Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz

BeamtVG

§ 70 Allgemeine Anpassung

Stand: 10.06.2019

Bund64 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/70#abs-1 (1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/70#abs-2 (2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

§ 69o § 71