Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 64b Eintragungen und Eintragungsunterlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/64b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach § 64a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik sind nach dem 31. Dezember 2020 zu vernichten. Sie dürfen bis dahin den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/64b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Anforderung darf den zuständigen Stellen mitgeteilt werden, welche Eintragungen gemäß § 64a Abs. 3 nicht in das Zentralregister oder das Erziehungsregister übernommen worden sind, soweit dies bei Richtern und Staatsanwälten wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik für dienstrechtliche Maßnahmen oder zur Rehabilitierung Betroffener erforderlich ist. Die Mitteilung kann alle Eintragungen, die die anfordernde Stelle für ihre Entscheidung nach Satz 1 benötigt, oder nur solche Eintragungen umfassen, die bestimmte, von der anfordernden Stelle vorgegebene Eintragungsmerkmale erfüllen.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 64b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1752)
BGBl. 2019 I S. 1752
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 64b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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15.12.2011 Ausfertigung
§ 64b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I 2714)
BGBl. 2011 I S. 2714
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02.12.2010 Ausfertigung
§ 64b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2010 I S. 1744
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21.08.2007 Ausfertigung
§ 64b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I 2118)
BGBl. 2007 I S. 2118
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22.12.2003 Ausfertigung
§ 64b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2834)
BGBl. 2003 I S. 2834
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14.03.2003 Ausfertigung
§ 64b geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I 345)
BGBl. 2003 I S. 345
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17.12.1999 Ausfertigung
§ 64b neu gefasst durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I 2662)
BGBl. 1999 I S. 2662
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.