Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 08.03.2006 – IX R 107/00Einkommensteuer: Abzug von Ausgleichszahlungen zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BFH, 21.10.1983 – VI R 198/79Zitiert von 8
- VG Freiburg, 02.02.2017 – 6 K 2824/15
- BVerfG, 28.02.1980 – 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten - auch bei "Altehen" - als Bestimmung von Inhalt und Schranken des EigentumsZitiert von 134
- BGH, 26.11.2003 – XII ZB 30/03Versorgungsausgleich: Maßgeblichkeit des verminderten Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 % für die Berechnung von Anwartschaften aus der Beamtenversorgung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 61
- BFH, 08.03.2006 – IX R 78/01Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VG Neustadt an der Weinstraße, 12.03.2014 – 1 K 600/13.NW
- VG Berlin, 24.09.2013 – 28 K 80.11Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 23.04.2010 – 17 UF 38/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/58#abs-1 (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/58#abs-2 (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/58#abs-3 (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/58#abs-4 (4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.