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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 462

BGBl. 2012 I S. 462 · 68.869 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 462
                                        Gesetz
                  zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung
                und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher

im Bund
Vorschriften
                                                 Vom 15. März 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
            Bundesbesoldungsgesetzes
   Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                      „Inhaltsübersicht“.

   b) Die Angabe zum 2. Abschnitt 1. Unterabschnitt
      wird wie folgt gefasst:
      „1. Unterabschnitt: Allgemeine        18 bis 19b“.
                          Grundsätze

   c) Die Angabe zum 4. Abschnitt wird wie folgt ge-
      fasst:
      „4. Abschnitt: Zulagen, Prämien,          42 bis 51“.
                     Zuschläge, Ver-
                     gütungen

 2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1
                  Anwendungsbereich“.

 3. § 19a wird durch die folgenden §§ 19a und 19b
    ersetzt:
                          „§ 19a
                      Besoldung bei
             Verleihung eines anderen Amtes
      Verringert sich während eines Dienstverhältnis-
   ses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Ver-
   leihung eines anderen Amtes aus Gründen, die
   nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu ver-
   treten sind, ist abweichend von § 19 das Grundge-
   halt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei
   einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestan-
   den hätte; die nicht als Einmalzahlung gewährten
   Leistungsbezüge nach § 33 gelten insoweit als
   Grundgehalt. Satz 1 gilt entsprechend bei einem
   Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis ei-
   nes Richters oder bei einem Wechsel eines Richters
   in das Dienstverhältnis eines Beamten. Verände-
   rungen in der Bewertung des bisherigen Amtes
   bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten
   entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertra-
   gung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gel-
   ten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des
   Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Über-

  tragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf
  Zeit.

                         § 19b
                    Besoldung bei
          Wechsel in den Dienst des Bundes
     (1) Verringert sich auf Grund einer Versetzung,
  die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grund-
  gehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen, den
  nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezü-
  gen nach Landesregelungen, die § 33 entsprechen,
  und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzah-
  lung, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren.

     (2) Die Ausgleichszulage bemisst sich nach dem

  Unterschied zwischen den Summen nach Absatz 1
  in der bisherigen Verwendung und in der neuen
  Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie
  verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehal-
  tes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
     (3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Grün-
  den, einer Übernahme oder einem Übertritt gelten
  die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zur Bestim-
  mung der Ausgleichszulage ist in diesen Fällen
  auch eine in der bisherigen Verwendung nach Lan-
  desrecht gewährte Ausgleichszulage oder eine an-
  dere Leistung einzubeziehen, die für die Verringe-
  rung von Grundgehalt und grundgehaltsergänzen-
  den Zulagen zustand. Die Ausgleichszulage nach
  den Sätzen 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie
  ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Als Be-
  standteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich
  bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung
  der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhö-
  hungsbetrages.“
4. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Soweit für die Zulassung zur Laufbahn des
  gehobenen technischen Verwaltungsdienstes ein
  mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschul-
  studium oder ein gleichwertiger Abschluss gefor-
  dert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit ei-
  nem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe
  A 10 oder A 11 zuzuweisen. Für Beamte des geho-
  benen naturwissenschaftlichen Dienstes mit einem
  Abschluss nach Satz 1 in einem Studiengang, bei
  dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder
  der Informationstechnik überwiegen, ist das Ein-
  gangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10
  zuzuweisen. Satz 2 gilt auch für Beamte in techni-
  schen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen
  des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in
  einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang
  oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus
  den Bereichen der Informatik oder der Informati-
  onstechnik überwiegen; bei einem Abschluss in
BGBl. 2012, Seite 463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 463
  einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang
  kann auch das Eingangsamt A 11 zugewiesen wer-
  den.“

5. § 27 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
     1. die Versetzung, die Übernahme und den
        Übertritt in den Dienst des Bundes,
     2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbe-
        soldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt
        der Bundesbesoldungsordnung A sowie

     3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten,

        Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf
        Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsord-
        nung A.“
  b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
     die Wörter „ ; bei einer Ernennung nach diesem
     Monat werden Kinderbetreuungs- und Pflegezei-
     ten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 wie Erfahrungs-
     zeiten anerkannt.“ ersetzt.
6. § 28 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „die

              Zulassung zu der Laufbahn“ durch die
              Wörter „den Erwerb der Laufbahnbefä-
              higung“ ersetzt.
         bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
              „2. Zeiten von mindestens vier Mona-
                  ten bis zu insgesamt zwei Jahren,
                  in denen Wehrdienst, Zivildienst,
                  Bundesfreiwilligendienst, Entwick-
                  lungsdienst oder ein freiwilliges so-
                  ziales oder ökologisches Jahr ge-
                  leistet wurde,“.

     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
         1. Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu
            drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreu-
            ungszeiten),

         2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach
            ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
            nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegerel-
            tern, Ehegatten, Geschwistern oder Kin-
            dern) von bis zu drei Jahren für jeden na-
            hen Angehörigen (Pflegezeiten).“
     cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2“
         durch die Angabe „3“ ersetzt.
     dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „und 2“
         durch die Angabe „und 3“ ersetzt und wer-
         den nach der Angabe „Absatz 2“ die Wörter
         „Nummer 2 bis 5“ eingefügt.
     ee) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort
         „Personalbedarfs,“ die Wörter „mit bis zu
         drei Jahren“ eingefügt.

     ff) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „2
         und 5“ durch die Angabe „3 und 6“ ersetzt.
     gg) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „und 2“
         durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach
             Absatz 1 Satz 2,“.
     bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
     cc) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2
         bis 5.
  c) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Absatz 2
     Nummer 1“ die Angabe „oder 2“ gestrichen.
7. § 38 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für

     1. die Versetzung, die Übernahme und den
        Übertritt in den Dienst des Bundes,
     2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbe-
        soldungsordnungen A, B, W oder C in ein Amt
        der Bundesbesoldungsordnung R sowie
     3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten,
        Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf
        Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsord-
        nung R.“

  b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“

     durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

8. § 40 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Zur Stufe 1 gehören:
     1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
     2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
     3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten
        sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren
        Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist,
        wenn sie dem früheren Ehegatten aus der
        letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,

     4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein
        Kind nicht nur vorübergehend in ihre Woh-
        nung aufgenommen haben, für das ihnen Kin-
        dergeld nach dem Einkommensteuergesetz
        oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu-
        steht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64
        und 65 des Einkommensteuergesetzes oder
        der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgeset-
        zes zustehen würde, sowie andere Beamte,
        Richter und Soldaten, die eine Person nicht
        nur vorübergehend in ihre Wohnung aufge-
        nommen haben, weil sie aus beruflichen oder
        gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedür-
        fen.
     Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind
     auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Sol-
     dat es auf seine Kosten anderweitig unterge-
     bracht hat, ohne dass dadurch die häusliche
     Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Be-
     anspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 An-
     spruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen
     Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffent-
     lichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der
     Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen
     in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Fa-
     milienzuschlag der Stufe 1 oder eine entspre-
     chende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1
BGBl. 2012, Seite 464 — Originalseite als Abbildung
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      des für den Beamten, Richter oder Soldaten
      maßgebenden Familienzuschlages nach der
      Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ ; § 32
      Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
      gilt entsprechend“ durch die Wörter „ , wenn an-
      dere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1
      bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder
      einer der folgenden Stufen gehörten“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ha-
      ben“ die Wörter „ , wenn Beamte, Richter oder
      Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe
      aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst
      gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag
      erhielten“ eingefügt.
 9. Die Überschrift des 4. Abschnitts wird wie folgt ge-
    fasst:
                       „4. Abschnitt
      Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen“.
10. Nach § 42a wird folgender § 43 eingefügt:
                           „§ 43

              Personalgewinnungszuschlag

      (1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalgewin-

   nungszuschlag kann Beamten und Soldaten ge-

   währt werden, um einen Dienstposten anforde-
   rungsgerecht besetzen zu können. Bei der Verset-
   zung eines Beamten in den Dienst des Bundes darf
   der Zuschlag nur gewährt werden, wenn an ihr ein
   dringendes Interesse des Bundes besteht.

      (2) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate

   entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung

   gewährt werden. Die Einmalzahlung kann in Teilbe-

   träge aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann einma-

   lig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzun-

   gen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen.

   Unter Ausschluss der Möglichkeit einer erneuten
   Gewährung kann der Zuschlag abweichend von
   Satz 1 für höchstens 72 Monate gewährt werden.
   Die Höhe des Zuschlags sowie Beginn und Ende
   des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.
     (3) Bei Begründung eines Dienstverhältnisses
   nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 gelten für den
   Zuschlag für jeden Monat der Gewährung folgende
   Obergrenzen:
   1. in den Besoldungsgruppen der Bundesbesol-
      dungsordnung A und in den Besoldungsgrup-
      pen R 1 und R 2 20 vom Hundert des Grund-
      gehaltes der Stufe 1 der entsprechenden Be-
      soldungsgruppe sowie in der Besoldungsgrup-
      pe W 1 20 vom Hundert des Grundgehaltes,
   2. in den Besoldungsgruppen der Bundesbesol-
      dungsordnung B und in den Besoldungsgrup-
      pen R 3 und höher 15 vom Hundert des Grund-
      gehaltes der entsprechenden Besoldungs-
      gruppe.
   Maßgeblich ist jeweils das bei der Gewährung des
   Zuschlags geltende Grundgehalt.
      (4) Der Zuschlag kann auch bei einem bereits
   bestehenden Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1
   Nummer 1 und 3 zur Unterstützung der Besetzung
   eines Dienstpostens gewährt werden. In diesem

Fall verringern sich die Obergrenzen nach Absatz 3
Satz 1 um die Hälfte. Der Zuschlag wird nicht ge-
währt, wenn die bisherige Wohnung im Einzugsge-
biet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bun-
desumzugskostengesetzes) liegt.
   (5) Bei der Entscheidung über die Gewährung
und die Höhe des Zuschlags sowie den Zeitraum,
für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbeson-
dere zu berücksichtigen:
1. die Bedeutung des Dienstpostens,
2. die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpos-
   tens,

3. die Bewerberlage,
4. die mit dem Dienstposten verbundenen Anforde-
   rungen,
5. die fachlichen Qualifikationen des Bewerbers.
Die Entscheidung und ihre wesentlichen Gründe
sind zu dokumentieren.
  (6) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt
1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbe-
   züge,

2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung

   der Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den

   Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats,

3. während einer Unterbrechung der Wahrnehmung
   des Dienstpostens bei einer Erkrankung ein-
   schließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat,
   der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; be-
   ruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf

   einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weiterge-

   währt bis zum Ende des sechsten Monats, der

   auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19

   Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in

   der am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt

   entsprechend,

4. bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für
   den neuen Dienstposten die Voraussetzungen
   nach Absatz 1 nicht vorliegen,
5. bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ab-
   lauf des nach Absatz 2 Satz 5 festgesetzten
   Zeitraums.
Erfolgt der Wechsel des Dienstpostens nach Satz 1
Nummer 4 aus dienstlichen Gründen, die vom Be-
amten oder Soldaten nicht zu vertreten sind, kann
der Zuschlag aus Billigkeitsgründen ganz oder teil-
weise weitergewährt werden.
  (7) In den Fällen des Absatzes 6 ist der als Ein-
malzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzu-
zahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeits-
gründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
   (8) Für den Zuschlag gilt § 6 Absatz 1 entspre-
chend. Ändert sich während des Zeitraums, für den
der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeits-
zeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend. Ab-
satz 7 gilt entsprechend.
   (9) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben einer
Prämie nach § 43a und einem Zuschlag nach § 53
Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungs-
gerechten Besetzung von Dienstposten im Aus-
land.
BGBl. 2012, Seite 465 — Originalseite als Abbildung
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       (10) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift
   trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-
   stimmte Stelle.

      (11) Die Ausgaben für die Zuschläge eines
   Dienstherrn dürfen 0,3 vom Hundert der im jeweili-
   gen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten
   jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im
   Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für
   diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht über-
   schreiten.

     (12) Das Bundesministerium des Innern prüft die
   Anwendung und die Wirkung des Zuschlags bis
   zum 31. Dezember 2016.“
11. Der bisherige § 43 wird § 43a und in Absatz 8 wer-
    den die Wörter „der Absätze 6 und 7“ durch die
    Wörter „des Absatzes 6 oder des Absatzes 7“ er-

    setzt.

12. Nach § 50a wird folgender § 50b eingefügt:
                          „§ 50b

                        Vergütung für
       Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von
     Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern

      (1) Das Bundesministerium des Innern wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-
   men mit dem Bundesministerium der Verteidigung
   und dem Bundesministerium der Finanzen die
   Gewährung einer Vergütung für Sanitätsoffiziere in
   Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen
   nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln
   für Zeiten
   1. eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regel-
      mäßigen Arbeitszeit,

   2. einer Rufbereitschaft,
   3. einer tatsächlichen Inanspruchnahme während
      einer Rufbereitschaft.

      (2) Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden

   entsprechend der durchschnittlich anfallenden tat-

   sächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksich-

   tigt. Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden

   im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem

   Achtel berücksichtigt. Zeiten einer tatsächlichen

   Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft

   werden vollständig berücksichtigt. Zeiten einer
   Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenord-
   nung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahn-
   ärzte berechnet werden können, bleiben unberück-
   sichtigt.“
13. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „grundsätzlich“ gestri-
      chen.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Die oberste Dienstbehörde kann im Einverneh-
      men mit dem Bundesministerium des Innern
      Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.“
14. § 53 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort „mate-
      riellen“ das Wort „Mehraufwendungen“ und wer-
      den nach dem Wort „dieser“ die Wörter „Mehr-
      aufwendungen oder“ eingefügt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem
          Wort „hat“ die Wörter „ , ungeachtet der zeit-
          lichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1
          Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1
          Nummer 2 Buchstabe b des Einkommen-
          steuergesetzes“ eingefügt.

      bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
          die Wörter „ ; dies gilt bei gesetzlicher oder
          sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewäh-
          rung nicht, wenn für den Unterhalt der auf-
          genommenen Person Mittel zur Verfügung
          stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1
          des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ge-
          nannten Monatsbetrag übersteigen.“ ersetzt.

15. In § 55 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „und“ durch

    ein Komma und der Punkt am Ende durch die Wör-
    ter „sowie der Zulagen und Vergütungen, deren je-
    weilige besondere Voraussetzungen auch bei Ver-
    wendung im Ausland vorliegen.“ ersetzt.

16. Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt:

                           „§ 57

              Auslandsverpflichtungsprämie
      (1) Werden bei besonderen Verwendungen im
   Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit inner-
   halb eines Staates, die der höchsten Stufe des Aus-
   landsverwendungszuschlags zugeordnet sind, auf
   Grund des Zusammentreffens von Zahlungen von
   dritter Seite und Ansprüchen nach deutschem
   Recht für materielle Mehraufwendungen und imma-
   terielle Belastungen sowie für Reisekosten unter-
   schiedliche auslandsbezogene Gesamtleistungen
   gewährt, kann bei einer Verpflichtung zu einer Ver-
   wendung mit mindestens sechs Monaten Dauer
   (Mindestverpflichtungszeit) in der Verwendung mit
   der niedrigeren auslandsbezogenen Gesamtleis-

   tung eine Prämie gewährt werden. Der Höchstbe-

   trag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag

   zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung

   im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungs-

   zeitraum. Für die Mindestverpflichtungszeit sind

   frühere Verwendungen nach Satz 1 ab 1. Juni 2007

   zu berücksichtigen.

      (2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2
   Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur ge-
   zahlt werden, wenn während der Mindestverpflich-
   tungszeit an insgesamt mindestens 150 Tagen An-
   spruch auf Auslandsverwendungszuschlag der
   höchsten Stufe bestand. Wird dieser Zeitraum aus
   Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu
   vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.“

17. § 72 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 72
                 Übergangsregelung für
             die nachträgliche Anerkennung
         von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten

     Bei einer ersten Ernennung mit Anspruch auf
   Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Ge-
   setzes in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März
BGBl. 2012, Seite 466 — Originalseite als Abbildung
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   2012 ist unter Berücksichtigung von Kinderbetreu-
   ungs- und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2
   auf Antrag die Stufe neu festzusetzen. Der Antrag
   kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 ge-
   stellt werden. Die neue Stufenfestsetzung gilt ab
   dem 1. März 2012.“

18. § 74 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 74

        Übergangsregelung zum Familienzuschlag

      Beamten, Richtern und Soldaten, die eine andere
   Person als ihr Kind nicht nur vorübergehend in ihre
   Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt
   gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-
   pflichtet sind, und hierfür den Familienzuschlag der
   Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis
   zum 21. März 2012 geltenden Fassung erhalten ha-
   ben, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 weiter-
   gewährt, solange die Tatbestandsvoraussetzungen
   des § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum
   21. März 2012 geltenden Fassung vorliegen, längs-
   tens bis zum 31. Dezember 2015.“

19. § 82 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 82

       Übergangsregelung für ehemalige Soldaten

      (1) Bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten
   nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei ehe-
   maligen Berufssoldaten und bei ehemaligen Solda-
   ten auf Zeit, deren Dienstverhältnis als Berufssoldat
   oder Soldat auf Zeit vor dem 1. Juli 2009 begonnen
   hat, diejenige Stufe als im Soldatenverhältnis er-
   reicht, die sich bei entsprechender Anwendung
   von § 27 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3
   und 4 auf die gesamte Dienstzeit ergibt. Im Übrigen
   bleibt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unberührt.

      (2) Absatz 1 gilt auch für ehemalige Berufssolda-
   ten und ehemalige Soldaten auf Zeit, die in der Zeit
   vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 zu Beam-
   ten ernannt worden sind, es sei denn, die bei der
   Ernennung erfolgte Anerkennung der Dienstzeit ist
   günstiger. Eine neue Stufenfestsetzung gilt mit Wir-
   kung vom 1. März 2012. Ist die Stufe nach Absatz 1
   nicht günstiger als eine bei der Ernennung vor dem
   22. März 2012 festgesetzte Überleitungsstufe, ist
   das Grundgehalt nach Anlage 1 des Besoldungs-
   überleitungsgesetzes zu zahlen; für den Aufstieg
   in die der Überleitungsstufe dazugehörige Stufe ist
   § 3 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
   entsprechend anzuwenden. § 76 Satz 2 und 3 fin-
   det keine Anwendung.“

20. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:

                          „§ 83a

                   Übergangsregelung
                  für die Besoldung bei
            Verleihung eines anderen Amtes
       oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes

      (1) Der Anspruch nach § 19a Satz 2 besteht ab
   dem 1. März 2012 auch für Wechsel in der Zeit vom
   1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012.

      (2) Für Beamte, Richter und Soldaten, die in der
   Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 auf
   Grund einer Versetzung, einer Übernahme oder ei-
   nes Übertritts in den Dienst des Bundes gewechselt
   sind, ist § 19b mit der Maßgabe anzuwenden, dass
   eine Ausgleichszulage ab dem 1. März 2012 ge-
   währt wird. Sie wird in der Höhe gewährt, die sich
   am 22. März 2012 ergäbe, wenn die Zulage bereits
   seit dem Wechsel in den Dienst des Bundes zuge-
   standen hätte.“

21. § 85a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Dies gilt für erstmalige Ernennungen mit An-
      spruch auf Dienstbezüge in der Zeit vom 1. Ja-
      nuar 2011 bis zum 31. Dezember 2013.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Soldaten auf Zeit, deren festgesetzte
      Dienstzeit spätestens im Jahr 2013 endet und
      die sich in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum
      31. Dezember 2013 um mindestens zwei Jahre
      zum Dienst in einer Laufbahn der Mannschaften
      weiterverpflichten, erhalten eine Prämie in Höhe
      von 125 Euro für jeden angefangenen Kalender-
      monat, um den die bis dahin festgesetzte
      Dienstzeit verlängert wird.“

   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Be-
      trag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen
      Kalendermonat der Beurlaubung entfällt.“

22. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
    wird wie folgt geändert:

   a) Vorbemerkung Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 wird
      wie folgt geändert:

       aa) Die Angabe „Forschungsanstalt der Bun-
           deswehr für Wasserschall und Geophysik“
           wird gestrichen.

       bb) Nach der Angabe „Umweltbundesamt“ wird
           die Angabe „Wehrtechnische Dienststelle
           für Schiffe und Marinewaffen, Maritime
           Technologie und Forschung“ eingefügt.

       cc) Die Angabe „Wehrwissenschaftliches Insti-
           tut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe“
           wird durch die Angabe „Wehrwissenschaft-
           liches Institut für Werk- und Betriebsstoffe“
           ersetzt.

   b) Vorbemerkung Nummer 4 wird wie folgt geän-

      dert:

       aa) In der Überschrift werden die Wörter „Au-
           ßen- und Geländedienst“ durch das Wort
           „Außendienst“ ersetzt.

       bb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Au-
           ßen- und Geländedienst“ durch das Wort
           „Außendienst“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 467 — Originalseite als Abbildung
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c) Vorbemerkung Nummer 5 wird wie folgt geän-
   dert:

   aa) In der Überschrift werden die Wörter „Ra-
       darführungs- und Tiefflugüberwachungs-
       dienstes“ durch das Wort „Einsatzführungs-
       dienstes“ ersetzt.

   bb) In Absatz 1 Buchstabe b werden die Wörter
       „Radarführungsdienstes sowie des Tiefflug-
       überwachungsdienstes“ durch das Wort
       „Einsatzführungsdienstes“ ersetzt.

d) Vorbemerkung Nummer 5a wird wie folgt ge-
   fasst:

   „5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militä-
        rischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Ein-
        satzführungsdienst und Geoinformations-
        dienst der Bundeswehr

      (1) Beamte und Soldaten, die im militärischen
   Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzfüh-
   rungsdienst und im Geoinformationsdienst der
   Bundeswehr verwendet werden

   1. als Flugsicherungskontrollpersonal in

     a) Flugsicherungssektoren,

     b) Flugsicherungsstellen,
     c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

   2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flug-
      sicherungssektoren,

   3. als Flugberatungspersonal in

     a) Flugsicherungsstellen,

     b) zentralen Stellen des Flugberatungsdiens-

        tes,

     c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,

   4. als Betriebspersonal des Einsatzführungs-
      dienstes
     a) mit erfolgreich abgeschlossenem Lehr-
        gang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
        aa) mit Radarleit-Jagdlizenz,
        bb) ohne Radarleit-Jagdlizenz,

     b) ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzfüh-
        rungsoffizier

        aa) im Einsatzdienst in Luftverteidigungs-
            anlagen,

        bb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzfüh-
            rungsdienst (Einsatzführungsausbil-
            dungsinspektion),

   5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen,

      nicht jedoch bei einer obersten Bundesbe-

      hörde, sowie als Ausbildungspersonal der
      militärischen Flugsicherung oder des Ein-
      satzführungsdienstes,

     6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wet-
        terbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit
        Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zen-
        tralen Geoinformationsberatungsstellen,

     erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.
        (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stel-
     lenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur ge-
     währt, soweit sie diese übersteigt.

        (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
     erlässt das Bundesministerium der Verteidigung
     im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
     des Innern.“

e) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geän-
   dert:
     aa) In der Überschrift werden die Wörter „als
         fliegendes Personal“ durch die Wörter „in
         fliegerischer Verwendung“ ersetzt.
     bb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
             den die Wörter „der Besoldungsgrup-
             pen A 5 bis A 16“ durch die Wörter „in
             Besoldungsgruppen der Bundesbesol-
             dungsordnung A“ ersetzt.

        bbb) Nach Buchstabe b wird folgender
             Buchstabe c eingefügt:
              „c) als Steuerer mit der Erlaubnis und
                  Berechtigung zum Führen und Be-
                  dienen unbemannter Luftfahrtgerä-
                  te, die nach Instrumentenflugre-
                  geln geführt und bedient werden
                  müssen,“.

        ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
             stabe d.
     cc) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „von“

         durch das Wort „vom“ ersetzt.

     dd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten
        und Beamte nach Absatz 1 Satz 1
        a) Buchstabe a in Höhe von 241,59 Euro,
        b) Buchstabe b in Höhe von 193,27 Euro,
        c) Buchstabe c in Höhe von 169,03 Euro,
        d) Buchstabe d in Höhe von 154,62 Euro
        ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf
        Jahre bezogen worden ist oder das Dienst-
        verhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit
        infolge eines durch die Verwendung erlitte-
        nen Dienstunfalls oder einer durch die Be-
        sonderheiten dieser Verwendung bedingten
        gesundheitlichen Schädigung beendet wor-
        den ist.“

     ee) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils nach
         der Angabe „Nummer 8“ die Angabe
         „oder 8a“ eingefügt.

f)   Vorbemerkung Nummer 9 Absatz 1 wird wie

     folgt gefasst:

       „(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes
     und der Länder, die Beamten des Steuerfahn-
BGBl. 2012, Seite 468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 468
       dungsdienstes, die Soldaten der Feldjäger-
       truppe und die Beamten der Zollverwaltung,
       die in der Grenzabfertigung oder in einem Be-
       reich verwendet werden, in dem gemäß Bestim-
       mung des Bundesministeriums der Finanzen ty-
       pischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätig-
       keiten wahrgenommen werden, oder die mit
       vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, er-
       halten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit
       ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesol-
       dungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten

       unter den gleichen Voraussetzungen auch Be-

       amte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.“

  g) Vorbemerkung Nummer 9a wird wie folgt geän-
     dert:
       aa) Absatz 1 Buchstabe a und b wird wie folgt
           gefasst:
          „a) als Besatzungsangehörige eines in
              Dienst gestellten seegehenden Schiffes
              oder Bootes der Marine oder im Dienst
              von Seestreitkräften verwendet werden,
          b) als Besatzungsangehörige eines in
             Dienst gestellten U-Bootes der Marine
             oder im Dienst von Seestreitkräften ver-
             wendet werden,“.
       bb) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter
           „an Bord“ durch die Wörter „als Besat-
           zungsangehörige“ ersetzt.
  h) In Vorbemerkung Nummer 30 Absatz 2 werden
     die Wörter „oder der bei der Deutschen Bundes-
     bank gewährten Bankzulage“ gestrichen.
  i)   Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
       A 10“ wird wie folgt geändert:
       aa) In der Überschrift wird die Angabe „*)“ ge-
           strichen.
       bb) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
          „1) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Ab-
              satz 2).“
       cc) Die Fußnote
  j)
                         * wird aufgehoben.
       Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe

       A 11“ wird wie folgt geändert:
       aa) In der Überschrift wird die Angabe „5)“ an-
           gefügt.
       bb) Folgende Fußnote 5 wird angefügt:
          „5) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Ab-
              satz 2).“
  k) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
     A 16“ wird wie folgt geändert:
       aa) Nach der Angabe „Direktor einer Wehrtech-
           nischen Dienststelle6)“ wird die Angabe „Di-
           rektor eines Prüfungsamtes des Bundes15)“

           eingefügt.

       bb) Folgende Fußnote 15 wird angefügt:

          „15) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe
               B 2.“

  l)   Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“
       wird wie folgt geändert:
       aa) Nach der Angabe „Direktor beim Bundes-
           amt für Wehrtechnik und Beschaffung“ wird
           die Angabe „– als Leiter des Leitungssta-

       bes, des Zentralcontrollings, eines bedeu-
       tenden Projektes oder eines bedeutenden
       Servicebereiches –“ gestrichen.
   bb) Der Angabe „Direktor eines Prüfungsamtes
       des Bundes“ wird die Angabe „11)“ ange-
       fügt.

   cc) Folgende Fußnote 11 wird angefügt:
       „11) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe
            A 16.“

m) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“

   wird wie folgt geändert:

   aa) Die Angabe

       „Direktor bei der Bundesanstalt Die Deut-
       sche Bibliothek
           – als der ständige Vertreter des Gene-
             raldirektors der Bundesanstalt Die
             Deutsche Bibliothek bei der Deut-
             schen Bibliothek in Frankfurt am
             Main –
           – als der ständige Vertreter des Gene-
             raldirektors der Bundesanstalt Die
             Deutsche Bibliothek bei der Deut-
             schen Bücherei in Leipzig –“
       wird durch die Angabe
       „Direktor bei der Deutschen Nationalbiblio-
       thek
           – als der ständige Vertreter des Gene-
             raldirektors der Deutschen Nationalbi-
             bliothek in Frankfurt am Main –
           – als der ständige Vertreter des Gene-
             raldirektors der Deutschen Nationalbi-
             bliothek in Leipzig –“
       ersetzt.
   bb) Die Angaben „Direktor der Bundeszentrale
       für gesundheitliche Aufklärung“ und „Direk-
       tor des Deutschen Instituts für medizinische
       Dokumentation und Information“ werden

       gestrichen.
   cc) Nach der Angabe
       „Direktor und Professor
           – als Leiter einer wissenschaftlichen
             Forschungseinrichtung –6)“
       wird die Angabe
          „– als Mitglied des Präsidiums der Bun-
             desanstalt für Materialforschung und
             -prüfung –
           – als Mitglied des Präsidiums der Physi-
             kalisch-Technischen Bundesanstalt –“

       eingefügt.

   dd) Die Angabe „Direktor und Professor der For-

       schungsanstalt der Bundeswehr für Wasser-
       schall und Geophysik“ wird gestrichen.

   ee) Die Angabe „Direktor und Professor des
       Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-,
       Explosiv- und Betriebsstoffe“ wird durch die
       Angabe „Direktor und Professor des Wehr-
       wissenschaftlichen Instituts für Werk- und
       Betriebsstoffe“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 469
n) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“
   wird wie folgt geändert:
   aa) Nach der Angabe
      „Direktor bei einem Regionalträger der ge-
      setzlichen Rentenversicherung
          – als stellvertretender Geschäftsführer
            oder Mitglied der Geschäftsführung,
            wenn der Erste Direktor in Besol-
            dungsgruppe B 5 eingestuft ist –“

      werden folgende Angaben eingefügt:
      „Direktor beim Sachverständigenrat für Um-
      weltfragen
      Direktor der Bundeszentrale für gesundheit-
      liche Aufklärung

      Direktor des Deutschen Instituts für Medizi-

      nische Dokumentation und Information“.

   bb) Die Angabe „Präsident des Kraftfahrt-Bun-
       desamtes“ wird gestrichen.
o) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
   B 5“ wird die Angabe „Präsident und Professor
   des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bun-
   desforschungsinstitut für Ländliche Räume,
   Wald und Fischerei“ gestrichen.
p) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
   wird wie folgt geändert:

   aa) Die Angabe „Direktor beim Bundesverfas-

       sungsgericht“ wird gestrichen.
   bb) Die Angabe „Generaldirektor der Bundesan-
       stalt Die Deutsche Bibliothek“ wird durch
       die Angabe „Generaldirektor der Deutschen
       Nationalbibliothek“ ersetzt.

   cc) Nach der Angabe „Oberdirektor bei der Zen-

       trale der Bundesagentur für Arbeit10)“ wird
       die Angabe „Präsident der Bundesakademie

       für öffentliche Verwaltung“ eingefügt.
   dd) Nach der Angabe „Präsident des Eisen-
       bahn-Bundesamtes“ wird die Angabe „Prä-
       sident des Kraftfahrt-Bundesamtes“ einge-
       fügt.
   ee) Die Angabe „Präsident und Professor des

       Bundesinstituts für Arzneimittel und Medi-

       zinprodukte“ wird gestrichen.
   ff) Nach der Angabe „Präsident und Professor
       des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesfor-
       schungsinstitut für Tiergesundheit“ wird die
       Angabe „Präsident und Professor des Jo-
       hann Heinrich von Thünen-Instituts, Bun-
       desforschungsinstitut für Ländliche Räume,
       Wald und Fischerei“ eingefügt.

   gg) Die Angaben „Präsident und Professor des
       Robert Koch-Instituts“ und „Präsident und
       Professor des Paul-Ehrlich-Instituts“ wer-
       den gestrichen.
q) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“
   wird wie folgt geändert:
   aa) Die Angabe „Präsident der Bundesakade-
       mie für öffentliche Verwaltung“ wird gestri-
       chen.
   bb) Nach der Angabe „Präsident und Professor
       der Bundesanstalt für Materialforschung

           und -prüfung“ werden folgende Angaben
           eingefügt:
           „Präsident und Professor des Bundesinsti-
           tuts für Arzneimittel und Medizinprodukte
           Präsident und Professor des Robert Koch-
           Instituts
           Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-
           Instituts“.

   r) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
      B 9“ wird nach der Angabe „Bundesbankdirek-
      tor2)“ die Angabe „Direktor beim Bundesverfas-
      sungsgericht“ eingefügt.
23. Anlage IX wird wie folgt geändert:

   a) Die Angaben zu den Bundesbesoldungsordnun-

      gen A und B Vorbemerkung Nummer 5a werden

      wie folgt gefasst:

      „Nummer 5a
         Absatz 1

           Nummer 1

             Buchstabe a

                Beamte des mittleren Diens-
                tes und Unteroffiziere der Be-

                soldungsgruppen A 5 bis A 9       245,86

                Beamte      des   gehobenen
                Dienstes und Offiziere der
                Besoldungsgruppen A 9 bis
                A 12 sowie Offiziere des mili-
                tärfachlichen Dienstes der

                Besoldungsgruppe A 13             271,47

             Buchstabe b

                Beamte des mittleren Diens-
                tes und Unteroffiziere der Be-
                soldungsgruppen A 5 bis A 9       210,00

