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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 345

BGBl. 2003 I S. 345 · 31.498 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 345 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 345
                                                 Gesetz
                          zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts*)
                                                              Vom 14. März 2003

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

                    Änderung des

       Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

  Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-

nung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt

durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001

(BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

fasst:

                             „Artikel 102

               Durchführung der Verordnung
        (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren
                                  §1
                      Örtliche Zuständigkeit

   (1) Kommt in einem Insolvenzverfahren den deutschen
Gerichten nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insol-
venzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) die internationale
Zuständigkeit zu, ohne dass nach § 3 der Insolvenzord-
nung ein inländischer Gerichtsstand begründet wäre, so
ist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in des-
sen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner haupt-
sächlichen Interessen hat.
  (2) Besteht eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte

nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000,

so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in

dessen Bezirk die Niederlassung des Schuldners liegt. § 3

Abs. 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.

   (3) Unbeschadet der Zuständigkeit nach den Absät-
zen 1 und 2 ist für Entscheidungen oder sonstige Maß-
nahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 jedes
inländische Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk
Vermögen des Schuldners belegen ist. Die Landesregie-

rungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung

oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechts-

verordnung die Entscheidungen oder Maßnahmen nach

der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 für die Bezirke meh-

rerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. Die

Landesregierungen können die Ermächtigung auf die

Landesjustizverwaltungen übertragen.

                                  §2

          Begründung des Eröffnungsbeschlusses
  Ist anzunehmen, dass sich Vermögen des Schuldners in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
befindet, sollen im Eröffnungsbeschluss die tatsächlichen
Feststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz darge-
stellt werden, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Arti-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/17/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die
   Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. EG
   Nr. L 110 S. 28) und der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquida-
   tion von Kreditinstituten (ABl. EG Nr. L 125 S. 15).

kel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 für die deutschen
Gerichte ergibt.

                           §3

         Vermeidung von Kompetenzkonflikten

   (1) Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der

Europäischen Union ein Hauptinsolvenzverfahren eröff-

net, so ist, solange dieses Insolvenzverfahren anhängig

ist, ein bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellter

Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens über das

zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unzulässig. Ein
entgegen Satz 1 eröffnetes Verfahren darf nicht fort-
gesetzt werden. Gegen die Eröffnung des inländischen
Verfahrens ist auch der Verwalter des ausländischen
Hauptinsolvenzverfahrens beschwerdebefugt.
  (2) Hat das Gericht eines Mitgliedstaats der Europäi-
schen Union die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab-
gelehnt, weil nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1346/2000 die deutschen Gerichte zuständig seien, so
darf ein deutsches Insolvenzgericht die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht ablehnen, weil die Gerichte des
anderen Mitgliedstaats zuständig seien.

                           §4
                        Einstellung
           des Insolvenzverfahrens zugunsten
        der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats

  (1) Darf das Insolvenzgericht ein bereits eröffnetes

Insolvenzverfahren nach § 3 Abs. 1 nicht fortsetzen, so

stellt es von Amts wegen das Verfahren zugunsten der

Gerichte des anderen Mitgliedstaats der Europäischen

Union ein. Das Insolvenzgericht soll vor der Einstellung
den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn
ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören. Wird
das Insolvenzverfahren eingestellt, so ist jeder Insolvenz-
gläubiger beschwerdebefugt.

   (2) Wirkungen des Insolvenzverfahrens, die vor dessen

Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die Dauer

dieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch dann

bestehen, wenn sie Wirkungen eines in einem anderen

Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffneten Insol-

venzverfahrens widersprechen, die sich nach der Verord-

nung (EG) Nr. 1346/2000 auf das Inland erstrecken. Dies

gilt auch für Rechtshandlungen, die während des einge-
stellten Verfahrens vom Insolvenzverwalter oder ihm
gegenüber in Ausübung seines Amtes vorgenommen wor-
den sind.
   (3) Vor der Einstellung nach Absatz 1 hat das Insolvenz-
gericht das Gericht des anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union, bei dem das Verfahren anhängig ist,
über die bevorstehende Einstellung zu unterrichten; dabei
soll angegeben werden, wie die Eröffnung des einzustel-
lenden Verfahrens bekannt gemacht wurde, in welchen
öffentlichen Büchern und Registern die Eröffnung einge-
tragen und wer Insolvenzverwalter ist. In dem Einstel-

lungsbeschluss ist das Gericht des anderen Mitglied-
staats zu bezeichnen, zu dessen Gunsten das Verfahren
BGBl. 2003, Seite 346 — Originalseite als Abbildung
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eingestellt wird. Diesem Gericht ist eine Ausfertigung des
Einstellungsbeschlusses zu übersenden. § 215 Abs. 2 der
Insolvenzordnung ist nicht anzuwenden.

                           §5

              Öffentliche Bekanntmachung

  (1) Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung des
wesentlichen Inhalts der Entscheidungen nach Artikel 21
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ist an das nach
§ 1 zuständige Gericht zu richten. Das Gericht kann eine
Übersetzung verlangen, die von einer hierzu in einem der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person
zu beglaubigen ist. § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 der
Insolvenzordnung gelten entsprechend.

  (2) Besitzt der Schuldner im Inland eine Niederlassung,
so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1
von Amts wegen. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in
gleicher Weise bekannt zu machen.

                           §6

                         Eintragung
            in öffentliche Bücher und Register

  (1) Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 22 der Verord-
nung (EG) Nr. 1346/2000 ist an das nach § 1 zuständige
Gericht zu richten. Dieses ersucht die Register führende
Stelle um Eintragung, wenn nach dem Recht des Staats, in
dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, die
Verfahrenseröffnung ebenfalls eingetragen wird. § 32
Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung findet keine Anwen-
dung.
  (2) Die Form und der Inhalt der Eintragung richten sich
nach deutschem Recht. Kennt das Recht des Staats der
Verfahrenseröffnung Eintragungen, die dem deutschen
Recht unbekannt sind, so hat das Insolvenzgericht eine
Eintragung zu wählen, die der des Staats der Verfah-
renseröffnung am nächsten kommt.

  (3) Geht der Antrag nach Absatz 1 oder nach § 5 Abs. 1

bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den
Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und
unterrichtet hierüber den Antragsteller.

                           §7
                       Rechtsmittel

  Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 5

oder § 6 findet die sofortige Beschwerde statt. § 7 der
Insolvenzordnung gilt entsprechend.

                           §8
                     Vollstreckung
            aus der Eröffnungsentscheidung

   (1) Ist der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens
nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung
befugt, auf Grund der Entscheidung über die Verfah-
renseröffnung die Herausgabe der Sachen, die sich im
Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der
Zwangsvollstreckung durchzusetzen, so gilt für die Voll-
streckbarerklärung im Inland Artikel 25 Abs. 1 Unter-
abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000. Für die Ver-
wertung von Gegenständen der Insolvenzmasse im Wege
der Zwangsvollstreckung gilt Satz 1 entsprechend.
  (2) § 6 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

                             §9
                       Insolvenzplan

  Sieht ein Insolvenzplan eine Stundung, einen Erlass
oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger
vor, so darf er vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden,

wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt
haben.

                            § 10
                Aussetzung der Verwertung

  Wird auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzver-
fahrens nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1346/
2000 in einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren
die Verwertung eines Gegenstandes ausgesetzt, an dem
ein Absonderungsrecht besteht, so sind dem Gläubiger
laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse
zu zahlen.

                            § 11

                Unterrichtung der Gläubiger

  Neben dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern,
die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz
haben, ein Hinweis zuzustellen, mit dem sie über die Fol-
gen einer nachträglichen Forderungsanmeldung nach
§ 177 der Insolvenzordnung unterrichtet werden. § 8 der
Insolvenzordnung gilt entsprechend.“

                          Artikel 2
            Änderung der Insolvenzordnung
  Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt
geändert:

1. Der Elfte Teil wird wie folgt gefasst:

                           „Elfter Teil

                Internationales Insolvenzrecht

                        Erster Abschnitt
                    Allgemeine Vorschriften

                             § 335

                           Grundsatz

      Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unter-
   liegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht
   des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.
                             § 336

                          Vertrag
           über einen unbeweglichen Gegenstand
      Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen
   Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweg-
   lichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines
   unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen
   dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand bele-
   gen ist. Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregis-
   ter oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
   eingetragenen Gegenstand ist das Recht des Staats
   maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register
   geführt wird.
BGBl. 2003, Seite 347 — Originalseite als Abbildung
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                         § 337
                   Arbeitsverhältnis
   Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein
Arbeitsverhältnis unterliegen dem Recht, das nach
dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist.

                         § 338

                     Aufrechnung
   Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrech-
nung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des
Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung be-
rechtigt ist.

                         § 339

                 Insolvenzanfechtung

   Eine Rechtshandlung kann angefochten werden,
wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung
nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung
erfüllt sind, es sei denn, der Anfechtungsgegner weist
nach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines
anderen Staats maßgebend und die Rechtshandlung
nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.
                         § 340

       Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte

   (1) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die
Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem organi-
sierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandels-
gesetzes unterliegen dem Recht des Staats, das für

diesen Markt gilt.

   (2) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Pen-
sionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Handels-
gesetzbuchs sowie auf Schuldumwandlungsverträge
und Aufrechnungsvereinbarungen unterliegen dem
Recht des Staats, das für diese Verträge maßgebend
ist.
  (3) Für die Teilnehmer an einem System im Sinne von
§ 96 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 gilt Absatz 1 entspre-
chend.

                         § 341
           Ausübung von Gläubigerrechten

  (1) Jeder Gläubiger kann seine Forderungen im

Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsol-

venzverfahren anmelden.
  (2) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine in dem
Verfahren, für das er bestellt ist, angemeldete Forde-
rung in einem anderen Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Schuldners anzumelden. Das Recht

des Gläubigers, die Anmeldung abzulehnen oder

zurückzunehmen, bleibt unberührt.

  (3) Der Verwalter gilt als bevollmächtigt, das Stimm-
recht aus einer Forderung, die in dem Verfahren, für
das er bestellt ist, angemeldet worden ist, in einem
anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Schuldners auszuüben, sofern der Gläubiger keine
anderweitige Bestimmung trifft.

                        § 342
           Herausgabepflicht. Anrechnung
   (1) Erlangt ein Insolvenzgläubiger durch Zwangsvoll-
streckung, durch eine Leistung des Schuldners oder in
sonstiger Weise etwas auf Kosten der Insolvenzmasse
aus dem Vermögen, das nicht im Staat der Verfah-
renseröffnung belegen ist, so hat er das Erlangte dem
Insolvenzverwalter herauszugeben. Die Vorschriften
über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Berei-
cherung gelten entsprechend.
   (2) Der Insolvenzgläubiger darf behalten, was er in
einem Insolvenzverfahren erlangt hat, das in einem
anderen Staat eröffnet worden ist. Er wird jedoch bei
den Verteilungen erst berücksichtigt, wenn die übrigen
Gläubiger mit ihm gleichgestellt sind.

   (3) Der Insolvenzgläubiger hat auf Verlangen des
Insolvenzverwalters Auskunft über das Erlangte zu
geben.

                  Zweiter Abschnitt

          Ausländisches Insolvenzverfahren

                        § 343
                    Anerkennung
  (1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenz-
verfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,
1. wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröff-
   nung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;

2. soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt,
   das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen
   Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere
   soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaß-

nahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens getroffen werden, sowie für Entschei-
dungen, die zur Durchführung oder Beendigung des
anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

                        § 344
               Sicherungsmaßnahmen
   (1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Haupt-
insolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt,
so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenz-
gericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur
Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsol-
venzverfahren erfassten Vermögens erforderlich er-
scheinen.

  (2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen

Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

                        § 345
            Öffentliche Bekanntmachung

   (1) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung
der Verfahrenseröffnung gegeben, so hat das Insol-

venzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenz-

verwalters den wesentlichen Inhalt der Entscheidung
über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung
über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland
bekannt zu machen. § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1
gelten entsprechend. Ist die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens bekannt gemacht worden, so ist die Been-
digung in gleicher Weise bekannt zu machen.
BGBl. 2003, Seite 348 — Originalseite als Abbildung
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     (2) Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung,
  so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Amts

  wegen. Der Insolvenzverwalter oder ein ständiger Ver-
  treter nach § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Handels-
  gesetzbuchs unterrichtet das nach § 348 Abs. 1 zu-
  ständige Insolvenzgericht.

     (3) Der Antrag ist nur zulässig, wenn glaubhaft

  gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzun-
  gen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vor-
  liegen. Dem Verwalter ist eine Ausfertigung des
  Beschlusses, durch den die Bekanntmachung ange-
  ordnet wird, zu erteilen. Gegen die Entscheidung des
  Insolvenzgerichts, mit der die öffentliche Bekannt-
  machung abgelehnt wird, steht dem ausländischen
  Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

                          § 346

                       Grundbuch
     (1) Wird durch die Verfahrenseröffnung oder durch
  Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343
  Abs. 2 oder § 344 Abs. 1 die Verfügungsbefugnis des
  Schuldners eingeschränkt, so hat das Insolvenzgericht
  auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters das
  Grundbuchamt zu ersuchen, die Eröffnung des Insol-
  venzverfahrens und die Art der Einschränkung der Ver-
  fügungsbefugnis des Schuldners in das Grundbuch
  einzutragen:
  1. bei Grundstücken, als deren Eigentümer der
     Schuldner eingetragen ist;

  2. bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten

     an Grundstücken und an eingetragenen Rechten,

     wenn nach der Art des Rechts und den Umständen

     zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die

     Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.

     (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
  glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Vor-
  aussetzungen für die Anerkennung der Verfah-
  renseröffnung vorliegen. Gegen die Entscheidung des
  Insolvenzgerichts steht dem ausländischen Verwalter
  die sofortige Beschwerde zu. Für die Löschung der
  Eintragung gilt § 32 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

    (3) Für die Eintragung der Verfahrenseröffnung in
  das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das
  Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die
  Absätze 1 und 2 entsprechend.

                          § 347

           Nachweis der Verwalterbestellung.
              Unterrichtung des Gerichts
     (1) Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine
  Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Ent-
  scheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch
  eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte
  Bescheinigung nach. Das Insolvenzgericht kann eine

  Übersetzung verlangen, die von einer hierzu im Staat
  der Verfahrenseröffnung befugten Person zu beglau-
  bigen ist.
     (2) Der ausländische Insolvenzverwalter, der einen
  Antrag nach den §§ 344 bis 346 gestellt hat, unter-
  richtet das Insolvenzgericht über alle wesentlichen
  Änderungen in dem ausländischen Verfahren und über
  alle ihm bekannten weiteren ausländischen Insolvenz-
  verfahren über das Vermögen des Schuldners.

                         § 348

            Zuständiges Insolvenzgericht

   (1) Für die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346
ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in
dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine
Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners be-

legen ist. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

   (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur
sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung
der Verfahren durch Rechtsverordnung die Entschei-
dungen nach den §§ 344 bis 346 für die Bezirke meh-
rerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigungen
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

  (3) Die Länder können vereinbaren, dass die Ent-
scheidungen nach den §§ 344 bis 346 für mehrere Län-
der den Gerichten eines Landes zugewiesen werden.
Geht ein Antrag nach den §§ 344 bis 346 bei einem
unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag
unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und
unterrichtet hierüber den Antragsteller.

                         § 349

                   Verfügungen
          über unbewegliche Gegenstände
   (1) Hat der Schuldner über einen Gegenstand der
Insolvenzmasse, der im Inland im Grundbuch, Schiffs-
register, Schiffsbauregister oder Register für Pfand-

rechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, oder über ein

Recht an einem solchen Gegenstand verfügt, so sind

die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

§ 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an ein-

getragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und § 5
Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luft-
fahrzeugen anzuwenden.

  (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs im Inland eine
Vormerkung im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffs-
bauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahr-
zeugen eingetragen, so bleibt § 106 unberührt.

                         § 350
              Leistung an den Schuldner

   Ist im Inland zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an
den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbind-
lichkeit zur Insolvenzmasse des ausländischen Insol-
venzverfahrens zu erfüllen war, so wird der Leistende
befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des
Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen
Bekanntmachung nach § 345 geleistet, so wird ver-
mutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.

                         § 351

                   Dingliche Rechte
  (1) Das Recht eines Dritten an einem Gegenstand
der Insolvenzmasse, der zur Zeit der Eröffnung des
ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland belegen
war, und das nach inländischem Recht einen Anspruch
auf Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedi-
gung gewährt, wird von der Eröffnung des ausländi-
schen Insolvenzverfahrens nicht berührt.
BGBl. 2003, Seite 349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 349
   (2) Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzver-
fahrens auf Rechte des Schuldners an unbeweglichen

Gegenständen, die im Inland belegen sind, bestimmen
sich, unbeschadet des § 336 Satz 2, nach deutschem
Recht.

                        § 352

                  Unterbrechung
          und Aufnahme eines Rechtsstreits
   (1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insol-
venzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der

zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenz-
masse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der
Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die
nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung
zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder
bis das Insolvenzverfahren beendet ist.
   (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwal-
tungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen
des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungs-
maßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen
Insolvenzverwalter übergeht.

                        § 353
                 Vollstreckbarkeit
           ausländischer Entscheidungen

   (1) Aus einer Entscheidung, die in dem ausländi-
schen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangs-
vollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch
ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. § 722
Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.

 (2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungs-
maßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.

                  Dritter Abschnitt

    Partikularverfahren über das Inlandsvermögen

                        § 354

      Voraussetzungen des Partikularverfahrens
   (1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts
zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, hat

der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung

oder sonstiges Vermögen, so ist auf Antrag eines Gläu-

bigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das

inländische Vermögen des Schuldners (Partikularver-

fahren) zulässig.
  (2) Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung,
so ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines
Partikularverfahrens nur zulässig, wenn dieser ein
besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens
hat, insbesondere, wenn er in einem ausländischen
Verfahren voraussichtlich erheblich schlechter stehen
wird als in einem inländischen Verfahren. Das beson-

dere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu
machen.
  (3) Für das Verfahren ist ausschließlich das Insol-
venzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlas-
sung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen
des Schuldners belegen ist. § 3 Abs. 2 gilt entspre-
chend.

                             § 355

             Restschuldbefreiung. Insolvenzplan

      (1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über
   die Restschuldbefreiung nicht anzuwenden.
      (2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein

   Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der
   Gläubiger vorgesehen sind, kann in diesem Verfahren
   nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger
   dem Plan zugestimmt haben.

                             § 356

                 Sekundärinsolvenzverfahren
      (1) Die Anerkennung eines ausländischen Haupt-
   insolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenz-
   verfahren über das inländische Vermögen nicht aus.
   Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend
   die §§ 357 und 358.
     (2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsol-
   venzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenz-
   verwalter berechtigt.

     (3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröff-
   nungsgrund festgestellt werden muss.
                             § 357

           Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

      (1) Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen
   Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die
   für die Durchführung des ausländischen Verfahrens
   Bedeutung haben können. Er hat dem ausländischen
   Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die
   Verwertung oder sonstige Verwendung des inländi-
   schen Vermögens zu unterbreiten.

     (2) Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den
   Gläubigerversammlungen teilzunehmen.

      (3) Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwal-

   ter zur Stellungnahme zuzuleiten. Der ausländische
   Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen.
   § 218 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

                             § 358
            Überschuss bei der Schlussverteilung

      Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsol-

   venzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berich-

   tigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen ver-

   bleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter

   des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.“

2. Der bisherige Elfte Teil wird Zwölfter Teil.

3. Der bisherige § 335 wird § 359.

                          Artikel 3

             Änderung von Kostengesetzen
  (1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3344), wird wie folgt ge-
ändert:
BGBl. 2003, Seite 350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 350
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie
   folgt gefasst:
   „Öffentliche Bekanntmachung in auslän-
   dischen Insolvenzverfahren                        51“.

2. In § 38 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Schuld-
   ners“ die Wörter „oder des ausländischen Insolvenz-
   verwalters“ eingefügt.

3. Nach § 50 wird folgender § 51 eingefügt:
                           „§ 51

                Öffentliche Bekanntmachung
            in ausländischen Insolvenzverfahren

     Im Verfahren über den Antrag auf öffentliche Be-
   kanntmachung ausländischer Entscheidungen in In-
   solvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren ist
   Schuldner der Kosten der Antragsteller.“

4. In der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 – Kostenverzeichnis –
   Teil 5 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird nach der
   Überschrift „1. Insolvenzverfahren“ folgende Vorbe-
   merkung eingefügt:

   „Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters
   steht dem Antrag des Schuldners gleich.“
  (2) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. August 2002
(BGBl. I S. 3344), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78 wie
   folgt gefasst:
   „Sekundärinsolvenzverfahren                      § 78“.

2. Nach § 77 wird folgender § 78 eingefügt:
                           „§ 78
                Sekundärinsolvenzverfahren

      Für die Vertretung des ausländischen Insolvenz-
   verwalters im Sekundärinsolvenzverfahren erhält der
   Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie für die Ver-
   tretung des Schuldners nach den §§ 72 bis 74, 76
   und 77.“

                        Artikel 4
        Änderung des Rechtspflegergesetzes
  Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 22 des

Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie
folgt geändert:

1. § 3 Nr. 2 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
   „g) Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/
       2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenz-
       verfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Arti-
       kel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenz-
       ordnung,“.

2. In § 18 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch
   ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

   „3. Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der
       Insolvenzordnung.“

3. § 19a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 19a
              Verfahren nach der Verordnung
        (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

      In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/
   2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzver-
   fahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Artikel 102 des
   Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung bleiben
   dem Richter vorbehalten:
   1. die Einstellung eines Insolvenzverfahrens zuguns-
      ten der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach
      Artikel 102 § 4 des Einführungsgesetzes zur Insol-
      venzordnung,

   2. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach
      Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000.“

                        Artikel 4a
    Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
  In § 64b Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970) geändert worden ist, wird das Datum
„31. Dezember 2002“ durch das Datum „31. Dezember
2004“ ersetzt.

                         Artikel 5
                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2003, Seite 351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 351

               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
             gewahrt.
               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
             im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


               Berlin, den 14. März 2003

                           Der Bundespräsident
                              Johannes Rau

                             Der Bundeskanzler
                             Gerhard Schröder

                    Die Bundesministerin der Justiz
                           Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 345. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 81ea25daa46ac7f8….