Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 59 Führung des Erziehungsregisters
Stand: 10.06.2019
Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 59 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 – 1 S 555/18Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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15.12.2011 Ausfertigung
§ 59 Satz 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I 2714)
BGBl. 2011 I S. 2714
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