Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Stand: 01.07.2020
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 7 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Lüneburg, 25.02.2004 – 1 A 24/03Zitiert von 1
- BSG, 23.09.2003 – B 4 RA 9/03 RZitiert von 2
- VG Köln, 12.02.2020 – 23 K 1489/18
- BAG, 19.12.2000 – 3 AZR 456/99Zitiert von 3
- VG Bayreuth, 09.12.2025 – B 5 K 23.538
- OVG NRW, 25.01.2021 – 1 A 3852/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 15.01.2009 – 15 K 2300/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.11.2008 – 21 A 3542/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.10.2008 – 1 A 1262/07Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
09.12.2019 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
-
29.11.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
-
15.03.2012 Ausfertigung
§ 7 geändert und neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.