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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1744

BGBl. 2010 I S. 1744 · 7.087 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1744
                                       Viertes Gesetz
                  zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
                für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
                                             Vom 2. Dezember 2010

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                     Änderung des
       Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

  Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „An-
   stalt“ die Wörter „sowie eine Anordnung einer Unter-
   bringung in einem Heim für Kinder oder Jugend-
   liche“ eingefügt.

2. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „2011“ durch die
   Angabe „2019“ ersetzt.
3. In § 17 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2011“
   durch die Angabe „2019“ ersetzt.
4. § 17a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sechs Mo-
     naten“ durch die Angabe „180 Tagen“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Satz 3“ durch
           die Wörter „in den Sätzen 7 bis 9“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 82
           Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften
           Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „in Ver-
           bindung mit der Verordnung zur Durchführung
           des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
           buch“ und nach dem Wort „Leistungen“ die
           Wörter „und Kindergeld“ eingefügt.

       cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
           fügt:
          „Neben den in § 82 Absatz 2 des Zwölften
          Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträ-
          gen sind die angemessenen Beiträge zur be-
          trieblichen Altersvorsorge vom Einkommen
          abzuziehen. Soweit

          1. die Einkünfte als Jahreseinkünfte berech-
             net werden oder

          2. bei laufenden monatlichen Einnahmen zu
             erwarten ist, dass diese in unterschied-
             licher Höhe zufließen,

          kann das Einkommen vorläufig festgesetzt
          werden und ist jeweils nachträglich endgültig
          festzustellen. Das bei der vorläufigen Ent-
          scheidung berücksichtigte Einkommen ist
          bei der abschließenden Entscheidung als Ein-
          kommen zugrunde zu legen, wenn das tat-

         sächliche durchschnittliche monatliche Ein-
         kommen des Kalenderjahres das bei der vor-
         läufigen Entscheidung zugrunde gelegte Ein-
         kommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich
         übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur
         Durchführung des § 82 des Zwölften Buches
         Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“

     dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen
         Kindergeldanspruch nach dem Einkommen-
         steuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat,
         wird die Einkommensgrenze um das Einfache
         des Eckregelsatzes nach § 28 Absatz 2 in
         Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches
         Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhän-
         gig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder
         sonstige Sozialleistungsansprüche beste-
         hen.“
  c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „in Höhe
     des“ die Wörter „auf volle Euro aufgerundeten“
     eingefügt.
  d) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:
     „Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkom-
     mensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Ab-
     satz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetz-
     buch gilt entsprechend.“

  e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
        „(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozial-
     gesetzbuch finden entsprechende Anwendung,
     soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes be-
     stimmt.

        (7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer
     wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Frei-
     heitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen
     einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt
     worden ist, sofern die Entscheidung in einer Aus-
     kunft aus dem Zentralregister enthalten ist.“
5. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „sechs Monate“
     durch die Angabe „180 Tage“ ersetzt.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Das gilt nicht für Berechtigte, denen in Härte-
     fällen nach § 19 eine besondere Zuwendung nach
     § 17a gewährt wird.“

6. In § 19 werden nach dem Wort „Kapitalentschädi-
   gung“ die Wörter „oder keine besondere Zuwen-
   dung“ eingefügt.
7. In § 25 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „2011“
   durch die Angabe „2019“ ersetzt.
BGBl. 2010, Seite 1745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1745
                       Artikel 2
                 Änderung des
 Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
   In § 9 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-

machung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1580) geändert worden ist, wird die Angabe „2011“
durch die Angabe „2019“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Änderung des
       Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

  Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1625), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2011“
   durch die Angabe „2019“ ersetzt.

                                Das vorstehende Gesetz wird

   2. In § 23 Satz 1 wird die Angabe „2012“ durch die
      Angabe „2020“ ersetzt.

                                  Artikel 4

                        Änderung des

                 Bundeszentralregistergesetzes

      In § 64b Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregister-
   gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
   21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),
   das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
   14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist,
   wird die Angabe „2012“ durch die Angabe „2020“ er-
   setzt.

                                  Artikel 5

                                Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
   Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 2. Dezember 2010
                                            Der Bundespräsident
                                               Christian Wulff
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l

                                   Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                   S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1744. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 98bebecc02abf031….