3 und Absatz 3, § 53 Absatz 6 Satz 4,

    § 62 Absatz 2 Satz 3, § 63 Absatz 4, § 92 Absatz 1

    und § 94 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach

    dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Hei-

    mat“ eingefügt.

25. In § 38 Absatz 4 Satz 2, § 39 Absatz 4 Satz 1,
    § 55c Absatz 1 Satz 3 und § 74 Absatz 1 Satz 3
BGBl. 2019, Seite 2087 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2087
     wird jeweils das Wort „Überschreitens“ durch das
     Wort „Erreichens“ ersetzt.

                      Artikel 13a

            Änderung des Bundeswehr-

       Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes

   Artikel 34 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstär-

kungsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147)

wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 2, 3 und 4
   sowie die Artikel 26, 28, 30 und 32“ durch die Wörter
   „Nummer 2 bis 4, die Artikel 26, 28, 29 Nummer 2
   Buchstabe b sowie die Artikel 30 und 32“ ersetzt.
2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Die Artikel 25, 27 und 29, letzterer mit Aus-
  nahme von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-
  stabe aa und Buchstabe b, treten am 1. Januar 2021
  in Kraft. In Artikel 18 Nummer 10 tritt § 11b Absatz 4
  des Soldatenversorgungsgesetzes am 1. Januar
  2021 in Kraft.“

                      Artikel 13b
                   Änderung des
              Kontrollgremiumgesetzes
  Das Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 3“
   durch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.
2. § 5b wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

  b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

        „(3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist
     Ministerialdirektorin oder Ministerialdirektor beim

     Deutschen Bundestag. Das Amtsverhältnis be-

     ginnt mit der Aushändigung der Ernennungsur-

     kunde durch die Präsidentin oder den Präsiden-

     ten des Deutschen Bundestages. Die oder der
     Ständige Bevollmächtigte leistet einen Amtseid.
     Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit
     oder mit der Entbindung von ihren oder seinen
     Aufgaben jeweils durch Aushändigung der ent-
     sprechenden Urkunde durch die Präsidentin oder
     den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
     Die oder der Ständige Bevollmächtigte unterliegt
     hinsichtlich der Führung ihrer oder seiner Dienst-
     geschäfte ausschließlich den Weisungen des
     Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 5a).
        (4) Die Präsidentin oder der Präsident des
     Deutschen Bundestages entbindet die oder den
     Ständigen Bevollmächtigten von ihren oder sei-
     nen Aufgaben und versetzt sie oder ihn entspre-
     chend § 54 des Bundesbeamtengesetzes bei Ab-
     lauf der Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand.
     Dasselbe gilt, wenn die oder der Ständige Bevoll-
     mächtigte oder das Parlamentarische Kontroll-
     gremium darum ersuchen; das Ersuchen müssen

     wenigstens drei Viertel der Mitglieder des Parla-
     mentarischen Kontrollgremiums beschließen.“
  c) Absatz 5 wird aufgehoben.

  d) Absatz 6 wird Absatz 5.

3. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Die oder den Ständigen Bevollmächtigten unter-

  stützt eine Unterabteilungsleiterin oder ein Unterab-

  teilungsleiter.“

4. § 12a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 12a
                    Übergangsregelung
     Bei der Berechnung der Amtszeit nach § 5b Ab-
  satz 1 Satz 1 ist der bisher in dem Amt als die oder
  der Ständige Bevollmächtigte in einem öffentlich-
  rechtlichen Amtsverhältnis verbrachte Zeitraum an-
  zurechnen.“

                       Artikel 14
             Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
mat kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgeset-
zes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom
1. September 2020 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 15
                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 7 am 1. Januar 2020 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 26 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2019 in Kraft.

   (3) Artikel 13 Nummer 8 Buchstabe b und c, Num-

mer 9 Buchstabe a, Nummer 13 und 25 sowie Arti-
kel 13a treten mit Wirkung vom 9. August 2019 in Kraft.

   (4) Artikel 1 Nummer 10, 13 Buchstabe a Doppel-

buchstabe aa, Nummer 30, 50 Buchstabe s und t, die

Artikel 2 sowie 9 Nummer 50 Buchstabe a treten am

1. März 2020 in Kraft.

  (5) Artikel 7 tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
   (6) Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3
Buchstabe b, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c, k und p,
Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
Buchstabe b, Nummer 7, 8, 11 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb,
Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und
Buchstabe b, Nummer 36, 46, 48 § 69m Absatz 1 und 2,
Nummer 53 Buchstabe c, Artikel 11 Nummer 1 Buch-
stabe b und d, Nummer 4 Buchstabe a und b, Num-
mer 8 und 10 sowie Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe a,
c und d, Nummer 3 bis 5, 8 Buchstabe d, Nummer 15
Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Buchstabe b,
Nummer 16, 20 Buchstabe a, Nummer 21 sowie 23
§ 107 Absatz 1 und 2 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
   (7) Artikel 9 Nummer 31, 48 § 69m Absatz 3, Num-
mer 53 Buchstabe d und Artikel 13 Nummer 18, 20
Buchstabe b und c sowie Nummer 23 § 107 Absatz 3
treten am 1. September 2020 in Kraft.
BGBl. 2019, Seite 2088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2088

                          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                       sind gewahrt.
                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                          Berlin, den 9. Dezember 2019

                                    Der Bundespräsident
                                         Steinmeier

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Der Bundesminister
                              des Innern, für Bau und Heimat
                                      Horst Seehofer

                            Der Bundesminister der Finanzen
                                      Olaf Scholz

                        Die Bundesministerin der Verteidigung
                             Annegret Kramp-Karrenbauer

BGBl. 2019, Seite 2089 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2089
                                  Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 52

                                                     Zulagen
                                    – in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –

               Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. Januar 2020
        Dem Grunde nach              Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I          Monatsbetrag in Euro/
           geregelt in                                    oder Anlage III geregelt
                1                                                    2
 1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
 2       Vorbemerkung
 3                                                     Stellenzulagen
 4 Nummer 4
     Absatz 1
       Nummer 1
 5     Nummer 2
 6     Nummer 3, 4 und 5
 7 Nummer 4a
 8 Nummer 5                  Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A
 9                           Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
10                           Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes
11 Nummer 5a
12   Absatz 1
13     Nummer 1
                     Prozentsatz
                          3

                               150,00
                               130,00
                               100,00
                               135,00
6                               53,00
                                75,00
                               113,00
14       Buchstabe a         Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
                             bis A 9
308,00
15                           Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
                             sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13                           340,00
16       Buchstabe b         Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
                             bis A 9
263,00
17                           Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
                             sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13                           295,00
18       Buchstabe c         Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-
                             gruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
                             gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen
                             und höher
A 13
                               340,00
19     Nummer 2 und 3        Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
                             bis A 9
212,00
20                           Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
                             sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
21     Nummer 4
22       Buchstabe a         Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz
23                           Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der
A 13                           237,00

                               340,00
Be-
                             soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
                             sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
                             Radarleit-Jagdlizenz
24       Buchstabe b         Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der
A 13 ohne
                               263,00
Be-
                             soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
                             sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13                           212,00
25     Nummer 5 und 6        Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
                             bis A 9
135,00
26                           Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
                             sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13                           212,00
27                           Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-
                             dungsgruppen A 13 und höher
28 Nummer 6
29   Absatz 1 Satz 1
30     Nummer 1
31     Nummer 2
295,00

680,00
540,00
BGBl. 2019, Seite 2090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2090
          Dem Grunde nach             Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht
             geregelt in                                   oder Anlage III geregelt
                  1                                                   2
32       Nummer 3
33       Nummer 4
34     Absatz 1 Satz 2
35 Nummer 6a
36 Nummer 7                  Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)
37                           – A 2 bis A 5
38                           – A 6 bis A 9
39                           – A 10 bis A 13
40                           – A 14, A 15, B 1
41                           – A 16, B 2 bis B 4
42                           – B 5 bis B 7
43                           – B 8 bis B 10
44                           – B 11
45 Nummer 8                  Beamte der Besoldungsgruppen
46                           – A 2 bis A 5
47                           – A 6 bis A 9
48                           – A 10 bis A 13
49                           – A 14 und höher
50 Nummer 8a                 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
51                           – A 2 bis A 5
52                           – A 6 bis A 9
53                           – A 10 bis A 13
54                           – A 14 und höher
55                           Anwärter der Laufbahngruppe
56                           – des mittleren Dienstes
57                           – des gehobenen Dienstes
58                           – des höheren Dienstes
59 Nummer 8b                 Beamte der Besoldungsgruppen
60                           – A 2 bis A 5
61                           – A 6 bis A 9
62                           – A 10 bis A 13
63                           – A 14 und höher
64 Nummer 8c                 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
65                           – A 2 bis A 5
66                           – A 6 bis A 9
67                           – A 10 bis A 13
68                           – A 14 und höher
69 Nummer 9                  Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
70                           – einem Jahr
71                           – zwei Jahren
72 Nummer 9a
73     Absatz 1
74       Nummer 1
75       Nummer 2
76       Nummer 3
77     Absatz 3
78       Nummer 1
79       Nummer 2 und 3
80 Nummer 10                 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
81                           – einem Jahr
82                           – zwei Jahren

bereits in Anlage I   Monatsbetrag in Euro/
                          Prozentsatz
                               3
                                    475,00
                                    435,00
                                    615,00
                                    150,00

                                    165,00
                                    220,00
                                    275,00
                                    330,00
                                    400,00
                                    470,00
                                    540,00
                                    610,00

                                    150,00
                                    200,00
                                    250,00
                                    300,00

                                    103,00
                                    141,00
                                    174,00
                                    206,00

                                     75,00
                                     99,00
                                    122,00

                                    120,00
                                    160,00
                                    200,00
                                    240,00

                                     85,00
                                    110,00
                                    125,00
                                    140,00

                                     95,00
                                    190,00

                                    350,00
                                    700,00
                                    225,00

                                    136,00
                                     76,00

                                     95,00
                                    190,00
BGBl. 2019, Seite 2091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2091
           Dem Grunde nach                      Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht
              geregelt in                                            oder Anlage III geregelt
                  1                                                             2
83 Nummer 11
84    Absatz 1
85        Nummer 1
86        Nummer 2
87 Nummer 12
88 Nummer 13
89    Absatz 1                         Beamte des mittleren Dienstes
90                                     Beamte des gehobenen Dienstes
91    Absatz 2 Satz 1                  Beamte der Besoldungsgruppen
92                                     – A 6 bis A 9
93                                     – A 10 bis A 13
94                                     – A 14 bis A 16
95 Nummer 14
96 Nummer 15                           Beamte der Besoldungsgruppen
97                                     – A 2 bis A 5
98                                     – A 6 bis A 9
99                                     – A 10 bis A 13
100                                    – A 14 und höher
101 Nummer 16                          Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
102                                    – A 2 bis A 5
103                                    – A 6 bis A 9
104                                    – A 10 bis A 13
105                                    – A 14 und höher
106 Nummer 17                          Beamte der Besoldungsgruppen
107                                    – A 2 bis A 5
108                                    – A 6 bis A 9
109                                    – A 10 bis A 13
110                                    – A 14 und höher
111 Nummer 18                          Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
112                                    – A 2 bis A 5
113                                    – A 6 bis A 9
114                                    – A 10 bis A 13
115                                    – A 14 und höher
116 Nummer 19                          Beamte der Besoldungsgruppen
117                                    – A 2 bis A 5
118                                    – A 6 bis A 9
119                                    – A 10 bis A 13
120                                    – A 14 und höher
121                                                                Amtszulagen
122 Besoldungs-
                          Fußnote(n)
      gruppe
123 A 2               1
124                   2
125 A 3               2
126                   4
127                   5
128 A 4               1
129                   2
130                   4
131 A 5               1
132                   3
133 A 6               2, 5
134 A 7               5
135 A 8               1
136 A 9               1

bereits in Anlage I   Monatsbetrag in Euro/
                          Prozentsatz
                               3

                                    415,00
                                    615,00
                                     55,00

                                    110,00
                                    160,00

                                    200,00
                                    210,00
                                    220,00
                                     35,00

                                     70,00
                                     90,00
                                    110,00
                                    140,00

                                    150,00
                                    200,00
                                    250,00
                                    300,00

                                     96,00
                                    128,00
                                    160,00
                                    192,00

                                     96,00
                                    128,00
                                    160,00
                                    192,00

                                     20,00
                                     40,00
                                     60,00
                                     80,00

                                     42,92
                                     79,16
                                     42,92
                                     79,16
                                     39,97
                                     42,92
                                     79,16
                                      8,63
                                     42,92
                                     79,16
                                     42,92
                                     53,30
                                     68,66
                                    319,49
BGBl. 2019, Seite 2092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2092
           Dem Grunde nach                   Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I   Monatsbetrag in Euro/
              geregelt in
                  1
137 A 13              1
138                   7
139 A 14              5
140 A 15              3
141                   8
142 A 16              6
143 B 10              1
144 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
145
146         Vorbemerkung
147 Nummer 2                        Richter und Staatsanwälte
148                                 –R1
149                                 – R 2 bis R 4
150                                 – R 5 bis R 7
151                                 – R 8 und höher
152
153 Besoldungs-
                          Fußnote
      gruppe
154 R 2               1
155 R 7               1
156 R 8               1
    oder Anlage III geregelt                             Prozentsatz
               2                                              3
                                                                   324,68
                                                                   148,41
                                                                   222,60
                                                                   296,78
                                                                   222,60
                                                                   248,94
                                                                   514,41

  Stellenzulage

der Besoldungsgruppe(n)
                                                                   330,00
                                                                   400,00
                                                                   470,00
                                                                   540,00
  Amtszulagen

                                                                   246,12
                                                                   366,00
                                                                   492,13
BGBl. 2019, Seite 2093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2093
                                         Anhang 2 zu Artikel 2

1. Bundesbesoldungsordnung A

 Besol-
 dungs-
 gruppe      Stufe 1     Stufe 2     Stufe 3
  A3        2 301,21    2 353,13    2 405,07
  A4        2 349,36    2 411,41    2 473,48
  A5        2 367,07    2 444,34    2 506,40
  A6        2 417,74    2 507,71    2 598,89
  A7        2 538,10    2 617,92    2 723,09
  A8        2 685,05    2 781,34    2 916,87
  A9        2 897,87    2 992,89    3 142,39
  A 10      3 101,83    3 232,31    3 421,09
  A 11      3 545,48    3 745,12    3 943,47
  A 12      3 801,25    4 037,44    4 274,93
  A 13      4 457,62    4 679,45    4 899,96
  A 14      4 584,18    4 869,95    5 157,05
  A 15      5 603,31    5 861,70    6 058,73
  A 16      6 181,40    6 481,55    6 708,59
                                                      Anlage IV
             (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)
                                         Gültig ab 1. März 2020

