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Artikel 4 · BT-Drs. 16/4842 · S. 8

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeszentral-

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeszentral-
registergesetzes)
Im Hinblick auf die Antragsfristverlängerung im Strafrecht-
lichen Rehabilitierungsgesetz um vier Jahre ist es erforder-
lich, auch das in § 64b Abs. 1 des Bundeszentralregisterge-
setzes enthaltene Datum anzupassen. Damit wird sicherge-
stellt, dass auch weiterhin im strafrechtlichen Rehabilitie-
rungsverfahren durch die Rehabilitierungsgerichte zugunsten
der von politischer Strafverfolgung in der DDR Betroffenen
auf die Informationen aus dem ehemaligen Strafregister der
DDR zurückgegriffen werden kann. Die Karenz von einem
Jahr nach Ablauf der Antragsfrist für das strafrechtliche
Rehabilitierungsverfahren berücksichtigt Gerichtshängig-
keitsfristen.

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Herkunft

BT-Drs. 16/4842, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 27.117–27.837 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert 957b809fc815cfd3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP