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Artikel 4 · BT-Drs. 17/7142 · S. 32

Zu Artikel 4 (Änderung des Beamtenversorgungs-

Zu Artikel 4 (Änderung des Beamtenversorgungs-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 2 (§ 2 Nummer 11)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 3 (§ 5 Absatz 1 Satz 4 – neu)
Der neue Satz 4 stellt klar, dass die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge der Versorgungsempfängerinnen und Versor-
gungsempfänger der Postnachfolgeunternehmen im Zusam-
menhang mit dem Einbau der Sonderzahlung nach dem
Dienstrechtsneuordnungsgesetz nur von der Anwendung des
§ 5 Absatz 1 und nicht von der Anwendung des § 78 des
Bundesbesoldungsgesetzes betroffen sind.
Zu Nummer 4 (§ 6 Absatz 1 Satz 4 und 5)
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. März 2010 – BVerwG 2 C 72.08 – sind die Regelungen
zur eingeschränkten Berücksichtigung von Ausbildungs-
und Zurechnungszeiten auf Grund von Freistellungen (§ 6
Absatz 1 Satz 4, § 12 Absatz 5 und § 13 Absatz 1 Satz 3)
nicht mehr anzuwenden, weil sie gegen das europarechtliche
Gebot der strikt zeitanteiligen Abgeltung von Teilzeitarbeit
verstoßen. Danach muss das Arbeitsentgelt, wozu nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch das
Ruhegehalt gehört, für Teilzeitbeschäftigte strikt zeitanteilig
im Verhältnis zu der möglichen Vollzeitbeschäftigung fest-
gesetzt werden. Es soll sichergestellt werden, dass die Al-
tersversorgung Teilzeitbeschäftigter nur entsprechend ihrem
zeitlichen Umfang gekürzt wird. Diese höchstrichterliche
Rechtsprechung wird umgesetzt.
Zu Nummer 5 (§ 8 Absatz 2)
Folgeänderung zur Änderung in Artikel 4 Nummer 4.
Zu Nummer 6 (§ 9 Absatz 1 Nummer 1)
Mit der Änderung wird zum einen die Terminologie der Vor-
schriften zur Berücksichtigung von Wehrdienst (§§ 8 und 9)
vereinheitlicht und den Maßgaben der Artikel 12a und 17a
GG Rechnung getragen. Nur für den Dienst in deutschen
Streitkräften

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.909 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/7142, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 133.345–141.254 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert f34fa59a38aab008….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP