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Artikel 4 · BT-Drs. 15/16 · S. 26

Zu Artikel 4 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)
Zu Nummer 1
Durch Artikel 44 Buchstabe d der Verordnung (EG)
Nr. 1346/2000 wird der deutsch-österreichische Konkurs-
vertrag vom 8. März 1985 durch die Verordnung ersetzt, so
dass bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren auf die-
sem Gebiet, die nach dem 31. Mai 2002 eröffnet werden,
nur noch die Verordnung heranzuziehen ist. Insofern musste
§ 3 Nr. 2 Buchstabe g des Rechtspflegergesetzes angepasst
werden.
Zu Nummer 2
Mit den §§ 344 bis 346 InsO-E wurden neue Aufgaben für
das Insolvenzgericht geschaffen, zu denen der Katalog des
§ 18 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes noch keine Regelun-
gen enthält. Wurde im Ausland ein vorläufiger Insolvenz-
verwalter bestellt, so kann dieser zur Sicherung der im
Inland belegenen Vermögensgegenstände alle in § 21 InsO
vorgesehenen Maßnahmen beantragen, die zur Sicherung
eines künftigen Sekundärinsolvenzverfahrens erforderlich
erscheinen, selbst wenn die Eröffnung eines solchen Verfah-
rens noch nicht beantragt wurde. Wie auch sonst bleibt die
Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen dem Richter
vorbehalten.
Beantragt ein ausländischer Insolvenzverwalter die öffent-
liche Bekanntmachung nach § 345 InsO-E im Inland, so hat
das Insolvenzgericht zu überprüfen, ob den Gerichten des
Eröffnungsstaates die internationale Zuständigkeit zu-
kommt und ob durch die Anerkennung der deutschen ordre
public berührt wird. Diese oft schwierigen Abgrenzungs-
fragen sollten vom Richter vorgenommen werden. Dies gilt
auch für die Eintragung der Verfahrenseröffnung ins Grund-
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/16
buch, da nach § 346 Abs. 1 InsO-E u. a. zu beurteilen ist, ob
dem Schuldner durch das ausländische Insolvenzverfahren
die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entzogen wurde.

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.531 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/16, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 134.630–137.161 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 908c8648e8103df1….

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