Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 462
BGBl. 2012 I S. 462 · 68.869 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung
und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher
im Bund
Vorschriften
Vom 15. März 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht“.
b) Die Angabe zum 2. Abschnitt 1. Unterabschnitt
wird wie folgt gefasst:
„1. Unterabschnitt: Allgemeine 18 bis 19b“.
Grundsätze
c) Die Angabe zum 4. Abschnitt wird wie folgt ge-
fasst:
„4. Abschnitt: Zulagen, Prämien, 42 bis 51“.
Zuschläge, Ver-
gütungen
2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich“.
3. § 19a wird durch die folgenden §§ 19a und 19b
ersetzt:
„§ 19a
Besoldung bei
Verleihung eines anderen Amtes
Verringert sich während eines Dienstverhältnis-
ses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Ver-
leihung eines anderen Amtes aus Gründen, die
nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu ver-
treten sind, ist abweichend von § 19 das Grundge-
halt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei
einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestan-
den hätte; die nicht als Einmalzahlung gewährten
Leistungsbezüge nach § 33 gelten insoweit als
Grundgehalt. Satz 1 gilt entsprechend bei einem
Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis ei-
nes Richters oder bei einem Wechsel eines Richters
in das Dienstverhältnis eines Beamten. Verände-
rungen in der Bewertung des bisherigen Amtes
bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertra-
gung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gel-
ten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des
Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Über-
tragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf
Zeit.
§ 19b
Besoldung bei
Wechsel in den Dienst des Bundes
(1) Verringert sich auf Grund einer Versetzung,
die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grund-
gehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen, den
nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezü-
gen nach Landesregelungen, die § 33 entsprechen,
und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzah-
lung, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren.
(2) Die Ausgleichszulage bemisst sich nach dem
Unterschied zwischen den Summen nach Absatz 1
in der bisherigen Verwendung und in der neuen
Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie
verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehal-
tes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
(3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Grün-
den, einer Übernahme oder einem Übertritt gelten
die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zur Bestim-
mung der Ausgleichszulage ist in diesen Fällen
auch eine in der bisherigen Verwendung nach Lan-
desrecht gewährte Ausgleichszulage oder eine an-
dere Leistung einzubeziehen, die für die Verringe-
rung von Grundgehalt und grundgehaltsergänzen-
den Zulagen zustand. Die Ausgleichszulage nach
den Sätzen 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie
ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Als Be-
standteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich
bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung
der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhö-
hungsbetrages.“
4. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit für die Zulassung zur Laufbahn des
gehobenen technischen Verwaltungsdienstes ein
mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschul-
studium oder ein gleichwertiger Abschluss gefor-
dert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit ei-
nem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe
A 10 oder A 11 zuzuweisen. Für Beamte des geho-
benen naturwissenschaftlichen Dienstes mit einem
Abschluss nach Satz 1 in einem Studiengang, bei
dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder
der Informationstechnik überwiegen, ist das Ein-
gangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10
zuzuweisen. Satz 2 gilt auch für Beamte in techni-
schen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen
des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in
einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang
oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus
den Bereichen der Informatik oder der Informati-
onstechnik überwiegen; bei einem Abschluss in

einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang
kann auch das Eingangsamt A 11 zugewiesen wer-
den.“
5. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
1. die Versetzung, die Übernahme und den
Übertritt in den Dienst des Bundes,
2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbe-
soldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt
der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten,
Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf
Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsord-
nung A.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter „ ; bei einer Ernennung nach diesem
Monat werden Kinderbetreuungs- und Pflegezei-
ten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 wie Erfahrungs-
zeiten anerkannt.“ ersetzt.
6. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „die
Zulassung zu der Laufbahn“ durch die
Wörter „den Erwerb der Laufbahnbefä-
higung“ ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Zeiten von mindestens vier Mona-
ten bis zu insgesamt zwei Jahren,
in denen Wehrdienst, Zivildienst,
Bundesfreiwilligendienst, Entwick-
lungsdienst oder ein freiwilliges so-
ziales oder ökologisches Jahr ge-
leistet wurde,“.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1. Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu
drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreu-
ungszeiten),
2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach
ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegerel-
tern, Ehegatten, Geschwistern oder Kin-
dern) von bis zu drei Jahren für jeden na-
hen Angehörigen (Pflegezeiten).“
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2“
durch die Angabe „3“ ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „und 2“
durch die Angabe „und 3“ ersetzt und wer-
den nach der Angabe „Absatz 2“ die Wörter
„Nummer 2 bis 5“ eingefügt.
ee) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort
„Personalbedarfs,“ die Wörter „mit bis zu
drei Jahren“ eingefügt.
ff) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „2
und 5“ durch die Angabe „3 und 6“ ersetzt.
gg) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „und 2“
durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach
Absatz 1 Satz 2,“.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2
bis 5.
c) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Absatz 2
Nummer 1“ die Angabe „oder 2“ gestrichen.
7. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
1. die Versetzung, die Übernahme und den
Übertritt in den Dienst des Bundes,
2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbe-
soldungsordnungen A, B, W oder C in ein Amt
der Bundesbesoldungsordnung R sowie
3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten,
Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf
Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsord-
nung R.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
8. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Stufe 1 gehören:
1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten
sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren
Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist,
wenn sie dem früheren Ehegatten aus der
letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein
Kind nicht nur vorübergehend in ihre Woh-
nung aufgenommen haben, für das ihnen Kin-
dergeld nach dem Einkommensteuergesetz
oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu-
steht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64
und 65 des Einkommensteuergesetzes oder
der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgeset-
zes zustehen würde, sowie andere Beamte,
Richter und Soldaten, die eine Person nicht
nur vorübergehend in ihre Wohnung aufge-
nommen haben, weil sie aus beruflichen oder
gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedür-
fen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind
auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Sol-
dat es auf seine Kosten anderweitig unterge-
bracht hat, ohne dass dadurch die häusliche
Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Be-
anspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 An-
spruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen
Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffent-
lichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der
Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen
in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Fa-
milienzuschlag der Stufe 1 oder eine entspre-
chende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1

des für den Beamten, Richter oder Soldaten
maßgebenden Familienzuschlages nach der
Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ ; § 32
Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
gilt entsprechend“ durch die Wörter „ , wenn an-
dere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1
bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder
einer der folgenden Stufen gehörten“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ha-
ben“ die Wörter „ , wenn Beamte, Richter oder
Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe
aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst
gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag
erhielten“ eingefügt.
9. Die Überschrift des 4. Abschnitts wird wie folgt ge-
fasst:
„4. Abschnitt
Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen“.
10. Nach § 42a wird folgender § 43 eingefügt:
„§ 43
Personalgewinnungszuschlag
(1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalgewin-
nungszuschlag kann Beamten und Soldaten ge-
währt werden, um einen Dienstposten anforde-
rungsgerecht besetzen zu können. Bei der Verset-
zung eines Beamten in den Dienst des Bundes darf
der Zuschlag nur gewährt werden, wenn an ihr ein
dringendes Interesse des Bundes besteht.
(2) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate
entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung
gewährt werden. Die Einmalzahlung kann in Teilbe-
träge aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann einma-
lig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen.
Unter Ausschluss der Möglichkeit einer erneuten
Gewährung kann der Zuschlag abweichend von
Satz 1 für höchstens 72 Monate gewährt werden.
Die Höhe des Zuschlags sowie Beginn und Ende
des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.
(3) Bei Begründung eines Dienstverhältnisses
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 gelten für den
Zuschlag für jeden Monat der Gewährung folgende
Obergrenzen:
1. in den Besoldungsgruppen der Bundesbesol-
dungsordnung A und in den Besoldungsgrup-
pen R 1 und R 2 20 vom Hundert des Grund-
gehaltes der Stufe 1 der entsprechenden Be-
soldungsgruppe sowie in der Besoldungsgrup-
pe W 1 20 vom Hundert des Grundgehaltes,
2. in den Besoldungsgruppen der Bundesbesol-
dungsordnung B und in den Besoldungsgrup-
pen R 3 und höher 15 vom Hundert des Grund-
gehaltes der entsprechenden Besoldungs-
gruppe.
Maßgeblich ist jeweils das bei der Gewährung des
Zuschlags geltende Grundgehalt.
(4) Der Zuschlag kann auch bei einem bereits
bestehenden Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1
Nummer 1 und 3 zur Unterstützung der Besetzung
eines Dienstpostens gewährt werden. In diesem
Fall verringern sich die Obergrenzen nach Absatz 3
Satz 1 um die Hälfte. Der Zuschlag wird nicht ge-
währt, wenn die bisherige Wohnung im Einzugsge-
biet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bun-
desumzugskostengesetzes) liegt.
(5) Bei der Entscheidung über die Gewährung
und die Höhe des Zuschlags sowie den Zeitraum,
für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbeson-
dere zu berücksichtigen:
1. die Bedeutung des Dienstpostens,
2. die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpos-
tens,
3. die Bewerberlage,
4. die mit dem Dienstposten verbundenen Anforde-
rungen,
5. die fachlichen Qualifikationen des Bewerbers.
Die Entscheidung und ihre wesentlichen Gründe
sind zu dokumentieren.
(6) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt
1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbe-
züge,
2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung
der Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den
Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats,
3. während einer Unterbrechung der Wahrnehmung
des Dienstpostens bei einer Erkrankung ein-
schließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat,
der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; be-
ruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf
einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weiterge-
währt bis zum Ende des sechsten Monats, der
auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19
Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in
der am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt
entsprechend,
4. bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für
den neuen Dienstposten die Voraussetzungen
nach Absatz 1 nicht vorliegen,
5. bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ab-
lauf des nach Absatz 2 Satz 5 festgesetzten
Zeitraums.
Erfolgt der Wechsel des Dienstpostens nach Satz 1
Nummer 4 aus dienstlichen Gründen, die vom Be-
amten oder Soldaten nicht zu vertreten sind, kann
der Zuschlag aus Billigkeitsgründen ganz oder teil-
weise weitergewährt werden.
(7) In den Fällen des Absatzes 6 ist der als Ein-
malzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzu-
zahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeits-
gründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(8) Für den Zuschlag gilt § 6 Absatz 1 entspre-
chend. Ändert sich während des Zeitraums, für den
der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeits-
zeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend. Ab-
satz 7 gilt entsprechend.
(9) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben einer
Prämie nach § 43a und einem Zuschlag nach § 53
Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungs-
gerechten Besetzung von Dienstposten im Aus-
land.

(10) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift
trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-
stimmte Stelle.
(11) Die Ausgaben für die Zuschläge eines
Dienstherrn dürfen 0,3 vom Hundert der im jeweili-
gen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten
jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im
Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für
diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht über-
schreiten.
(12) Das Bundesministerium des Innern prüft die
Anwendung und die Wirkung des Zuschlags bis
zum 31. Dezember 2016.“
11. Der bisherige § 43 wird § 43a und in Absatz 8 wer-
den die Wörter „der Absätze 6 und 7“ durch die
Wörter „des Absatzes 6 oder des Absatzes 7“ er-
setzt.
