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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2662

BGBl. 1999 I S. 2662 · 7.733 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1999, Seite 2662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2662
                                         Zweites Gesetz
                   zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
                  für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
                                               Vom 17. Dezember 1999

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                     Änderung des
       Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
  Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1613) wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Das Datum „31. Dezember 1999“ wird durch das

      Datum „31. Dezember 2001“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
       „§ 20 Abs. 2 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitie-
       rungsgesetzes gilt entsprechend.“

2. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird der Betrag „300 Deutsche Mark“
           durch den Betrag „600 Deutsche Mark“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember
      1999“ durch das Datum „31. Dezember 2001“ er-
      setzt.

   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
         „(5) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalent-
       schädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit
       Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden
       Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag
       eine Nachzahlung. Soweit die zusätzliche Kapital-
       entschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis
       zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewil-

       ligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 50 Deut-

       sche Mark, in den übrigen Fällen 300 Deutsche

       Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer
       mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen
       rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheits-
       entziehung. Der Anspruch auf Nachzahlung ist
       übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapital-
       entschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und
       vererblich ist. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.“

3. § 18 Abs. 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4
   ersetzt:
    „(3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seine
   nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern)
   Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 entsprechend,
   soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht uner-
   heblich unmittelbar mitbetroffen waren. Die nächsten
   Angehörigen von
   1. Hingerichteten oder

   2. während der Freiheitsentziehung oder im Anschluss
      an die Freiheitsentziehung an deren Folgen Verstor-

      benen

   erhalten die Leistungen nach Satz 1 auch dann, wenn

   sie nicht in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders be-
   einträchtigt sind.
      (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten An-
   gehörigen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1
   des Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus
   dem Beitrittsgebiet fliehen wollten oder geflohen sind
   und infolge von Maßnahmen zur Verhinderung der
   Flucht ihr Leben verloren haben, soweit eine Beschei-
   nigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes
   ausgestellt worden ist.“

4. In § 19 werden die Wörter „oder wegen der Anwen-
   dung des § 17 Abs. 1 Satz 2 keine zusätzliche“ gestri-
   chen.

5. In § 25 Abs. 2 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember
   1999“ durch das Datum „31. Dezember 2001“ ersetzt.

                         Artikel 2
                    Änderung des
         Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

  Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625)

wird wie folgt geändert:

1. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Zeiten nach Satz 1 und Pflichtbeitragszeiten, die wäh-
   rend einer Verfolgungszeit zurückgelegt worden sind,
   gelten mit Ausnahme der Zeiten, für die Werte nach
   § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu legen sind, insgesamt
BGBl. 1999, Seite 2663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2663
   nur insoweit als beitragsgeminderte Zeiten, als sich
   für die Summe aller Entgeltpunkte ein höherer Wert
   ergibt.“

2. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1999“
      durch das Datum „31. Dezember 2001“ ersetzt.
   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Nach Ablauf der Fristen kann der Antrag nach § 17
      Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2006 vom Rentenver-
      sicherungsträger gestellt werden, soweit dies zum
      Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversiche-
      rung erforderlich ist.“

3. In § 23 wird das Datum „31. Dezember 2000“ durch
   das Datum „31. Dezember 2002“ ersetzt.

                         Artikel 3

                  Änderung des
  Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
  § 9 Abs. 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli
1997 (BGBl. I S. 1620) wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 1999“ durch
   das Datum „31.Dezember 2001“ ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 20 Abs. 2 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungsge-
   setzes gilt entsprechend.“

                         Artikel 4
         Änderung des Häftlingshilfegesetzes
  Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1214), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Satz 3 wird im vierten Anstrich der Betrag
   „dreihunderttausend Deutsche Mark“ durch den Be-
   trag „eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark“
   ersetzt.

2. Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen
    bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen
    Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.“

                         Artikel 4a

     Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
  § 64b Abs.1 des Bundeszentralregistergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984
(BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 „(1) Die nach § 64a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen
und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafre-
gister der Deutschen Demokratischen Republik sind nach
dem 31. Dezember 2002 zu vernichten. Sie dürfen bis
dahin den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für
Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden. Eine Ver-
wendung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des
Betroffenen zulässig.“

                         Artikel 5

                  Neubekanntmachung

  Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der ab
dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

                         Artikel 6

                       Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                 Berlin, den 17. Dezember 1999
                                               Der Bund esp räsid ent
                                                  J o hannes Rau
                                                Der Bund eskanzler
                                                Gerhard Sc
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                                      Die Bund esminist erin d er Just iz
                                             Däub ler- Gmelin
                                          Der Bund esminist er d es Innern
                                                     Sc hily

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2662. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3d253ec2d657863e….