Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 59 Führung des Erziehungsregisters
Stand: 10.06.2019
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- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 – 1 S 555/18Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 – 7 A 10485/13
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Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.