Grundgehalt

     Grundgehalt
 (Monatsbetrag in Euro)
  Stufe 4      Stufe 5      Stufe 6      Stufe 7      Stufe 8
 2 446,88     2 488,68     2 530,48     2 572,30     2 614,10
 2 522,89     2 572,30     2 621,71     2 671,10     2 716,73
 2 567,24     2 628,06     2 690,14     2 750,92     2 810,47
 2 668,57     2 740,79     2 810,47     2 887,74     2 954,88
 2 830,73     2 935,88     3 042,30     3 122,12     3 201,92
 3 053,72     3 190,51     3 285,53     3 381,81     3 476,83
 3 294,40     3 443,86     3 545,48     3 651,19     3 754,27
 3 610,70     3 803,84     3 938,26     4 072,64     4 207,09
 4 143,12     4 280,13     4 417,15     4 554,17     4 691,22
 4 511,11     4 675,53     4 837,33     5 000,45     5 166,19
 5 121,81     5 274,49     5 428,48     5 581,13     5 731,19
 5 442,81     5 639,84     5 838,22     6 035,24     6 233,61
 6 255,79     6 452,84     6 648,57     6 844,31     7 038,72
 6 935,65     7 161,40     7 389,78     7 616,82     7 841,28
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6
– für Beamte des mittleren Dienstes sowie
– für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten
um 23,19 Euro.
Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10
– für Beamte des gehobenen Dienstes sowie
– für Offiziere
um 10,12 Euro.
Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2
Die Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2 macht das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.
BGBl. 2019, Seite 2094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2094
2. Bundesbesoldungsordnung B

    Besoldungsgruppe

Grundgehalt
                           (Monatsbetrag in Euro)
          B1
          B2
          B3
          B4
          B5
          B6
          B7
          B8
          B9
          B 10
          B 11

3. Bundesbesoldungsordnung W

   Besoldungsgruppe

          W1
 7 038,72
 8 176,63
 8 658,13
 9 161,83
 9 739,93
10 289,32
10 819,10
11 373,67
12 061,37
14 197,53
14 808,25

                    Grundgehalt

                (Monatsbetrag in Euro)
                      4 898,68
                             Stufe 1                     Stufe 2               Stufe 3
          W2                 6
          W3                 6

4. Bundesbesoldungsordnung R

 Besol-
 dungs-
085,88                   6 443,88               6 801,88
801,88                   7 279,20               7 756,53

                           Grundgehalt
                       (Monatsbetrag in Euro)
 gruppe     Stufe 1     Stufe 2        Stufe 3        Stufe 4       Stufe 5    Stufe 6    Stufe 7    Stufe 8
  R2       5 416,70     5 694,68       5 971,33      6 349,75       6 730,76   7 110,51   7 491,56   7 872,60

  R3       8 658,13
  R5       9 739,93
  R6      10 289,32
  R7      10 819,10
  R8      11 373,67
  R9      12 061,37
  R 10    14 808,25
Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4
Die Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4 macht das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.
BGBl. 2019, Seite 2095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2095

                                        Anhang 3 zu Artikel 2

                                                                                                    Anlage V
                                                                                    (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
                                                                                      Gültig ab 1. März 2020
                                             Familienzuschlag
                                           (Monatsbetrag in Euro)

                                            Stufe 1           Stufe 2
                                        (§ 40 Absatz 1)   (§ 40 Absatz 2)
                                           149,36            277,02

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um 127,66 Euro, für das
dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 397,74 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen
A 3 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in der Besoldungsgruppe A 3 um 26,84 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:                    125,82 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:                   133,56 Euro

BGBl. 2019, Seite 2096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2096
Anlage VIII
(zu § 61)
Gültig ab 1. März 2020

                         Laufbahn

mittlerer Dienst

gehobener Dienst

höherer Dienst

Anhang 4 zu Artikel 2

   Anwärtergrundbetrag

                                   Grundbetrag

                               (Monatsbetrag in Euro)

                                     1 268,99

                                     1 511,86

                                     2 317,52
BGBl. 2019, Seite 2097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2097
                                            Anhang 5 zu Artikel 2

                                                     Zulagen
                                    – in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –

               Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
  Gültig ab 1. März 2020
        Dem Grunde nach              Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I          Monatsbetrag in Euro/
           geregelt in                                    oder Anlage III geregelt
                1                                                    2
 1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
 2       Vorbemerkung
 3                                                     Stellenzulagen
 4 Nummer 4
     Absatz 1
       Nummer 1
 5     Nummer 2
 6     Nummer 3, 4 und 5
 7 Nummer 4a
 8 Nummer 5                  Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A
 9                           Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
10                           Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes
11 Nummer 5a
12   Absatz 1
13     Nummer 1
                     Prozentsatz
                          3

