Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Stand: 25.01.2024
Wird zitiert von 87
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Nach Gewicht
- BVerwG, 19.08.2010 – 2 C 34/09Rückwirkende Aufhebung der Regelung zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts auf der Grundlage des Mindestruhegehaltssatzes; Verfassungsmäßigkeit der RegelungZitiert von 25
- BVerfG, 02.05.2012 – 2 BvL 5/10Zum Vertrauensschutz gegenüber einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage bei noch nicht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (hier: Art. 17 Abs. 1 Dienstrechtsneuordnungsgesetz 2009)Zitiert von 155
- VG Karlsruhe, 23.03.2021 – 12 K 3603/20
- VG Münster, 11.04.2006 – 4 K 558/03Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 11.05.2004 – 5 LC 4/03Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 17.03.2009 – 3 K 372/08Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Schwerin, 08.10.2025 – 1 A 1206/23 SN
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2025 – OVG 10 N 1/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2025 – OVG 10 N 63/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14a BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/14a#abs-1 (1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/14a#abs-2 (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/14a#abs-3 (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/14a#abs-4 (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.