Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 64a Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 29.11.2022 – 6 StR 464/22Tilgungsfrist bei Widerruf der Beseitigung eines Strafmakels
- BGH, 06.05.1997 – 4 StR 195/97
- BGH, 12.02.1997 – 3 StR 478/96Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/64a#abs-1 (1) Die Registerbehörde ist für das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen der Eintragungen und der zugrunde liegenden Unterlagen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Strafregisters zuständig; sie trägt als speichernde Stelle insoweit die datenschutzrechtliche Verantwortung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/64a#abs-2 (2) Eintragungen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Strafregisters werden in das Zentralregister oder das Erziehungsregister übernommen. Die Übernahme der Eintragungen in das Zentralregister oder das Erziehungsregister erfolgt spätestens anlässlich der Bearbeitung einer Auskunft aus dem Zentralregister oder dem Erziehungsregister nach Prüfung durch die Registerbehörde unter Beachtung von Absatz 3. Die Entscheidung über die Übernahme aller Eintragungen hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/64a#abs-3 (3) Nicht übernommen werden Eintragungen
Für Verurteilungen, die nicht übernommen wurden, gelten die §§ 51 bis 53.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/64a#abs-4 (4) Bis zur Entscheidung über die Übernahme sind die Eintragungen nach Absatz 1 außerhalb des Zentralregisters oder des Erziehungsregisters zu speichern und für Auskünfte nach diesem Gesetz zu sperren. Dies gilt auch für Eintragungen, deren Übernahme abgelehnt worden ist. Die in das Zentralregister oder das Erziehungsregister zu übernehmenden Eintragungen werden vom Zeitpunkt der Übernahmeentscheidung an nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/64a#abs-5 (5) Die Tilgungsfrist berechnet sich weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen (§§ 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik). Erfolgt eine Neueintragung nach Übernahme des Bundeszentralregistergesetzes, gelten für die Feststellung und Berechnung der Tilgungsfrist die Vorschriften dieses Gesetzes.