Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 70 Allgemeine Anpassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 64
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 30.11.2010 – 3 AZR 798/08Betriebliche Altersversorgung - Verweis auf Beamtenrecht - TransparenzgebotZitiert von 65
- BVerfG, 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02Vereinbarkeit der Verminderung der ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge der Versorgungsempfänger durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 mit dem GrundgesetzZitiert von 263
- VG Stade, 10.10.2002 – 3 A 1626/01
- BVerwG, 07.10.2020 – 2 C 19/19Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus zwischenstaatlicher VerwendungZitiert von 10
- VG Minden, 05.03.2003 – 4 K 1033/03
- BGH, 06.02.2006 – II ZR 136/04
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 05.11.2025 – 20 B 172/21
- VG Cottbus, 13.09.2022 – 9 K 2091/16Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 26.01.2022 – 4 K 187/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/70#abs-1 (1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/70#abs-2 (2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.