12. Nach § 50a wird folgender § 50b eingefügt:
„§ 50b
Vergütung für
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von
Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern
(1) Das Bundesministerium des Innern wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium der Finanzen die
Gewährung einer Vergütung für Sanitätsoffiziere in
Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen
nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln
für Zeiten
1. eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regel-
mäßigen Arbeitszeit,
2. einer Rufbereitschaft,
3. einer tatsächlichen Inanspruchnahme während
einer Rufbereitschaft.
(2) Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden
entsprechend der durchschnittlich anfallenden tat-
sächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksich-
tigt. Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden
im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem
Achtel berücksichtigt. Zeiten einer tatsächlichen
Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft
werden vollständig berücksichtigt. Zeiten einer
Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenord-
nung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahn-
ärzte berechnet werden können, bleiben unberück-
sichtigt.“
13. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „grundsätzlich“ gestri-
chen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die oberste Dienstbehörde kann im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern
Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.“
14. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort „mate-
riellen“ das Wort „Mehraufwendungen“ und wer-
den nach dem Wort „dieser“ die Wörter „Mehr-
aufwendungen oder“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem
Wort „hat“ die Wörter „ , ungeachtet der zeit-
lichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1
Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b des Einkommen-
steuergesetzes“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter „ ; dies gilt bei gesetzlicher oder
sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewäh-
rung nicht, wenn für den Unterhalt der auf-
genommenen Person Mittel zur Verfügung
stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ge-
nannten Monatsbetrag übersteigen.“ ersetzt.
15. In § 55 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „und“ durch
ein Komma und der Punkt am Ende durch die Wör-
ter „sowie der Zulagen und Vergütungen, deren je-
weilige besondere Voraussetzungen auch bei Ver-
wendung im Ausland vorliegen.“ ersetzt.
16. Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt:
„§ 57
Auslandsverpflichtungsprämie
(1) Werden bei besonderen Verwendungen im
Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit inner-
halb eines Staates, die der höchsten Stufe des Aus-
landsverwendungszuschlags zugeordnet sind, auf
Grund des Zusammentreffens von Zahlungen von
dritter Seite und Ansprüchen nach deutschem
Recht für materielle Mehraufwendungen und imma-
terielle Belastungen sowie für Reisekosten unter-
schiedliche auslandsbezogene Gesamtleistungen
gewährt, kann bei einer Verpflichtung zu einer Ver-
wendung mit mindestens sechs Monaten Dauer
(Mindestverpflichtungszeit) in der Verwendung mit
der niedrigeren auslandsbezogenen Gesamtleis-
tung eine Prämie gewährt werden. Der Höchstbe-
trag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag
zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung
im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungs-
zeitraum. Für die Mindestverpflichtungszeit sind
frühere Verwendungen nach Satz 1 ab 1. Juni 2007
zu berücksichtigen.
(2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2
Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur ge-
zahlt werden, wenn während der Mindestverpflich-
tungszeit an insgesamt mindestens 150 Tagen An-
spruch auf Auslandsverwendungszuschlag der
höchsten Stufe bestand. Wird dieser Zeitraum aus
Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu
vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.“
17. § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72
Übergangsregelung für
die nachträgliche Anerkennung
von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten
Bei einer ersten Ernennung mit Anspruch auf
Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Ge-
setzes in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März

2012 ist unter Berücksichtigung von Kinderbetreu-
ungs- und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2
auf Antrag die Stufe neu festzusetzen. Der Antrag
kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 ge-
stellt werden. Die neue Stufenfestsetzung gilt ab
dem 1. März 2012.“
18. § 74 wird wie folgt gefasst:
„§ 74
Übergangsregelung zum Familienzuschlag
Beamten, Richtern und Soldaten, die eine andere
Person als ihr Kind nicht nur vorübergehend in ihre
Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt
gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-
pflichtet sind, und hierfür den Familienzuschlag der
Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis
zum 21. März 2012 geltenden Fassung erhalten ha-
ben, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 weiter-
gewährt, solange die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum
21. März 2012 geltenden Fassung vorliegen, längs-
tens bis zum 31. Dezember 2015.“
19. § 82 wird wie folgt gefasst:
„§ 82
Übergangsregelung für ehemalige Soldaten
(1) Bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten
nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei ehe-
maligen Berufssoldaten und bei ehemaligen Solda-
ten auf Zeit, deren Dienstverhältnis als Berufssoldat
oder Soldat auf Zeit vor dem 1. Juli 2009 begonnen
hat, diejenige Stufe als im Soldatenverhältnis er-
reicht, die sich bei entsprechender Anwendung
von § 27 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3
und 4 auf die gesamte Dienstzeit ergibt. Im Übrigen
bleibt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unberührt.
(2) Absatz 1 gilt auch für ehemalige Berufssolda-
ten und ehemalige Soldaten auf Zeit, die in der Zeit
vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 zu Beam-
ten ernannt worden sind, es sei denn, die bei der
Ernennung erfolgte Anerkennung der Dienstzeit ist
günstiger. Eine neue Stufenfestsetzung gilt mit Wir-
kung vom 1. März 2012. Ist die Stufe nach Absatz 1
nicht günstiger als eine bei der Ernennung vor dem
22. März 2012 festgesetzte Überleitungsstufe, ist
das Grundgehalt nach Anlage 1 des Besoldungs-
überleitungsgesetzes zu zahlen; für den Aufstieg
in die der Überleitungsstufe dazugehörige Stufe ist
§ 3 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
entsprechend anzuwenden. § 76 Satz 2 und 3 fin-
det keine Anwendung.“
20. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:
„§ 83a
Übergangsregelung
für die Besoldung bei
Verleihung eines anderen Amtes
oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes
(1) Der Anspruch nach § 19a Satz 2 besteht ab
dem 1. März 2012 auch für Wechsel in der Zeit vom
1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012.
(2) Für Beamte, Richter und Soldaten, die in der
Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 auf
Grund einer Versetzung, einer Übernahme oder ei-
nes Übertritts in den Dienst des Bundes gewechselt
sind, ist § 19b mit der Maßgabe anzuwenden, dass
eine Ausgleichszulage ab dem 1. März 2012 ge-
währt wird. Sie wird in der Höhe gewährt, die sich
am 22. März 2012 ergäbe, wenn die Zulage bereits
seit dem Wechsel in den Dienst des Bundes zuge-
standen hätte.“
21. § 85a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt für erstmalige Ernennungen mit An-
spruch auf Dienstbezüge in der Zeit vom 1. Ja-
nuar 2011 bis zum 31. Dezember 2013.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soldaten auf Zeit, deren festgesetzte
Dienstzeit spätestens im Jahr 2013 endet und
die sich in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum
31. Dezember 2013 um mindestens zwei Jahre
zum Dienst in einer Laufbahn der Mannschaften
weiterverpflichten, erhalten eine Prämie in Höhe
von 125 Euro für jeden angefangenen Kalender-
monat, um den die bis dahin festgesetzte
Dienstzeit verlängert wird.“
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Be-
trag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen
Kalendermonat der Beurlaubung entfällt.“
22. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
wird wie folgt geändert:
a) Vorbemerkung Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 wird
wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Forschungsanstalt der Bun-
deswehr für Wasserschall und Geophysik“
wird gestrichen.
bb) Nach der Angabe „Umweltbundesamt“ wird
die Angabe „Wehrtechnische Dienststelle
für Schiffe und Marinewaffen, Maritime
Technologie und Forschung“ eingefügt.
cc) Die Angabe „Wehrwissenschaftliches Insti-
tut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe“
wird durch die Angabe „Wehrwissenschaft-
liches Institut für Werk- und Betriebsstoffe“
ersetzt.
b) Vorbemerkung Nummer 4 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter „Au-
ßen- und Geländedienst“ durch das Wort
„Außendienst“ ersetzt.
bb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Au-
ßen- und Geländedienst“ durch das Wort
„Außendienst“ ersetzt.

c) Vorbemerkung Nummer 5 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter „Ra-
darführungs- und Tiefflugüberwachungs-
dienstes“ durch das Wort „Einsatzführungs-
dienstes“ ersetzt.
bb) In Absatz 1 Buchstabe b werden die Wörter
„Radarführungsdienstes sowie des Tiefflug-
überwachungsdienstes“ durch das Wort
„Einsatzführungsdienstes“ ersetzt.
d) Vorbemerkung Nummer 5a wird wie folgt ge-
fasst:
„5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militä-
rischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Ein-
satzführungsdienst und Geoinformations-
dienst der Bundeswehr
(1) Beamte und Soldaten, die im militärischen
Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzfüh-
rungsdienst und im Geoinformationsdienst der
Bundeswehr verwendet werden
1. als Flugsicherungskontrollpersonal in
a) Flugsicherungssektoren,
b) Flugsicherungsstellen,
c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flug-
sicherungssektoren,
3. als Flugberatungspersonal in
a) Flugsicherungsstellen,
b) zentralen Stellen des Flugberatungsdiens-
tes,
c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
4. als Betriebspersonal des Einsatzführungs-
dienstes
a) mit erfolgreich abgeschlossenem Lehr-
gang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier
aa) mit Radarleit-Jagdlizenz,
bb) ohne Radarleit-Jagdlizenz,
b) ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzfüh-
rungsoffizier
aa) im Einsatzdienst in Luftverteidigungs-
anlagen,
bb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzfüh-
rungsdienst (Einsatzführungsausbil-
dungsinspektion),
5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen,
nicht jedoch bei einer obersten Bundesbe-
hörde, sowie als Ausbildungspersonal der
militärischen Flugsicherung oder des Ein-
satzführungsdienstes,
6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wet-
terbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit
Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zen-
tralen Geoinformationsberatungsstellen,
erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stel-
lenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur ge-
währt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
erlässt das Bundesministerium der Verteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern.“
e) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter „als
fliegendes Personal“ durch die Wörter „in
fliegerischer Verwendung“ ersetzt.
bb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
den die Wörter „der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 16“ durch die Wörter „in
Besoldungsgruppen der Bundesbesol-
dungsordnung A“ ersetzt.
bbb) Nach Buchstabe b wird folgender
Buchstabe c eingefügt:
„c) als Steuerer mit der Erlaubnis und
Berechtigung zum Führen und Be-
dienen unbemannter Luftfahrtgerä-
te, die nach Instrumentenflugre-
geln geführt und bedient werden
müssen,“.
ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
stabe d.
cc) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „von“
durch das Wort „vom“ ersetzt.
dd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten
und Beamte nach Absatz 1 Satz 1
a) Buchstabe a in Höhe von 241,59 Euro,
b) Buchstabe b in Höhe von 193,27 Euro,
c) Buchstabe c in Höhe von 169,03 Euro,
d) Buchstabe d in Höhe von 154,62 Euro
ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf
Jahre bezogen worden ist oder das Dienst-
verhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit
infolge eines durch die Verwendung erlitte-
nen Dienstunfalls oder einer durch die Be-
sonderheiten dieser Verwendung bedingten
gesundheitlichen Schädigung beendet wor-
den ist.“
ee) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils nach
der Angabe „Nummer 8“ die Angabe
„oder 8a“ eingefügt.
f) Vorbemerkung Nummer 9 Absatz 1 wird wie
folgt gefasst:
„(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes
und der Länder, die Beamten des Steuerfahn-

dungsdienstes, die Soldaten der Feldjäger-
truppe und die Beamten der Zollverwaltung,
die in der Grenzabfertigung oder in einem Be-
reich verwendet werden, in dem gemäß Bestim-
mung des Bundesministeriums der Finanzen ty-
pischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätig-
keiten wahrgenommen werden, oder die mit
vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, er-
halten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit
ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesol-
dungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten
unter den gleichen Voraussetzungen auch Be-
amte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.“
g) Vorbemerkung Nummer 9a wird wie folgt geän-
dert:
aa) Absatz 1 Buchstabe a und b wird wie folgt
gefasst:
„a) als Besatzungsangehörige eines in
Dienst gestellten seegehenden Schiffes
oder Bootes der Marine oder im Dienst
von Seestreitkräften verwendet werden,
b) als Besatzungsangehörige eines in
Dienst gestellten U-Bootes der Marine
oder im Dienst von Seestreitkräften ver-
wendet werden,“.
bb) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter
„an Bord“ durch die Wörter „als Besat-
zungsangehörige“ ersetzt.
h) In Vorbemerkung Nummer 30 Absatz 2 werden
die Wörter „oder der bei der Deutschen Bundes-
bank gewährten Bankzulage“ gestrichen.
i) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
A 10“ wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird die Angabe „*)“ ge-
strichen.
bb) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
„1) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Ab-
satz 2).“
cc) Die Fußnote
j)
* wird aufgehoben.
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
A 11“ wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird die Angabe „5)“ an-
gefügt.
bb) Folgende Fußnote 5 wird angefügt:
„5) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Ab-
satz 2).“
k) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
A 16“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Direktor einer Wehrtech-
nischen Dienststelle6)“ wird die Angabe „Di-
rektor eines Prüfungsamtes des Bundes15)“
eingefügt.
bb) Folgende Fußnote 15 wird angefügt:
„15) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe
B 2.“
l) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“
wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Direktor beim Bundes-
amt für Wehrtechnik und Beschaffung“ wird
die Angabe „– als Leiter des Leitungssta-
bes, des Zentralcontrollings, eines bedeu-
tenden Projektes oder eines bedeutenden
Servicebereiches –“ gestrichen.
bb) Der Angabe „Direktor eines Prüfungsamtes
des Bundes“ wird die Angabe „11)“ ange-
fügt.
cc) Folgende Fußnote 11 wird angefügt:
„11) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe
A 16.“
m) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe
„Direktor bei der Bundesanstalt Die Deut-
sche Bibliothek
– als der ständige Vertreter des Gene-
raldirektors der Bundesanstalt Die
Deutsche Bibliothek bei der Deut-
schen Bibliothek in Frankfurt am
Main –
– als der ständige Vertreter des Gene-
raldirektors der Bundesanstalt Die
Deutsche Bibliothek bei der Deut-
schen Bücherei in Leipzig –“
wird durch die Angabe
„Direktor bei der Deutschen Nationalbiblio-
thek
– als der ständige Vertreter des Gene-
raldirektors der Deutschen Nationalbi-
bliothek in Frankfurt am Main –
– als der ständige Vertreter des Gene-
raldirektors der Deutschen Nationalbi-
bliothek in Leipzig –“
ersetzt.
bb) Die Angaben „Direktor der Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung“ und „Direk-
tor des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information“ werden
gestrichen.
cc) Nach der Angabe
„Direktor und Professor
– als Leiter einer wissenschaftlichen
Forschungseinrichtung –6)“
wird die Angabe
„– als Mitglied des Präsidiums der Bun-
desanstalt für Materialforschung und
-prüfung –
– als Mitglied des Präsidiums der Physi-
kalisch-Technischen Bundesanstalt –“
eingefügt.
dd) Die Angabe „Direktor und Professor der For-
schungsanstalt der Bundeswehr für Wasser-
schall und Geophysik“ wird gestrichen.
ee) Die Angabe „Direktor und Professor des
Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-,
Explosiv- und Betriebsstoffe“ wird durch die
Angabe „Direktor und Professor des Wehr-
wissenschaftlichen Instituts für Werk- und
Betriebsstoffe“ ersetzt.

n) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“
wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe
„Direktor bei einem Regionalträger der ge-
setzlichen Rentenversicherung
– als stellvertretender Geschäftsführer
oder Mitglied der Geschäftsführung,
wenn der Erste Direktor in Besol-
dungsgruppe B 5 eingestuft ist –“
werden folgende Angaben eingefügt:
„Direktor beim Sachverständigenrat für Um-
weltfragen
Direktor der Bundeszentrale für gesundheit-
liche Aufklärung
Direktor des Deutschen Instituts für Medizi-
nische Dokumentation und Information“.
bb) Die Angabe „Präsident des Kraftfahrt-Bun-
desamtes“ wird gestrichen.
o) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
B 5“ wird die Angabe „Präsident und Professor
des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bun-
desforschungsinstitut für Ländliche Räume,
Wald und Fischerei“ gestrichen.
p) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Direktor beim Bundesverfas-
sungsgericht“ wird gestrichen.
bb) Die Angabe „Generaldirektor der Bundesan-
stalt Die Deutsche Bibliothek“ wird durch
die Angabe „Generaldirektor der Deutschen
Nationalbibliothek“ ersetzt.
cc) Nach der Angabe „Oberdirektor bei der Zen-
trale der Bundesagentur für Arbeit10)“ wird
die Angabe „Präsident der Bundesakademie
für öffentliche Verwaltung“ eingefügt.
dd) Nach der Angabe „Präsident des Eisen-
bahn-Bundesamtes“ wird die Angabe „Prä-
sident des Kraftfahrt-Bundesamtes“ einge-
fügt.
ee) Die Angabe „Präsident und Professor des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medi-
zinprodukte“ wird gestrichen.