                               150,00
                               130,00
                               100,00
                               135,00
6                               53,00
                                75,00
                               113,00
14       Buchstabe a         Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
                             bis A 9
308,00
15                           Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
                             sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13                           340,00
16       Buchstabe b         Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
                             bis A 9
263,00
17                           Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
                             sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13                           295,00
18       Buchstabe c         Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-
                             gruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
                             gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen
                             und höher
A 13
                               340,00
19     Nummer 2 und 3        Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
                             bis A 9
212,00
20                           Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
                             sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
21     Nummer 4
22       Buchstabe a         Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz
23                           Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der
A 13                           237,00

                               340,00
Be-
                             soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
                             sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
                             Radarleit-Jagdlizenz
24       Buchstabe b         Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der
A 13 ohne
                               263,00
Be-
                             soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
                             sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13                           212,00
25     Nummer 5 und 6        Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
                             bis A 9
135,00
26                           Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
                             sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13                           212,00
27                           Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-
                             dungsgruppen A 13 und höher
28 Nummer 6
29   Absatz 1 Satz 1
30     Nummer 1
31     Nummer 2
32     Nummer 3
33     Nummer 4
34   Absatz 1 Satz 2
295,00

680,00
540,00
475,00
435,00
615,00
BGBl. 2019, Seite 2098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2098
          Dem Grunde nach             Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht
             geregelt in                                   oder Anlage III geregelt
                  1                                                   2
35 Nummer 6a
36 Nummer 7                  Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)
37                           – A 3 bis A 5
38                           – A 6 bis A 9
39                           – A 10 bis A 13
40                           – A 14, A 15, B 1
41                           – A 16, B 2 bis B 4
42                           – B 5 bis B 7
43                           – B 8 bis B 10
44                           – B 11
45 Nummer 8                  Beamte der Besoldungsgruppen
46                           – A 3 bis A 5
47                           – A 6 bis A 9
48                           – A 10 bis A 13
49                           – A 14 und höher
50 Nummer 8a                 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
51                           – A 3 bis A 5
52                           – A 6 bis A 9
53                           – A 10 bis A 13
54                           – A 14 und höher
55                           Anwärter der Laufbahngruppe
56                           – des mittleren Dienstes
57                           – des gehobenen Dienstes
58                           – des höheren Dienstes
59 Nummer 8b                 Beamte der Besoldungsgruppen
60                           – A 3 bis A 5
61                           – A 6 bis A 9
62                           – A 10 bis A 13
63                           – A 14 und höher
64 Nummer 8c                 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
65                           – A 3 bis A 5
66                           – A 6 bis A 9
67                           – A 10 bis A 13
68                           – A 14 und höher
69 Nummer 9                  Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
70                           – einem Jahr
71                           – zwei Jahren
72 Nummer 9a
73     Absatz 1
74       Nummer 1
75       Nummer 2
76       Nummer 3
77     Absatz 3
78       Nummer 1
79       Nummer 2 und 3
80 Nummer 10                 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
81                           – einem Jahr
82                           – zwei Jahren
83 Nummer 11
84     Absatz 1
85       Nummer 1
86       Nummer 2
87 Nummer 12

bereits in Anlage I   Monatsbetrag in Euro/
                          Prozentsatz
                               3
                                    150,00

                                    165,00
                                    220,00
                                    275,00
                                    330,00
                                    400,00
                                    470,00
                                    540,00
                                    610,00

                                    150,00
                                    200,00
                                    250,00
                                    300,00

                                    103,00
                                    141,00
                                    174,00
                                    206,00

                                     75,00
                                     99,00
                                    122,00

                                    120,00
                                    160,00
                                    200,00
                                    240,00

                                     85,00
                                    110,00
                                    125,00
                                    140,00

                                     95,00
                                    190,00

                                    350,00
                                    700,00
                                    225,00

                                    136,00
                                     76,00

                                     95,00
                                    190,00

                                    415,00
                                    615,00
                                     55,00
BGBl. 2019, Seite 2099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2099
           Dem Grunde nach                      Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht
              geregelt in                                            oder Anlage III geregelt
                  1                                                             2
88 Nummer 13
89    Absatz 1                         Beamte des mittleren Dienstes
90                                     Beamte des gehobenen Dienstes
91    Absatz 2 Satz 1                  Beamte der Besoldungsgruppen
92                                     – A 6 bis A 9
93                                     – A 10 bis A 13
94                                     – A 14 bis A 16
95 Nummer 14
96 Nummer 15                           Beamte der Besoldungsgruppen
97                                     – A 3 bis A 5
98                                     – A 6 bis A 9
99                                     – A 10 bis A 13
100                                    – A 14 und höher
101 Nummer 16                          Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
102                                    – A 3 bis A 5
103                                    – A 6 bis A 9
104                                    – A 10 bis A 13
105                                    – A 14 und höher
106 Nummer 17                          Beamte der Besoldungsgruppen
107                                    – A 3 bis A 5
108                                    – A 6 bis A 9
109                                    – A 10 bis A 13
110                                    – A 14 und höher
111 Nummer 18                          Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
112                                    – A 3 bis A 5
113                                    – A 6 bis A 9
114                                    – A 10 bis A 13
115                                    – A 14 und höher
116 Nummer 19                          Beamte der Besoldungsgruppen
117                                    – A 3 bis A 5
118                                    – A 6 bis A 9
119                                    – A 10 bis A 13
120                                    – A 14 und höher
121                                                                Amtszulagen
122 Besoldungs-
                          Fußnote(n)
      gruppe
123 A 3               1
124                   2
125                   3
126 A 4               1
127                   2
128                   4
129 A 5               1
130                   3
131 A 6               2, 5
132 A 7               5
133 A 8               1
134 A 9               1
135 A 13              1
136                   7
137 A 14              5
138 A 15              3
139                   8
140 A 16              6
141 B 10              1

bereits in Anlage I   Monatsbetrag in Euro/
                          Prozentsatz
                               3

                                    110,00
                                    160,00

                                    200,00
                                    210,00
                                    220,00
                                     35,00

                                     70,00
                                     90,00
                                    110,00
                                    140,00

                                    150,00
                                    200,00
                                    250,00
                                    300,00

                                     96,00
                                    128,00
                                    160,00
                                    192,00

                                     96,00
                                    128,00
                                    160,00
                                    192,00

                                     20,00
                                     40,00
                                     60,00
                                     80,00

                                     43,37
                                     80,00
                                     40,39
                                     43,37
                                     80,00
                                      8,72
                                     43,37
                                     80,00
                                     43,37
                                     53,86
                                     69,39
                                    322,88
                                    328,12
                                    149,98
                                    224,96
                                    299,93
                                    224,96
                                    251,58
                                    519,86
BGBl. 2019, Seite 2100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2100
          Dem Grunde nach                    Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I   Monatsbetrag in Euro/
             geregelt in
                  1
142 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
143
144        Vorbemerkung
145 Nummer 2                        Richter und Staatsanwälte
146                                 –R1
147                                 – R 2 bis R 4
148                                 – R 5 bis R 7
149                                 – R 8 und höher
150
151 Besoldungs-
                          Fußnote
      gruppe
152 R 2               1
153 R 7               1
154 R 8               1
    oder Anlage III geregelt                             Prozentsatz
               2                                              3

  Stellenzulage

der Besoldungsgruppe(n)
                                                                   330,00
                                                                   400,00
                                                                   470,00
                                                                   540,00
  Amtszulagen

                                                                   248,73
                                                                   369,88
                                                                   497,35

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2053. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 059200508ea93043….