Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 225
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 30.04.2019 – 4 S 934/18Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2016 – 4 S 192/15Zitiert von 1
- BVerwG, 20.04.2023 – 2 C 11/22Versorgungsanspruch eines vor Vollendung des 17. Lebensjahres ernannten BundesbeamtenZitiert von 10
- BVerwG, 25.03.2010 – 2 C 72/08Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei der Versorgung; Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die zu einer überproportionalen Schlechterstellung führen, dürfen nicht mehr angewendet werdenZitiert von 64
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 – 4 S 1211/14Zitiert von 20
- OVG NRW, 09.07.2021 – 1 A 3970/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.03.2026 – 2 C 9.25Berücksichtigung der Tätigkeit als Architekt im Praktikum bei der Festsetzung besoldungsrechtlicher Erfahrungsstufen
- BVerwG, 05.02.2026 – 2 C 4.25Versorgungsrechtliche Berücksichtigung der einstufigen Juristenausbildung in BremenZitiert von 1
- BVerwG, 12.01.2026 – 2 B 28.25Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/6#abs-1 (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/6#abs-2 (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/6#abs-3 (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich