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Artikel 4 · BT-Drs. 15/1975 · S. 5

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeszentralregister-

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeszentralregister-
gesetzes)
Im Hinblick auf die Antragsfristverlängerung im Strafrecht-
lichen Rehabilitierungsgesetz um vier Jahre ist es erforder-
lich, auch das in § 64b Abs. 1 des Bundeszentralregisterge-
setzes (BZRG) enthaltene Datum anzupassen. Damit wird
sichergestellt, dass auch weiterhin im strafrechtlichen Reha-
bilitierungsverfahren durch die Rehabilitierungsgerichte zu
Gunsten der von politischer Strafverfolgung in der DDR
Betroffenen auf die Informationen aus dem ehemaligen
Strafregister der DDR zurückgegriffen werden kann. Der
Nachklapp von einem Jahr nach Ablauf der Antragsfrist für
das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren berücksich-
tigt Gerichtshängigkeitsfristen.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1975, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 13.662–14.391 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert 9b1a929785655e18….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP