Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/4#abs-1 (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/4#abs-2 (2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/4#abs-3 (3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.