Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Düsseldorf, 12.03.2012 – 23 K 6241/10
- VG Minden, 28.12.2009 – 4 K 3050/08Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 24.02.2009 – 23 L 96/09Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 13.02.2013 – 5 LA 60/12
- OVG NRW, 05.11.2008 – 21 A 3542/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/91#abs-1 (1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/91#abs-2 (2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/91#abs-3 (3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.