                Beamte      des   gehobenen
                Dienstes und Offiziere der

                Besoldungsgruppen A 9 bis
                A 12 sowie Offiziere des mili-
                tärfachlichen Dienstes der
                Besoldungsgruppe A 13             235,61

             Buchstabe c

                Beamte des gehobenen und
                des höheren Dienstes und
                Offiziere der Besoldungs-
                gruppen A 9 bis A 12 sowie
                Offiziere des militärfachlichen
                Dienstes der Besoldungs-
                gruppe A 13 und Offiziere
                des Truppendienstes ab Be-
                soldungsgruppe A 13               271,47
           Nummer 2 und 3

             Beamte des mittleren Dienstes
             und Unteroffiziere der Besol-
             dungsgruppen A 5 bis A 9             169,03
BGBl. 2012, Seite 470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 470
            Beamte des gehobenen Diens-
            tes und Offiziere der Besol-
            dungsgruppen A 9 bis A 12 so-
            wie Offiziere des militärfachli-
            chen Dienstes der Besoldungs-
            gruppe A 13                          189,51

          Nummer 4

            Buchstabe a
              Doppelbuchstabe aa                 271,47

              Doppelbuchstabe bb
                  Beamte des mittleren und
                  des gehobenen Dienstes
                  und    Unteroffiziere   der
                  Besoldungsgruppen       A 5
                  bis A 9, Offiziere der
                  Besoldungsgruppen       A 9
                  bis A 12 sowie Offiziere
                  des       militärfachlichen
                  Dienstes der Besoldungs-
                  gruppe A 13                    210,00

            Buchstabe b

              Beamte des mittleren und
              des gehobenen Dienstes
              und Unteroffiziere der Besol-
              dungsgruppen A 5 bis A 9,
              Offiziere der Besoldungs-
              gruppen A 9 bis A 12 sowie
              Offiziere des militärfachlichen
              Dienstes der Besoldungs-
              gruppe A 13                        169,03

          Nummer 5 und 6

            Beamte des mittleren Dienstes
            und Unteroffiziere der Besol-

            dungsgruppen A 5 bis A 9             107,56

            Beamte des gehobenen Diens-
            tes und Offiziere der Besol-
            dungsgruppen A 9 bis A 12 so-
            wie Offiziere des militärfachli-
            chen Dienstes der Besoldungs-
            gruppe A 13                          169,03

            Beamte des höheren Dienstes
            und Offiziere des Truppen-
            dienstes   ab   Besoldungs-

            gruppe A 13                 235,61“.

  b) Die Angaben zu den Bundesbesoldungsordnun-
     gen A und B Vorbemerkung Nummer 6 werden
     wie folgt gefasst:
      „Nummer 6
        Absatz 1 Satz 1

          Buchstabe a                            483,17

          Buchstabe b                            386,54

          Buchstabe c                            338,05

          Buchstabe d                            309,23

        Absatz 1 Satz 2                         614,64“.

                       Artikel 2

                  Änderung des
              Bundesbeamtengesetzes
  Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 13 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Ur-
       kunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig her-
       vorgeht, dass die für die Ernennung zuständige
       Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis be-
       gründen oder ein bestehendes Beamtenverhält-
       nis in ein solches anderer Art umwandeln woll-
       te, für das die sonstigen Voraussetzungen vor-
       liegen, und die oder der Dienstvorgesetzte dies
       schriftlich festgestellt hat; das Gleiche gilt,
       wenn die Angabe der Dauer fehlt, die Dauer
       aber durch Rechtsvorschrift bestimmt ist,“.

 2. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gemein-
    schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

 3. In § 17 Absatz 2 bis 5 werden jeweils in dem Satz-
    teil vor Nummer 1 nach dem Wort „Für“ die Wörter
    „die Zulassung zu den“ eingefügt.

 4. § 22 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. a) seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis
          auf Lebenszeit oder

       b) seit der letzten Beförderung,

       es sei denn, das bisherige Amt musste nicht
       regelmäßig durchlaufen werden.“

 5. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 wird aufgehoben.

   b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

 6. § 92 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
   Besoldung haben, ist auf Antrag Urlaub ohne Be-
   soldung oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen,

   1. wenn sie
      a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsäch-

         lich betreuen oder pflegen oder

      b) nach ärztlichem Gutachten eine pflegebedürf-
         tige sonstige Angehörige oder einen pflege-
         bedürftigen sonstigen Angehörigen tatsäch-
         lich betreuen oder pflegen und
   2. wenn zwingende dienstliche Belange der Bewil-
      ligung nicht entgegenstehen.
   Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der

   regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub ohne Besol-
   dung dürfen auch zusammen eine Dauer von
   15 Jahren nicht überschreiten. § 91 Absatz 3 Satz 1
   gilt entsprechend.“

 7. In § 95 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Teilzeitbeschäftigung“ die Wörter „mit weniger als
    der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit“ eingefügt.
BGBl. 2012, Seite 471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 471
 8. Dem § 108 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) Die Beihilfebearbeitung sowie die Führung

    der Beihilfeakte können mit Zustimmung der obers-

    ten Dienstbehörde auf eine andere Stelle des Bun-

    des übertragen werden. Dieser Stelle dürfen perso-

    nenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsan-

    gaben, übermittelt werden, soweit deren Kenntnis

    für die Beihilfebearbeitung erforderlich ist. Die Ab-
    sätze 1 und 2 sind für diese Stelle anzuwenden.“

 9. § 113 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 3 werden nach dem Wort „zurückzuge-
       ben“ die Wörter „oder zu vernichten“ eingefügt.
    b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Als Zweck, zu dem die Unterlagen vorgelegt

       worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen

       Rabatte oder Erstattungen geltend gemacht

       werden.“

10. Dem § 147 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Abweichend von Satz 1 werden Beamtinnen und
    Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beam-
    tenverhältnis auf Probe berufen worden sind, auf
    Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit be-
    rufen, wenn
    1. sie sich in der Probezeit in vollem Umfang be-
       währt haben und
    2. seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf
       Probe mindestens drei Jahre vergangen sind.“

                        Artikel 3

                  Änderung des
           Bundespolizeibeamtengesetzes

   Nach § 12 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom
3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt:

                         „§ 12a
        Erstattung der Kosten einer Fortbildung

   (1) Endet das Beamtenverhältnis innerhalb von vier

Jahren nach Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme,
so hat die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Be-
amte die Kosten einer Fortbildung nach Maßgabe der
folgenden Absätze zu erstatten, wenn die Fortbildungs-
maßnahme insgesamt vier Wochen überschritten hat,
die Kosten je Fortbildungstag 500 Euro überstiegen
haben und das durch die Fortbildung erworbene Fach-
wissen außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs

einsetzbar ist.

