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Artikel 4 · BT-Drs. 19/10817 · S. 28

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)
§ 64b Absatz 1 sieht vor, dass Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der
DDR, die im Zentralregister und im Erziehungsregister gespeichert sind, nach dem 31. Dezember 2020 zu ver-
nichten sind. Bis zu diesem Zeitpunkt durften diese Eintragungen und Eintragungsunterlagen an die für die Re-
habilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden. Dies war sachgerecht, weil
nach der derzeitigen Rechtslage nach dem 31. Dezember 2019 keine Verfahren mehr eingeleitet werden können,
für die diese Unterlagen zum Zwecke der Rehabilitierung benötigt würden. Im Hinblick auf die bis zum 31. De-
zember 2019 eingeleiteten Rehabilitierungsverfahren war zu erwarten, dass vorhandene Eintragungen und Ein-
tragungsunterlagen innerhalb eines Jahres herangezogen worden wären. Mit der Entfristung der Antragstellung
nach den Rehabilitierungsgesetzen ist es erforderlich, auch die Frist in § 64b Absatz 1 zu streichen, damit weiter-
hin in den Rehabilitierungsverfahren auf die Informationen aus dem ehemaligen Strafregister der DDR zugegrif-
fen werden kann. Da den Betroffenen in den meisten Fällen bei ihrer Verurteilung weder ein Urteil noch eine
Anklageschrift ausgehändigt wurde, können die Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen
Strafregister der DDR hilfreich sein, die für die Rehabilitierung notwendigen Unterlagen durch die für die Reha-
bilitierung zuständigen Stellen zu beschaffen, und zur Sachverhaltsermittlung in Rehabilitierungsverfahren bei-
tragen.

BT-Drs. 19/10817 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/10817, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 102.440–104.037 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert a74071ee95800361….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP