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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2118

BGBl. 2007 I S. 2118 · 6.928 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 2118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2118
                                       Drittes Gesetz
                 zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
               für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
                                               Vom 21. August 2007

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                     Änderung des
       Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
   Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch das Ge-
setz vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2266), wird wie
folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2007“

     durch das Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt.

  b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 16 Abs. 3 werden nach dem Wort „Kapitalent-
   schädigung“ ein Komma und die Wörter „besondere
   Zuwendung für Haftopfer“ eingefügt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „600 Deutsche

     Mark“ durch die Angabe „306,78 Euro“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember
     2007“ durch das Datum „31. Dezember 2011“ er-
     setzt.

  c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „300 Deut-
     sche Mark“ durch die Angabe „153,39 Euro“ und
     die Wörter „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe
     „25,56 Euro“ ersetzt.
4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
                          „§ 17a

           Besondere Zuwendung für Haftopfer
     (1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirt-
  schaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, er-
  halten auf Antrag eine monatliche besondere Zu-
  wendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesent-

  lichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaat-

  lichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung
  von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten
  haben. Die monatliche besondere Zuwendung für
  Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.
     (2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen
  Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen
  die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht
  übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entspre-
  chend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften
  Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten we-
  gen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeits-
  unfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes

  oder vergleichbare Leistungen bleiben unberück-
  sichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
  1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Drei-
     fache,
  2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft
     lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher
     oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemein-
     schaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
  des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung
  mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

     (3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende
  Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze
  um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der

  Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer

  nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die be-
  sondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
     (4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird
  monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf
  die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen
  des Einkommens sind von Berechtigten unverzüg-

  lich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

     (5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung

  für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht
  übertragbar und nicht vererbbar.“
5. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Unter-
     stützungsleistungen“ die Wörter „ , wenn die
     Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer
     freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unver-
     einbaren Freiheitsentziehung insgesamt weniger
     als sechs Monate betragen hat“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Bundesmi-
     nisters“ durch das Wort „Bundesministeriums“
     und das Wort „Bundesministern“ durch das Wort
     „Bundesministerien“ ersetzt.
  c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „Das gilt auch für die nächsten Angehörigen der

     Berechtigten nach § 17a.“

6. § 25 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach der
     Angabe „§§ 17“ ein Komma und die Angabe
     „17a“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 17“ ein
         Komma und die Angabe „17a“ eingefügt.
     bb) In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember
         2007“ durch das Datum „31. Dezember
         2011“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2119
                      Artikel 2
                 Änderung des
 Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

   § 9 Abs. 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-

rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2007“
   durch das Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt.

2. Satz 3 wird aufgehoben.

                      Artikel 3
                  Änderung des
       Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
   Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Geset-
zes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie
folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember
   2007“ durch das Datum „31. Dezember 2011“ er-
   setzt.
2. In § 23 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2008“

   durch das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.

                       Artikel 4

                    Änderung
         des Bundeszentralregistergesetzes

   In § 64b Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregister-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195),
das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom
19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden
ist, wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch das
Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.
                       Artikel 5

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 21. August 2007
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e

                                   Die Bundesministerin
l a M e r k e l

der Justiz
                                          Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2118. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 831842285589abd0….