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Artikel 4 · BT-Drs. 15/16 · S. 26
Zu Artikel 4 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Rechtspflegergesetzes) Zu Nummer 1 Durch Artikel 44 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wird der deutsch-österreichische Konkurs- vertrag vom 8. März 1985 durch die Verordnung ersetzt, so dass bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren auf die- sem Gebiet, die nach dem 31. Mai 2002 eröffnet werden, nur noch die Verordnung heranzuziehen ist. Insofern musste § 3 Nr. 2 Buchstabe g des Rechtspflegergesetzes angepasst werden. Zu Nummer 2 Mit den §§ 344 bis 346 InsO-E wurden neue Aufgaben für das Insolvenzgericht geschaffen, zu denen der Katalog des § 18 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes noch keine Regelun- gen enthält. Wurde im Ausland ein vorläufiger Insolvenz- verwalter bestellt, so kann dieser zur Sicherung der im Inland belegenen Vermögensgegenstände alle in § 21 InsO vorgesehenen Maßnahmen beantragen, die zur Sicherung eines künftigen Sekundärinsolvenzverfahrens erforderlich erscheinen, selbst wenn die Eröffnung eines solchen Verfah- rens noch nicht beantragt wurde. Wie auch sonst bleibt die Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen dem Richter vorbehalten. Beantragt ein ausländischer Insolvenzverwalter die öffent- liche Bekanntmachung nach § 345 InsO-E im Inland, so hat das Insolvenzgericht zu überprüfen, ob den Gerichten des Eröffnungsstaates die internationale Zuständigkeit zu- kommt und ob durch die Anerkennung der deutschen ordre public berührt wird. Diese oft schwierigen Abgrenzungs- fragen sollten vom Richter vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Eintragung der Verfahrenseröffnung ins Grund- Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/16 buch, da nach § 346 Abs. 1 InsO-E u. a. zu beurteilen ist, ob dem Schuldner durch das ausländische Insolvenzverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entzogen wurde.
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.531 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/16, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 134.630–137.161 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 908c8648e8103df1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP