Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 10.03.2016 – 2 LB 17/15Zitiert von 2
- OVG NRW, 30.11.2017 – 1 A 908/16
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2021 – OVG 10 B 5/21Zitiert von 1
- VG Münster, 22.08.2016 – 4 K 1110/15
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 4/20Geltung des Versorgungsfallprinzips auch für Versorgungsansprüche von SoldatenZitiert von 9
- BVerwG, 26.11.2013 – 2 C 17/12Rückforderung von Versorgungsbezügen wegen Zahlung der Jahressonderzahlung aus § 20 Abs. 1 TV-LZitiert von 42
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 03.07.2024 – 5 LA 73/22
- VG Berlin, 23.09.2022 – VG 5 K 296/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 – 5 K 349.15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69#abs-1 (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69#abs-2 (2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69#abs-3 (3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69#abs-4 (4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.