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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2118
BGBl. 2007 I S. 2118 · 6.928 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
Vom 21. August 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch das Ge-
setz vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2266), wird wie
folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2007“
durch das Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 16 Abs. 3 werden nach dem Wort „Kapitalent-
schädigung“ ein Komma und die Wörter „besondere
Zuwendung für Haftopfer“ eingefügt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „600 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „306,78 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember
2007“ durch das Datum „31. Dezember 2011“ er-
setzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „300 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „153,39 Euro“ und
die Wörter „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„25,56 Euro“ ersetzt.
4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Besondere Zuwendung für Haftopfer
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirt-
schaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, er-
halten auf Antrag eine monatliche besondere Zu-
wendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesent-
lichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaat-
lichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung
von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten
haben. Die monatliche besondere Zuwendung für
Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.
(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen
Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen
die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht
übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entspre-
chend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten we-
gen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeits-
unfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes
oder vergleichbare Leistungen bleiben unberück-
sichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1. bei alleinstehenden Berechtigten auf das Drei-
fache,
2. bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft
lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher
oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemein-
schaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung
mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende
Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze
um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der
Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer
nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die be-
sondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird
monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf
die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen
des Einkommens sind von Berechtigten unverzüg-
lich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung
für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht
übertragbar und nicht vererbbar.“
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Unter-
stützungsleistungen“ die Wörter „ , wenn die
Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer
freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unver-
einbaren Freiheitsentziehung insgesamt weniger
als sechs Monate betragen hat“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Bundesmi-
nisters“ durch das Wort „Bundesministeriums“
und das Wort „Bundesministern“ durch das Wort
„Bundesministerien“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Das gilt auch für die nächsten Angehörigen der
Berechtigten nach § 17a.“
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach der
Angabe „§§ 17“ ein Komma und die Angabe
„17a“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 17“ ein
Komma und die Angabe „17a“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember
2007“ durch das Datum „31. Dezember
2011“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
§ 9 Abs. 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2007“
durch das Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt.
2. Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Geset-
zes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie
folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember
2007“ durch das Datum „31. Dezember 2011“ er-
setzt.
2. In § 23 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2008“
durch das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung
des Bundeszentralregistergesetzes
In § 64b Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregister-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195),
das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom
19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden
ist, wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch das
Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. August 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2118. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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