ff) Nach der Angabe „Präsident und Professor
des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesfor-
schungsinstitut für Tiergesundheit“ wird die
Angabe „Präsident und Professor des Jo-
hann Heinrich von Thünen-Instituts, Bun-
desforschungsinstitut für Ländliche Räume,
Wald und Fischerei“ eingefügt.
gg) Die Angaben „Präsident und Professor des
Robert Koch-Instituts“ und „Präsident und
Professor des Paul-Ehrlich-Instituts“ wer-
den gestrichen.
q) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“
wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Präsident der Bundesakade-
mie für öffentliche Verwaltung“ wird gestri-
chen.
bb) Nach der Angabe „Präsident und Professor
der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung“ werden folgende Angaben
eingefügt:
„Präsident und Professor des Bundesinsti-
tuts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Präsident und Professor des Robert Koch-
Instituts
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-
Instituts“.
r) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
B 9“ wird nach der Angabe „Bundesbankdirek-
tor2)“ die Angabe „Direktor beim Bundesverfas-
sungsgericht“ eingefügt.
23. Anlage IX wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den Bundesbesoldungsordnun-
gen A und B Vorbemerkung Nummer 5a werden
wie folgt gefasst:
„Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1
Buchstabe a
Beamte des mittleren Diens-
tes und Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9 245,86
Beamte des gehobenen
Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12 sowie Offiziere des mili-
tärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13 271,47
Buchstabe b
Beamte des mittleren Diens-
tes und Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9 210,00
Beamte des gehobenen
Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12 sowie Offiziere des mili-
tärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13 235,61
Buchstabe c
Beamte des gehobenen und
des höheren Dienstes und
Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen
Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere
des Truppendienstes ab Be-
soldungsgruppe A 13 271,47
Nummer 2 und 3
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen A 5 bis A 9 169,03

Beamte des gehobenen Diens-
tes und Offiziere der Besol-
dungsgruppen A 9 bis A 12 so-
wie Offiziere des militärfachli-
chen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 189,51
Nummer 4
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 271,47
Doppelbuchstabe bb
Beamte des mittleren und
des gehobenen Dienstes
und Unteroffiziere der
Besoldungsgruppen A 5
bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere
des militärfachlichen
Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 210,00
Buchstabe b
Beamte des mittleren und
des gehobenen Dienstes
und Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen A 5 bis A 9,
Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen
Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 169,03
Nummer 5 und 6
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen A 5 bis A 9 107,56
Beamte des gehobenen Diens-
tes und Offiziere der Besol-
dungsgruppen A 9 bis A 12 so-
wie Offiziere des militärfachli-
chen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 169,03
Beamte des höheren Dienstes
und Offiziere des Truppen-
dienstes ab Besoldungs-
gruppe A 13 235,61“.
b) Die Angaben zu den Bundesbesoldungsordnun-
gen A und B Vorbemerkung Nummer 6 werden
wie folgt gefasst:
„Nummer 6
Absatz 1 Satz 1
Buchstabe a 483,17
Buchstabe b 386,54
Buchstabe c 338,05
Buchstabe d 309,23
Absatz 1 Satz 2 614,64“.
Artikel 2
Änderung des
Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Ur-
kunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig her-
vorgeht, dass die für die Ernennung zuständige
Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis be-
gründen oder ein bestehendes Beamtenverhält-
nis in ein solches anderer Art umwandeln woll-
te, für das die sonstigen Voraussetzungen vor-
liegen, und die oder der Dienstvorgesetzte dies
schriftlich festgestellt hat; das Gleiche gilt,
wenn die Angabe der Dauer fehlt, die Dauer
aber durch Rechtsvorschrift bestimmt ist,“.
2. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gemein-
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
3. In § 17 Absatz 2 bis 5 werden jeweils in dem Satz-
teil vor Nummer 1 nach dem Wort „Für“ die Wörter
„die Zulassung zu den“ eingefügt.
4. § 22 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. a) seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit oder
b) seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht
regelmäßig durchlaufen werden.“
5. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
6. § 92 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
Besoldung haben, ist auf Antrag Urlaub ohne Be-
soldung oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen,
1. wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsäch-
lich betreuen oder pflegen oder
b) nach ärztlichem Gutachten eine pflegebedürf-
tige sonstige Angehörige oder einen pflege-
bedürftigen sonstigen Angehörigen tatsäch-
lich betreuen oder pflegen und
2. wenn zwingende dienstliche Belange der Bewil-
ligung nicht entgegenstehen.
Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub ohne Besol-
dung dürfen auch zusammen eine Dauer von
15 Jahren nicht überschreiten. § 91 Absatz 3 Satz 1
gilt entsprechend.“
7. In § 95 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Teilzeitbeschäftigung“ die Wörter „mit weniger als
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit“ eingefügt.

8. Dem § 108 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Beihilfebearbeitung sowie die Führung
der Beihilfeakte können mit Zustimmung der obers-
ten Dienstbehörde auf eine andere Stelle des Bun-
des übertragen werden. Dieser Stelle dürfen perso-
nenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsan-
gaben, übermittelt werden, soweit deren Kenntnis
für die Beihilfebearbeitung erforderlich ist. Die Ab-
sätze 1 und 2 sind für diese Stelle anzuwenden.“
9. § 113 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „zurückzuge-
ben“ die Wörter „oder zu vernichten“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Als Zweck, zu dem die Unterlagen vorgelegt
worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen
Rabatte oder Erstattungen geltend gemacht
werden.“
10. Dem § 147 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 werden Beamtinnen und
Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beam-
tenverhältnis auf Probe berufen worden sind, auf
Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit be-
rufen, wenn
1. sie sich in der Probezeit in vollem Umfang be-
währt haben und
2. seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Probe mindestens drei Jahre vergangen sind.“
Artikel 3
Änderung des
Bundespolizeibeamtengesetzes
Nach § 12 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom
3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Erstattung der Kosten einer Fortbildung
(1) Endet das Beamtenverhältnis innerhalb von vier
Jahren nach Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme,
so hat die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Be-
amte die Kosten einer Fortbildung nach Maßgabe der
folgenden Absätze zu erstatten, wenn die Fortbildungs-
maßnahme insgesamt vier Wochen überschritten hat,
die Kosten je Fortbildungstag 500 Euro überstiegen
haben und das durch die Fortbildung erworbene Fach-
wissen außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs
einsetzbar ist.
(2) Zu erstatten sind die für die Fortbildungsmaß-
nahme angefallenen Kosten mit Ausnahme der Reise-
kosten und des Trennungsgeldes. Der Erstattungsbe-
trag mindert sich für jedes volle Jahr, das die ehemalige
Beamtin oder der ehemalige Beamte seit Abschluss der
Fortbildungsmaßnahme bei ihrem oder seinem bisheri-
gen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Viertel. Der
Erstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn
durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung festgesetzt
und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids
fällig.
(3) Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise ver-
zichtet werden, wenn sie eine besondere Härte für die
ehemalige Beamtin oder den ehemaligen Beamten be-
deuten würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei
einer Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen
Dienstunfähigkeit der ehemaligen Beamtin oder des
ehemaligen Beamten, die nicht auf eigenes grobes Ver-
schulden zurückzuführen ist.
(4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde
der ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beam-
ten.“
Artikel 4
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
§ 69b die Wörter „bewilligte Freistellungen und“
gestrichen.
2. In § 2 Nummer 11 wird die Angabe „Absatz 2“ ge-
strichen.
3. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht
anzuwenden.“
4. § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
4a. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht
sich um die Zeit, die
1. ein Ruhestandsbeamter
a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspru-
chenden entgeltlichen Beschäftigung als
Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem
Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3
Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne ei-
nen neuen Versorgungsanspruch zu erlan-
gen,
b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3
Nummer 4 zurückgelegt hat,
2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt wor-
den ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung
in den einstweiligen Ruhestand nach dem
31. Dezember 2011 erfolgt ist.“
5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Satz 3 bis 5“
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
6. § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bun-
deswehr oder der Nationalen Volksarmee der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Re-
publik oder einen vergleichbaren zivilen Er-
satzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet
hat oder“.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „ , soweit dadurch eine ruhe-
gehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren
nicht überschritten wird.“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.
8. § 12b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „§§ 11,
66 Absatz 9 und § 67 Absatz 2“ durch die Wör-
ter „§§ 11 und 67 Absatz 2“ ersetzt.
b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „nach
den §§ 12 und 66 Absatz 9“ durch die Angabe
„nach § 12“ ersetzt.
9. § 13 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
10. § 14 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
11. In § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„nach“ die Wörter „§ 30 Absatz 1 und“ eingefügt.
12. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungsträger
im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch die
Wörter „Dienstherrn im Bundesgebiet“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „den Verwaltungs-
träger“ durch die Wörter „einen anderen öffent-
lich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet“
ersetzt.
13. In § 47 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter
„oder des § 33 Absatz 2 des Beamtenrechtsrah-
mengesetzes“ gestrichen.
14. § 50f Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und
die Angabe „Nummer 2“ wird durch die Angabe
„Nummer 3“ ersetzt.
15. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder der die
Versorgungsbezüge zahlenden Kasse“ gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder der die
Versorgungsbezüge zahlenden Kasse“ ge-
strichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Regelungsbehörde oder die für
das Bezügezahlungsverfahren zuständige
Stelle darf diejenigen Daten übermitteln,
die für Datenübermittlungen nach § 69 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch oder nach § 151
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch er-
forderlich sind.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
16. In § 69a Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61,
62“ durch die Angabe „§§ 57, 58, 61, 62“ ersetzt.
17. § 69b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „bewilligte
Freistellungen und“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
18. § 69e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61,
62“ durch die Angabe „§§ 57, 58, 61, 62“ er-
setzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1,
2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenal-
ternative, Absatz 3 bis 10“ durch die Wörter
„§ 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste
Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5
Satz 1 und Absatz 6 bis 10“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§§ 53 und 54“
durch die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1
und Absatz 6 bis 10 sowie § 54“ ersetzt.
19. Dem § 85 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des
Besoldungsüberleitungsgesetzes
Das Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des § 40
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Wörter
„der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes
sowie des § 25 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 11 werden die Wörter „§ 27 Abs. 10
Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbe-
soldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009
geltenden Fassung“ ersetzt.
2. Dem § 3 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Stufe 8 wird spätestens zu dem Zeitpunkt er-
reicht, zu dem das Endgrundgehalt nach § 27 Ab-
satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
30. Juni 2009 geltenden Fassung erreicht worden
wäre.“
3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des
Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 96 wie
folgt gefasst:
„§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienst-
rechtsneuordnungsgesetzes“.
2. Dem § 30a Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7
besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbe-
schäftigung auch im Umfang von weniger als der
Hälfte der Rahmendienstzeit bewilligt werden. Der

Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit,
in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch ge-
nommen wird.“
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als
Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienst-
zeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das
62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Lauf-
bahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusik-
dienstes und des Geoinformationsdienstes der
Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Le-
bensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhält-
nis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienst-
liche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine
Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze
des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres.“
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Zeitdauer“ durch das Wort „Dauer“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Dauer der Berufung eines Soldaten, des-
sen militärische Ausbildung vor dem Beginn
einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits
mehr als sechs Monate mit einem Studium
oder einer Fachausbildung verbunden ist
oder war, verlängert sich ohne die Beschrän-
kungen des Absatzes 1 um die Dauer der El-
ternzeit.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zeitdauer“ durch das
Wort „Dauer“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Zeitdauer“
durch das Wort „Dauer“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 kann be-
stimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht
nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Ver-
längerung ausnahmsweise kein dienstliches Inte-
resse besteht. Die Absicht, von dieser Möglich-
keit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen
der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung
der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung
ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit
zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.“
4. § 45a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
5. § 87 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der
Personalaktenverordnung Soldaten
Die Personalaktenverordnung Soldaten vom 31. Au-
gust 1995 (BGBl. I S. 1159), die durch Artikel 15 Ab-
satz 70 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Beihilfebearbeitung und die Führung der
Beihilfeakte können mit Zustimmung des Bundesmi-
nisteriums der Verteidigung auf eine andere Stelle
des Bundes übertragen werden. Dieser Stelle dürfen
personenbezogene Daten, einschließlich Gesund-
heitsangaben, übermittelt werden, soweit deren
Kenntnis für die Beihilfebearbeitung erforderlich ist.
Die Absätze 4 und 5 finden für diese Stelle Anwen-
dung.“
2. § 5 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit diesen Anträgen Unterlagen beigefügt wur-
den, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich
ist, sind diese zurückzugeben, wenn sie für den
Zweck, zu dem sie vorgelegt wurden, nicht mehr be-
nötigt werden; als Zweck, zu dem die Unterlagen
vorgelegt sind, gelten auch Verfahren, mit denen Ra-
batte oder Erstattungen geltend gemacht werden.“
Artikel 8
Änderung des
Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Ge-
meinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die
Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt wer-
den kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die
Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der
Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetz-
ten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Ver-
pflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den ent-
sprechenden Teilbetrag.“
2. § 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Verzichtet der Soldat zu Beginn seiner Dienstzeit
auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke
der Friedenszusatzausstattung, erhält er stattdessen
eine einmalige Entschädigung. Die Höhe der Ent-
schädigung orientiert sich an den Beschaffungskos-
ten und wird vom Bundesministerium der Verteidi-
gung durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.“
3. Dem § 8f wird folgender Satz angefügt:
„§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes gilt entsprechend.“
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„an Bord“ gestrichen.
b) In Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird
das Wort „Seestreitkräfte“ durch das Wort „Mari-
ne“ ersetzt.
c) In Abschnitt 2 Absatz 1 wird das Wort „Seestreit-
kräfte“ durch die Wörter „Marine oder im Dienst
von Seestreitkräften“ ersetzt.
d) In Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird
das Wort „Seestreitkräfte“ durch das Wort „Mari-
ne“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum
Sechsten Teil Nummer 7 die Wörter „bewilligte Frei-
stellungen oder“ gestrichen.
2. In § 11 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
„Bundes“ die Wörter „unter Berücksichtigung des
Familienzuschlages bis zur Stufe 1“ eingefügt.
3. In § 14 Nummer 8 wird die Angabe „Absatz 2“ ge-
strichen.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „ , soweit dadurch mit Aus-
nahme der Fälle des § 27 der Höchstruhege-
haltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird.“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 25 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
6. § 26 Absatz 7 Satz 4 wird aufgehoben.
7. In § 55f Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 4
Absatz 2 Nummer 2 bis 7“ durch die Wörter „§ 4
Absatz 2 Nummer 3 bis 7“ ersetzt.
8. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder der die Ver-
sorgungsbezüge zahlenden Kasse“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder der die
Versorgungsbezüge zahlenden Kasse“ ge-
strichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Regelungsbehörde oder die für das
Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle
darf diejenigen Daten übermitteln, die für
Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1
Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozi-
algesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
9. § 89a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „und die Stellenzu-
lage nach der Nummer 27 der Vorbemerkungen
zu den Besoldungsordnungen A und B des Bun-
desbesoldungsgesetzes“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse
nach § 11 und der Ausgleichsbezüge nach § 11a
sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9951 zu
multiplizieren.“
10. In § 94a Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 59,
60“ durch die Angabe „§§ 55c bis 55e, 59, 60“ er-
setzt.
11. Dem § 94b wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die §§ 24a und 24b sind anzuwenden.“
12. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „bewilligte
Freistellungen oder“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
13. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 55f“
durch die Angabe „§§ 55c bis 55f“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2
Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 53 Ab-
satz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3“
ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.
14. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Für die Empfänger von Übergangsgebühr-
nissen nach § 11 oder Ausgleichsbezügen nach
§ 11a gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ent-
sprechend. Ist der Versorgungsfall ab dem 1. Juli
2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 ent-
sprechend.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:
„(4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Ja-
nuar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge
und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1
bis 3 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie
nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Ab-
satz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.“
Artikel 10
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 12 Absatz 4a Satz 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 78 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
werden die Wörter „mit Vollendung des 65. Lebensjah-
res“ durch die Wörter „mit Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze“ ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8, 11,
12 und 18 Buchstabe b, Artikel 8 Nummer 3 sowie Ar-
tikel 9 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 13 Buch-
stabe b treten mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in
Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 3 sowie Artikel 9 Nummer 9
und 14 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Juli
2009 in Kraft.
(4) Artikel 9 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
tember 2009 in Kraft.
(5) Artikel 4 Nummer 1, 2, 4, 5, 7 Buchstabe b, Num-
mer 9, 10 und 17 sowie Artikel 9 Nummer 1, 3, 4 Buch-
stabe b, Nummer 5, 6 und 12 treten mit Wirkung vom
25. März 2010 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nummer 12 und 21 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2011 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nummer 16 tritt mit Wirkung vom 1. Juni
2011 in Kraft.
(8) Artikel 9 Nummer 14 Buchstabe b tritt mit Wir-
kung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. März 2012
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Horst Seehofer
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des
Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
D e r B u n d e s m i n i s
t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 462. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 520cdbbd513072c4….