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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1744
BGBl. 2010 I S. 1744 · 7.087 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
Vom 2. Dezember 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „An-
stalt“ die Wörter „sowie eine Anordnung einer Unter-
bringung in einem Heim für Kinder oder Jugend-
liche“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „2011“ durch die
Angabe „2019“ ersetzt.
3. In § 17 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2011“
durch die Angabe „2019“ ersetzt.
4. § 17a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sechs Mo-
naten“ durch die Angabe „180 Tagen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Satz 3“ durch
die Wörter „in den Sätzen 7 bis 9“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 82
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „in Ver-
bindung mit der Verordnung zur Durchführung
des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch“ und nach dem Wort „Leistungen“ die
Wörter „und Kindergeld“ eingefügt.
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Neben den in § 82 Absatz 2 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträ-
gen sind die angemessenen Beiträge zur be-
trieblichen Altersvorsorge vom Einkommen
abzuziehen. Soweit
1. die Einkünfte als Jahreseinkünfte berech-
net werden oder
2. bei laufenden monatlichen Einnahmen zu
erwarten ist, dass diese in unterschied-
licher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt
werden und ist jeweils nachträglich endgültig
festzustellen. Das bei der vorläufigen Ent-
scheidung berücksichtigte Einkommen ist
bei der abschließenden Entscheidung als Ein-
kommen zugrunde zu legen, wenn das tat-
sächliche durchschnittliche monatliche Ein-
kommen des Kalenderjahres das bei der vor-
läufigen Entscheidung zugrunde gelegte Ein-
kommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich
übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur
Durchführung des § 82 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen
Kindergeldanspruch nach dem Einkommen-
steuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat,
wird die Einkommensgrenze um das Einfache
des Eckregelsatzes nach § 28 Absatz 2 in
Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhän-
gig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder
sonstige Sozialleistungsansprüche beste-
hen.“
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „in Höhe
des“ die Wörter „auf volle Euro aufgerundeten“
eingefügt.
d) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkom-
mensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Ab-
satz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch gilt entsprechend.“
e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozial-
gesetzbuch finden entsprechende Anwendung,
soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes be-
stimmt.
(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer
wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Frei-
heitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen
einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt
worden ist, sofern die Entscheidung in einer Aus-
kunft aus dem Zentralregister enthalten ist.“
5. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „sechs Monate“
durch die Angabe „180 Tage“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das gilt nicht für Berechtigte, denen in Härte-
fällen nach § 19 eine besondere Zuwendung nach
§ 17a gewährt wird.“
6. In § 19 werden nach dem Wort „Kapitalentschädi-
gung“ die Wörter „oder keine besondere Zuwen-
dung“ eingefügt.
7. In § 25 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „2011“
durch die Angabe „2019“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
In § 9 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1580) geändert worden ist, wird die Angabe „2011“
durch die Angabe „2019“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1625), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2011“
durch die Angabe „2019“ ersetzt.
Das vorstehende Gesetz wird
2. In § 23 Satz 1 wird die Angabe „2012“ durch die
Angabe „2020“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
In § 64b Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregister-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist,
wird die Angabe „2012“ durch die Angabe „2020“ er-
setzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1744. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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