Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 133
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02Vereinbarkeit der Verminderung der ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge der Versorgungsempfänger durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 mit dem GrundgesetzZitiert von 263
- VG Saarland Saarlouis, 17.04.2007 – 3 K 371/06
- BGH, 26.11.2003 – XII ZB 30/03Versorgungsausgleich: Maßgeblichkeit des verminderten Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 % für die Berechnung von Anwartschaften aus der Beamtenversorgung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 61
- BAG, 17.09.2013 – 3 AZR 300/11Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Teilwiderklage - teilweise AufrechnungZitiert von 32
- VG Freiburg, 28.03.2017 – 5 K 2000/14
- BVerwG, 07.10.2020 – 2 C 19/19Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus zwischenstaatlicher VerwendungZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 05.11.2025 – 20 B 172/21
- VG Karlsruhe, 30.07.2025 – 10 K 939/24
- VG Kassel, 12.01.2024 – 1 K 1423/22.KSZitiert von 1
133 Entscheidungen zu § 69e BeamtVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69e BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69e#abs-1 (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69e#abs-2 (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69e#abs-3 (3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
| Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 | Anpassungsfaktor |
|---|---|
| 1. | 0,99458 |
| 2. | 0,98917 |
| 3. | 0,98375 |
| 4. | 0,97833 |
| 5. | 0,97292 |
| 6. | 0,96750 |
| 7. | 0,96208 |
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 91 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69e#abs-4 (4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69e#abs-4a (4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69e#abs-5 (5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69e#abs-6 (6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69e#abs-7 (7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.