Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/4#abs-1 (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/4#abs-2 (2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/4#abs-3 (3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
Wird zitiert von 172 Entscheidungen zu § 4 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 18.09.2007 – 4 K 1541/05
- VG Aachen, 22.03.2007 – 1 K 474/05Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.02.2006 – 1 A 3122/04Zitiert von 5
- VGH Bayern, 22.06.2020 – 3 BV 18.1447Zitiert von 2
- OVG NRW, 01.10.2008 – 1 A 1262/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.06.2014 – 3 A 125/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 23.04.2026 – 12 K 1271/20
- BVerwG, 05.02.2026 – 2 C 7.25Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus (selbständiger und nicht selbständiger) Rechtsanwaltstätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- VGH Baden-Württemberg, 26.08.2025 – 4 S 1773/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.