   (2) Zu erstatten sind die für die Fortbildungsmaß-
nahme angefallenen Kosten mit Ausnahme der Reise-
kosten und des Trennungsgeldes. Der Erstattungsbe-
trag mindert sich für jedes volle Jahr, das die ehemalige
Beamtin oder der ehemalige Beamte seit Abschluss der
Fortbildungsmaßnahme bei ihrem oder seinem bisheri-
gen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Viertel. Der
Erstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn
durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung festgesetzt
und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids
fällig.

   (3) Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise ver-
zichtet werden, wenn sie eine besondere Härte für die

ehemalige Beamtin oder den ehemaligen Beamten be-

deuten würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei

einer Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen

Dienstunfähigkeit der ehemaligen Beamtin oder des

ehemaligen Beamten, die nicht auf eigenes grobes Ver-

schulden zurückzuführen ist.

   (4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde
der ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beam-
ten.“

                       Artikel 4
                 Änderung des
           Beamtenversorgungsgesetzes

   Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I

S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom

20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
    § 69b die Wörter „bewilligte Freistellungen und“
    gestrichen.
 2. In § 2 Nummer 11 wird die Angabe „Absatz 2“ ge-
    strichen.
 3. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „§ 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht
     anzuwenden.“
 4. § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
 4a. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht
     sich um die Zeit, die

     1. ein Ruhestandsbeamter
        a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspru-
           chenden entgeltlichen Beschäftigung als
           Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem
           Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3
           Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne ei-
           nen neuen Versorgungsanspruch zu erlan-
           gen,
        b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3

           Nummer 4 zurückgelegt hat,

     2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt wor-
        den ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung
        in den einstweiligen Ruhestand nach dem
        31. Dezember 2011 erfolgt ist.“
 5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Satz 3 bis 5“
    durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

 6. § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bun-
         deswehr oder der Nationalen Volksarmee der
         ehemaligen Deutschen Demokratischen Re-
         publik oder einen vergleichbaren zivilen Er-
         satzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet
         hat oder“.

 7. § 12 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1a Satz 1 wird der Punkt am Ende
        durch die Wörter „ , soweit dadurch eine ruhe-
        gehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren
        nicht überschritten wird.“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 472
      b) Absatz 5 wird aufgehoben.
 8. § 12b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „§§ 11,
         66 Absatz 9 und § 67 Absatz 2“ durch die Wör-
         ter „§§ 11 und 67 Absatz 2“ ersetzt.

      b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „nach

         den §§ 12 und 66 Absatz 9“ durch die Angabe

         „nach § 12“ ersetzt.

 9. § 13 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

10. § 14 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.

11. In § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
    „nach“ die Wörter „§ 30 Absatz 1 und“ eingefügt.
12. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungsträger
         im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch die
         Wörter „Dienstherrn im Bundesgebiet“ ersetzt.
      b) In Satz 2 werden die Wörter „den Verwaltungs-
         träger“ durch die Wörter „einen anderen öffent-
         lich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet“
         ersetzt.
13. In § 47 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter
    „oder des § 33 Absatz 2 des Beamtenrechtsrah-
    mengesetzes“ gestrichen.
14. § 50f Satz 2 wird wie folgt geändert:

      a) Nummer 2 wird aufgehoben.
      b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und
         die Angabe „Nummer 2“ wird durch die Angabe
         „Nummer 3“ ersetzt.
15. § 62 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder der die
         Versorgungsbezüge zahlenden Kasse“ gestri-
         chen.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder der die
            Versorgungsbezüge zahlenden Kasse“ ge-
            strichen.

        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Die Regelungsbehörde oder die für
            das Bezügezahlungsverfahren zuständige
            Stelle darf diejenigen Daten übermitteln,
            die für Datenübermittlungen nach § 69 Ab-
            satz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Bu-
            ches Sozialgesetzbuch oder nach § 151
            des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch er-
            forderlich sind.“

      c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-

         satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

16. In § 69a Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61,
    62“ durch die Angabe „§§ 57, 58, 61, 62“ ersetzt.
17. § 69b wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift werden die Wörter „bewilligte
         Freistellungen und“ gestrichen.

      b) Absatz 1 wird aufgehoben.

      c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

18. § 69e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61,
        62“ durch die Angabe „§§ 57, 58, 61, 62“ er-
        setzt.

     b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1,

            2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenal-

            ternative, Absatz 3 bis 10“ durch die Wörter

            „§ 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste
            Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5
            Satz 1 und Absatz 6 bis 10“ ersetzt.

        bb) In Satz 5 wird die Angabe „§§ 53 und 54“
            durch die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1
            und Absatz 6 bis 10 sowie § 54“ ersetzt.
19. Dem § 85 wird folgender Absatz 12 angefügt:
       „(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.“

                       Artikel 5
                  Änderung des
          Besoldungsüberleitungsgesetzes
   Das Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des § 40
     des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Wörter
     „der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes
     sowie des § 25 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 11 werden die Wörter „§ 27 Abs. 10
     Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch
     die Wörter „§ 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbe-
     soldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009
     geltenden Fassung“ ersetzt.
2. Dem § 3 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Stufe 8 wird spätestens zu dem Zeitpunkt er-
  reicht, zu dem das Endgrundgehalt nach § 27 Ab-
  satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
  30. Juni 2009 geltenden Fassung erreicht worden
  wäre.“
3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 6
                   Änderung des
                  Soldatengesetzes

  Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 96 wie

   folgt gefasst:
  „§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienst-
        rechtsneuordnungsgesetzes“.
2. Dem § 30a Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
   fügt:
  „Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7
  besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbe-

  schäftigung auch im Umfang von weniger als der
  Hälfte der Rahmendienstzeit bewilligt werden. Der
BGBl. 2012, Seite 473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 473
  Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit,
  in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch ge-
  nommen wird.“
3. § 40 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als
     Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienst-
     zeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das
     62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Lauf-
     bahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusik-
     dienstes und des Geoinformationsdienstes der
     Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Le-
     bensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhält-
     nis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienst-
     liche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine
     Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze
     des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur
     Vollendung des 65. Lebensjahres.“
  b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
     „Zeitdauer“ durch das Wort „Dauer“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die Dauer der Berufung eines Soldaten, des-
         sen militärische Ausbildung vor dem Beginn
         einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits
         mehr als sechs Monate mit einem Studium
         oder einer Fachausbildung verbunden ist
         oder war, verlängert sich ohne die Beschrän-
         kungen des Absatzes 1 um die Dauer der El-
         ternzeit.“
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Zeitdauer“ durch das
         Wort „Dauer“ ersetzt.
  d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Zeitdauer“
     durch das Wort „Dauer“ ersetzt.

  e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
        „(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 kann be-
     stimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht
     nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Ver-
     längerung ausnahmsweise kein dienstliches Inte-
     resse besteht. Die Absicht, von dieser Möglich-
     keit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen
     der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung
     der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung
     ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit
     zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.“
4. § 45a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
5. § 87 Absatz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 7
                   Änderung der
         Personalaktenverordnung Soldaten
   Die Personalaktenverordnung Soldaten vom 31. Au-
gust 1995 (BGBl. I S. 1159), die durch Artikel 15 Ab-
satz 70 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Die Beihilfebearbeitung und die Führung der
  Beihilfeakte können mit Zustimmung des Bundesmi-
  nisteriums der Verteidigung auf eine andere Stelle
  des Bundes übertragen werden. Dieser Stelle dürfen
  personenbezogene Daten, einschließlich Gesund-
  heitsangaben, übermittelt werden, soweit deren
  Kenntnis für die Beihilfebearbeitung erforderlich ist.
  Die Absätze 4 und 5 finden für diese Stelle Anwen-
  dung.“
2. § 5 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Soweit diesen Anträgen Unterlagen beigefügt wur-
  den, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich
  ist, sind diese zurückzugeben, wenn sie für den
  Zweck, zu dem sie vorgelegt wurden, nicht mehr be-
  nötigt werden; als Zweck, zu dem die Unterlagen
  vorgelegt sind, gelten auch Verfahren, mit denen Ra-
  batte oder Erstattungen geltend gemacht werden.“

                       Artikel 8
                   Änderung des
                  Wehrsoldgesetzes

   Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Ge-
  meinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die
  Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt wer-
  den kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die
  Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der
  Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetz-
  ten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Ver-
  pflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den ent-
  sprechenden Teilbetrag.“
2. § 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

  „Verzichtet der Soldat zu Beginn seiner Dienstzeit
  auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke
  der Friedenszusatzausstattung, erhält er stattdessen
  eine einmalige Entschädigung. Die Höhe der Ent-
  schädigung orientiert sich an den Beschaffungskos-
  ten und wird vom Bundesministerium der Verteidi-
  gung durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.“
3. Dem § 8f wird folgender Satz angefügt:
  „§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesol-
  dungsgesetzes gilt entsprechend.“
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
     „an Bord“ gestrichen.
  b) In Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird
     das Wort „Seestreitkräfte“ durch das Wort „Mari-
     ne“ ersetzt.
  c) In Abschnitt 2 Absatz 1 wird das Wort „Seestreit-
     kräfte“ durch die Wörter „Marine oder im Dienst
     von Seestreitkräften“ ersetzt.
  d) In Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird
     das Wort „Seestreitkräfte“ durch das Wort „Mari-
     ne“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 474
                       Artikel 9
                  Änderung des
           Soldatenversorgungsgesetzes
  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum
    Sechsten Teil Nummer 7 die Wörter „bewilligte Frei-
    stellungen oder“ gestrichen.
 2. In § 11 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Bundes“ die Wörter „unter Berücksichtigung des
    Familienzuschlages bis zur Stufe 1“ eingefügt.
 3. In § 14 Nummer 8 wird die Angabe „Absatz 2“ ge-
    strichen.
 4. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1a Satz 1 wird der Punkt am Ende
      durch die Wörter „ , soweit dadurch mit Aus-
      nahme der Fälle des § 27 der Höchstruhege-

      haltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1

      und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird.“

      ersetzt.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
 5. § 25 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
 6. § 26 Absatz 7 Satz 4 wird aufgehoben.
 7. In § 55f Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 4
    Absatz 2 Nummer 2 bis 7“ durch die Wörter „§ 4
    Absatz 2 Nummer 3 bis 7“ ersetzt.
 8. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder der die Ver-

      sorgungsbezüge zahlenden Kasse“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder der die
          Versorgungsbezüge zahlenden Kasse“ ge-
          strichen.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Regelungsbehörde oder die für das

          Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle

          darf diejenigen Daten übermitteln, die für

          Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1
          Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozi-
          algesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten
          Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.“

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
      satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
 9. § 89a wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden die Wörter „und die Stellenzu-
      lage nach der Nummer 27 der Vorbemerkungen
      zu den Besoldungsordnungen A und B des Bun-
      desbesoldungsgesetzes“ gestrichen.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse
      nach § 11 und der Ausgleichsbezüge nach § 11a
      sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9951 zu
      multiplizieren.“

10. In § 94a Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 59,
    60“ durch die Angabe „§§ 55c bis 55e, 59, 60“ er-
    setzt.

11. Dem § 94b wird folgender Absatz 10 angefügt:
      „(10) Die §§ 24a und 24b sind anzuwenden.“

12. § 95 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „bewilligte
      Freistellungen oder“ gestrichen.

   b) Absatz 1 wird aufgehoben.
   c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

13. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 55f“
      durch die Angabe „§§ 55c bis 55f“ ersetzt.

   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2
          Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 53 Ab-
          satz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3“
          ersetzt.

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1

          Satz 1“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1

          Satz 2“ ersetzt.

14. § 100 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
         „(3) Für die Empfänger von Übergangsgebühr-
      nissen nach § 11 oder Ausgleichsbezügen nach
      § 11a gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ent-
      sprechend. Ist der Versorgungsfall ab dem 1. Juli
      2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 ent-

      sprechend.“

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
      folgt gefasst:

         „(4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Ja-
      nuar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge
      und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1
      bis 3 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1

      Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie

      nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Ab-

      satz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.“

                      Artikel 10

                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes

   In § 12 Absatz 4a Satz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 78 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
werden die Wörter „mit Vollendung des 65. Lebensjah-
res“ durch die Wörter „mit Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze“ ersetzt.

                      Artikel 11

                     Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
BGBl. 2012, Seite 475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 475
   (2) Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8, 11,
12 und 18 Buchstabe b, Artikel 8 Nummer 3 sowie Ar-
tikel 9 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 13 Buch-
stabe b treten mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in
Kraft.
  (3) Artikel 4 Nummer 3 sowie Artikel 9 Nummer 9
und 14 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Juli
2009 in Kraft.
  (4) Artikel 9 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
tember 2009 in Kraft.

   (5) Artikel 4 Nummer 1, 2, 4, 5, 7 Buchstabe b, Num-
mer 9, 10 und 17 sowie Artikel 9 Nummer 1, 3, 4 Buch-
stabe b, Nummer 5, 6 und 12 treten mit Wirkung vom
25. März 2010 in Kraft.
   (6) Artikel 1 Nummer 12 und 21 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2011 in Kraft.
  (7) Artikel 1 Nummer 16 tritt mit Wirkung vom 1. Juni
2011 in Kraft.
  (8) Artikel 9 Nummer 14 Buchstabe b tritt mit Wir-
kung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 15. März 2012
                                    Für den Bundespräsidenten
                                   Der Präsident des Bundesrates
                                           Horst Seehofer
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Der Bundesminister des

Innern
                                         Hans-Peter Friedrich
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Schäuble

                               D e r B u n d e s m i n i s

t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                            Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 462. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 520cdbbd513072c4….