Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
Stand: 10.06.2019
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 und § 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 71 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 69b BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Minden, 13.07.2023 – 12 K 2656/20Zitiert von 2
- VG Köln, 03.03.2010 – 3 K 2420/08Zitiert von 1
- VG Köln, 03.03.2010 – 3 K 2657/08
- VG Düsseldorf, 11.11.2011 – 13 K 2098/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 69b geändert, Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I 462)
BGBl. 2012 I S. 462
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